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Grundlagen desArbeitnehmer-SteuerrechtsFachmodul 5Altersvorsorge, Zulagen,ausländische Einkünfte

Teil 1 AltersvorsorgezulageTeil 1AltersvorsorgezulageSeite 1Rike / pixelio.de

Überblick Gefördert werden vor allem in der gesetzlichen Rentenversicherungpflichtversicherte Arbeitnehmer und Beamte. Bei Ehepartnern geltenBesonderheiten. Mit der Riester-Rente wird vor allem die private Altersvorsorge gefördert. Aberauch für eine betriebliche Altersvorsorge gibt es die Riester-Förderung. Die Förderung besteht zum einen aus einer Altersvorsorgezulage: Es gibt eineGrund- und eine Kinderzulage. Zum anderen können die gesamtenAufwendungen für Ihren Altersvorsorgevertrag als Sonderausgaben in derSteuererklärung geltend gemacht werden. Da es entweder die Zulage oder den Sonderausgabenabzug gibt, prüft dasFinanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung, was steuerlichgünstiger ist. Das angesparte Kapital wird im Regelfall als Rente ausbezahlt.Einmalauszahlungen sind grundsätzlich nicht möglich. Die Rentenzahlungenmüssen Sie grundsätzlich in voller Höhe versteuern.Seite 1

Begünstigter PersonenkreisBegünstigter Personenkreis Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter), die in der inländischen gesetzlichenRentenversicherung pflichtversichert sind. Beamte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit; beamtenähnliche Arbeitnehmer (z.B. Dienstanordnungsangestellte beiKrankenkassen und Berufsgenossenschaften, Geistliche, Kirchenbeamte, Lehrer annicht öffentlichen Schulen); Arbeitslose, die keine Leistungen nach SGB II (z.B. Arbeitslosengeld) wegen zuhohen Einkommens oder Vermögens beziehen;Seite 2

Begünstigter Personenkreis Auszubildende; geringfügig Beschäftigte, die Rentenversicherung abführen und sich nicht befreithaben; Selbstständige, wenn sie kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherungpflichtversichert sind (nicht freiwillig Versicherte!), zum Beispiel selbstständigeLehrer und Erzieher; Mütter oder Väter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes (sog.Kindererziehungszeit, Bezieher von Lohnersatzleistungen, zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld I,Arbeitslosengeld II; Behinderte in Werkstätten;Seite 2-3

Begünstigter PersonenkreisSonderfall Ehepaare:Ist nur einer der beiden Ehepartner begünstigt, so gilt der andereEhepartner als fiktiv zulagenberechtigt (§ 79 Satz 2 EStG), wenn einauf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.Seite 3

Begünstigter PersonenkreisNicht begünstigter Personenkreis: Arbeitnehmer und selbstständig Tätige (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte), die alsPflichtversicherte (Pflichtmitglied) einer berufsständischen Versorgungseinrichtungangehören Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreitePersonen für die Zeit der Befreiung; das sind insbesondere selbstständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträgegezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfeger Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten (private Ersatzschulen)Selbstständige mit einem Auftraggeber als sog. Existenzgründer Seite 4

Begünstigter PersonenkreisNicht begünstigter Personenkreis: geringfügig Beschäftigte, die Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträgeaufstocken. Rentner und Pensionäre.Seite 5

Begünstigter PersonenkreisTim Reckmann / pixelio.de

Begünstigter PersonenkreisUrteil EuGH vom 10.09.2009:Riesterregeln verstoßen gegen EU-Recht. Deutschland mussnachbessern!Seite 5

Begünstigter PersonenkreisVerstoßt gegenEU-RechtGrenzpendler Ruhestand im Ausland: Riester-Zulage bleibt erhaltenBei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland nach Ablauf der aktiven Beschäftigung entfälltdie unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Aufgrund dieses Umzugs entfällt dieZulage gem. § 95 EStG, die bis dahin gewährten staatlichen Zuschüsse sindzurückzuzahlen.Denn der Wegzug ins Ausland gilt als schädliche Verwendung desAltersvorsorgevermögens.Das betrifft In Deutschland lebende Arbeitnehmer, die ihren Ruhestand nach Beendigung deraktiven Tätigkeit jenseits der Grenze verbringen - sog. Auslandsrentner, Ausländische Arbeitnehmer, die nach dem Ende ihrer Berufstätigkeit wieder in diealte Heimat zurückkehren.Seite 5

Begünstigter PersonenkreisSteuertipp:Wenn nach bisherigem Recht keinen Anspruch auf Riester-Förderungbestand, kann jetzt unter Hinweis auf das EuGH-Urteil, C-269/07,einen Zulagen-Antrag gestellt werden.Seite 6

Begünstige AltersvorsorgeverträgeOb ein Altersvorsorgevertrag im Einzelnen die Voraussetzungen erfüllt, regelt dasAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG.Das Gesetz unterscheidet zwischen der Förderung von Beiträgen zu einem privaten Altersvorsorgevertrag (§ 82 Abs. 1 EStG) und zu einer betrieblichen Altersversorgung, die in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingezahlt werden (§ 82 Abs. 2 EStG).Seite 6

Begünstige AltersvorsorgeverträgeFünf Kriterien sind hierfür ausschlaggebend: Die Leistungen dürfen frühestens mit dem 62. Lebensjahr des Berechtigten(oder bei Beginn einer früheren Altersrente des Berechtigten) beginnen.Ein späterer Rentenbeginn ist zulässig. Garantie der eingezahlten Beiträge (Nominalwertzusage) Lebenslange Rente oder Auszahlungsplan mit Restverrentung Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre Anspruch, den Vertrag ruhen zu lassen, zu kündigen und zu wechseln sowie zumWohnungsbau zu entnehmenSeite 6

Die Höhe der ZulagenDie GrundzulageDie Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grundzulage und Kinderzulage zusammen,die der Anspruchsberechtigte für jedes Kind erhält.Seite 8

Die GrundzulageGrundsätzlich gilt: Jeder Förderberechtigte, egal ob ledig oder verheiratet, bekommt eineGrundzulage für den eigenen Altersvorsorgevertrag.Die Grundzulage beträgt:154 EURSeite 8

Die GrundzulageBerufseinsteiger Bonus für Neuverträge ab dem 1.1.2008 Diesen erhalten alle, die bis zu ihrem 25. Geburtstag einen Riester-Vertragabschließen. Voraussetzung ist nur, dass der erforderliche Mindesteigenbeitrag eingezahltwurde.154 EUR200 EUR einmalig!Seite 9

Die GrundzulageBeide Ehepartner sind förderberechtigtJeder kann unabhängig vom anderen Ehepartner einen eigenen Altersvorsorgevertragabschließen, hat einen eigenen Anspruch auf die Zulage und kann einen eigenen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ehepartner zusammen oder getrennt veranlagtwerden.Seite 9

Die GrundzulageNur ein Ehepartner ist förderberechtigtWenn nur einer der Ehepartner förderberechtigt ist, hat der nicht förderberechtigteEhepartner einen abgeleiteten Zulagenanspruch.Obwohl er nicht zum geförderten Personenkreis gehört, kann er die Zulage erhalten,wenn die Ehegatten die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung erfüllen. der nicht förderberechtigte Ehepartner einen Altersvorsorgevertrag auf seinenNamen abgeschlossen hat. der förderberechtigte Ehepartner seinen Mindesteigenbeitrag auf seinen Vertrageinbezahlt hat.Seite 9

Die GrundzulageBeispiel 1:Frau A ist pflichtversicherte Angestellte, Herr A ist nichtpflichtversicherter Selbstständiger; er gehört also nicht zumgeförderten Personenkreis. Beide Eheleute haben jeweils eineneigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen.Lösung:Frau A hat in 2015 ihren Mindesteigenbeitrag eingezahlt; sie erhält in2015 eine Grundzulage von 154 Euro für ihren Vertrag. Herr A gehörtnicht zum geförderten Personenkreis.Durch seine Ehefrau hat er jedoch einen abgeleitetenZulagenanspruch und hat einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 60Euro einbezahlt. Für 2015 erhält er deshalb eine Grundzulage von 154Euro, die seinem Vertrag gutgeschrieben wird.Seite 9

Die GrundzulageZulagenanspruch kann entfallen!Da der abgeleitete Zulagenanspruch des nicht förderberechtigtenEhepartners abhängig von dem des förderberechtigten Ehepartnersist, kann der Zulagenanspruch des nicht förderberechtigtenEhepartners entfallen, wenn die Ehegatten sich trennen.Das gilt auch, wenn der bisher förderberechtigte Ehegatte aus demgeförderten Personenkreis herausfällt.Seite 9

Die GrundzulageBeispiel 2:Frau A übt ab 2012 nur noch eine geringfügige Beschäftigung aus.Sie zahlt keine Beiträge für die Rentenversicherung.Deshalb gehört sie nicht mehr zum geförderten Personenkreis.Lösung:Weder Frau A noch Herr A erhalten ab 2012 eine Grundzulage.Seite 10

Die Kinderzulage Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das der SteuerpflichtigeKindergeld erhält. Entscheidend ist hierbei, dass dem Steuerpflichtigen dasKindergeld ausbezahlt wird.300 EUR je Kind185 EUR vor 01.01.2008 geborenSeite 10

Die KinderzulageDie Eltern sind verheiratet Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht die Kinderzulage grundsätzlich derMutter zu. Auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten kann die Kinderzulage dem Vaterzugeordnet werden.Der Antrag ist jeweils für ein Kalenderjahr unwiderruflich! Die Eltern können sich jedes Jahr neu entscheiden, ob Mutter oder Vater dieKinderzulage bekommen soll. Der Antrag gilt nämlich immer nur für ein Jahr. Das bedeutet: Auch wenn klar ist, dass in Zukunft immer der Vater die Kinderzulageerhalten soll, muss für jedes Jahr wieder einen Antrag gestellt werden. EinenDauerantrag gibt es leider nicht.Seite 10

Die KinderzulageDie Eltern sind nicht verheiratet :Sind die Eltern nicht verheiratet, leben sie getrennt oder sind sie geschieden, bekommtder Elternteil die Kinderzulage, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.Beide Elternteile leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt:Das Kindergeld wird an denjenigen ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt.Das gilt zum Beispiel bei Alleinerziehenden.Beide Elternteile leben in einem gemeinsamen Haushalt:Die Eltern müssen untereinander festlegen, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt;im Streitfall entscheidet darüber das Vormundschaftsgericht.Bei zwei Kindern darf je ein Kind dem Vater und ein Kind der Mutter zugeordnet werden.Will nur ein Elternteil einen Altersvorsorgevertrag abschließen, muss darauf geachtetwerden, dass dieser Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt.Seite 10

Die KinderzulageBeispiel:Beide Eltern haben jeweils einen eigenen Altersvorsorgevertragabgeschlossen. Das Kindergeld für zwei Kinder wird der Mutterausgezahlt.Lösung:Sie erhält für ihren Altersvorsorgevertrag eine Grundzulage für sichund zwei Kinderzulagen. Der Vater erhält lediglich eine Grundzulagefür seinen Vertrag.Seite 11

Die KinderzulageGünstiger wäre folgende Vereinbarung:Die Eltern legen fest, dass das Kindergeld für ein Kind der Mutter undfür das andere Kind dem Vater ausgezahlt wird.Die Mutter bekommt dann eine Grundzulage und eine Kinderzulage,der Vater ebenfalls eine Grundzulage und eine Kinderzulage.Wird innerhalb eines Kalenderjahres erst einem Elternteil dasKindergeld ausgezahlt, danach für dasselbe Kind dem anderenElternteil, gilt:Die Kinderzulage bekommt der Elternteil, dem als Erstes im JahrKindergeld gezahlt wurde.Seite 11

Mindesteigenbeitrag Erbringt der Arbeitnehmer nicht einen bestimmten Mindesteigenbeitrag zu dembegünstigten Altersvorsorgevertrag vermindert sich sowohl die Grundzulage alsauch die Kinderzulage. Der Mindestbetrag, der als eigene Sparleistung zzgl. Altervorsorgezulage zuerbringen ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem im Vorjahr erzieltenbeitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. beiBeamten, Richtern u.a. nach den im Vorjahr erhaltenen Besoldungsbezügen.(Meldung für Sozialversicherung)Seite 11

MindesteigenbeitragBis 2008 wird der Mindesteigenbeitrag gestaffelt:Seite 11JahrProzentsatz der beitragspflichtigenEinnahmen2002 und 20031%2004 und 20052%2006 und 20073%ab 20084%

MindesteigenbeitragBeispielEin verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern erzielte imKalenderjahr 2015 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe vonumgerechnet 40.000 Euro.Um die volle Zulage in Höhe von 524 Euro( 154 Euro Grundzulage 2 x 185 Euro Kinderzulage) zu erhalten, muss der Arbeitnehmer imKalenderjahr 2016 folgende Mindesteigenbeitragsleistungen aufseinen begünstigten Altersvorsorgevertrag einzahlen:Lösung:4 % von 40.000 Euro./. GrundzulageMindesteigenbeitragSeite 111.600 Euro524 Euro1.076 Euro

MindesteigenbeitragWas zählt zu den Einnahmen? Bei rentenversicherungspflichtigen Personen sind Einnahmen diebeitragspflichtigen Einnahmen. Das sind alle Einnahmen, für die Sie Beiträge andie gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssen (maximal bis zurBeitragsbemessungsgrenze von 69.600,00 West im Jahr 2013). Bei Beamten sind Einnahmen die Besoldung bzw. die Amtsbezüge. In denmeisten Fällen handelt es sich bei den Einnahmen um das auf der Lohnsteuerkarteausgewiesene Bruttogehalt. Bei den ab 2008 förderberechtigten Empfängern von Rente wegen vollerErwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sowie Empfängern vonVersorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit gilt: Einnahmen sind diese Rentebzw. diese Versorgungsbezüge.Seite 12

MindesteigenbeitragSteuertipp:Auch wenn der Vertrag erst im Laufe oder am Ende des Jahresabgeschlossen wird, wird die volle Zulage bewilligt, sofern in demJahr den Mindesteigenbeitrag einbezahlt wurde.Seite 12

MindesteigenbeitragDer Mindesteigenbeitrag ist auch auf einen Höchstbeitrag begrenzt Der Mindesteigenbeitrag ist gesetzlich auf einen bestimmten Höchstbetragbegrenzt worden (§§ 86 Abs. 1, 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG). Mehr als der Höchstbetrag muss nicht gespart werden, um die Zulage in vollerHöhe zu bekommen.2.100 EUR Höchstbetrag ./. Altersvorsorgezulage0 EURSeite 12

MindesteigenbeitragBeispiel:Herr B hat in 2015 Einnahmen von 60.000 Euro.Er müsste also in 20167einen Mindesteigenbeitrag von 2.246 Euro( 4 % von 60.000 Euro ./. 154 Euro Grundzulage) einzahlen, um dievolle Zulage zu bekommen.Durch die Begrenzung des Mindesteigenbeitrags auf einenHöchstbetrag muss er jedoch in 2017 nur einen Eigenbeitrag von1.946 Euro ( 2.100 Euro Höchstbetrag ./. 154 Euro Grundzulage)zahlen.Seite 13

MindesteigenbeitragSo hoch ist der Mindesteigenbeitrag – für alle 60 EUR Mindestens Neben dem Höchstbetrag gibt es als untere Grenze des Mindesteigenbeitragsden Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 3-4 EStG). In Höhe dieses Betrags muss jederZulagenberechtigte eine eigene Sparleistung erbringen, auch wenn der berechnetMindesteigenbeitrag niedriger sein sollte.2.100 EUR Höchstbetrag ./. Altersvorsorgezulage60 EUR Mindesteigenbeitrag0 EURSeite 13

MindesteigenbeitragAusnahme:Ehepartner, die einen abgeleiteten Zulagenanspruch haben, müssenauf ihren Vertrag auch eigenen Beitrag (60 EUR) einzahlen!Seite 13

MindesteigenbeitragBeispiel:Berechnung des Mindesteigenbeitrags:Ein zulagenberechtigter lediger Steuerpflichtiger mit zwei Kindernhat im Jahr 2015 ein Bruttogehalt von 11.000 Euro. Berechnung fürdie Zulagen im Jahre 2016:Bruttogehalt:11.000 EuroMindesteigenbeitrag beträgt 4% von 11.000 Euro440 Euro./. abzgl. der Höchstzulage (154 Euro 2 x 185 Euro)524 Euro- 84 EuroSockelbetrag gem. § 86 Abs.1 Satz 3 EStGSeite 1360 Euro

MindesteigenbeitragNachträgliche Zahlung möglich!Wer in der Vergangenheit in Unkenntnis seines Zulagenstatus zu geringe Beiträgegeleistet hat, hat für die Zulage in bestimmten Fällen die Möglichkeit,Beiträge nachträglich zu entrichten.Bereits zurückgeforderte Zulagen können dann im Ergebnis wieder ausgezahlt werden.Seite 13

MindesteigenbeitragBeratungshinweis:Die für ein zurückliegendes Jahr entrichteten Beiträge werden nichtbeim Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG angesetzt.Seite 13

MindesteigenbeitragBeispielBerechnung einer gekürzten ZulageEin zulagenberechtigter Steuerpflichtiger ohne Kinder hat im Jahr2016 ein Bruttogehalt von 25.000 Euro.Er hat 2017 nur 750 Euro auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt.Berechnung der Zulage für 2017.Bruttogehalt:Mindesteigenbeitrag beträgt 4% von 35.000 Euro./. abzgl. der Höchstzulage25.000 Euro1.000 Euro-154 Euro846 EuroSockelbetrag gem. § 86 Abs.1 Satz 3 EStGSeite 1560 Euro

MindesteigenbeitragDa der Mindestbetrag den Sockelbetrag übersteigt, muss derSteuerpflichtige mindestens 846 Euro als Eigenbeitrag bezahlen.Er hat 2016 nur 750 Euro bezahlt,die Zulage wird anteilig auf136,52 Euro ( 154 Euro x (750 Euro/ 846 Euro) gekürzt.Seite 15

MindesteigenbeitragSteuertipp:Häufig muss die Kinderzulage bei über 18 Jahre alten Kindernzurückgefordert werden.Weil die tatsächlichen Verhältnisse hierfür erst nach Ablauf desKalenderjahres feststehen, kann der Arbeitnehmer die erforderlicheKorrektur des Mindesteigenbeitrags durch höhere Sparleistungennicht mehr vollziehen.Zu diesem Zwecke regelt das Gesetz, dass nach Ablauf desBeitragsjahres keine Neuberechnung des Mindesteigenbeitragserfolgt, wenn die Kinderzulage zurückgefordert werden muss(§ 86 Abs. 4 EStG).Seite 15

MindesteigenbeitragDer Steuerpflichtige hat mehrere Verträge abgeschlossen Maximal werden zwei Verträge pro Person gefördert. Allerdings wird die Zulagenicht zweimal ausbezahlt; die Ihnen zustehenden Zulage erhalten Sie nur einmalund sie wird auf die beiden Verträge verteilt. Um die Zulage in voller Höhe zu bekommen, muss der Mindesteigenbeitrag aufdie beiden Verträge eingezahlt werden. Die Zulage wird dann entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträgegeleisteten Beiträge verteilt.Seite 16

MindesteigenbeitragBeispiel:Herr C hat in 2017 Einnahmen von 52.500 Euro. SeinMindesteigenbeitrag für 2015 beträgt 1.946 Euro( 4 % von 52.500 Euro./. 154 Euro Grundzulage).Er hat vier Altersvorsorgeverträge abgeschlossen, auf die er Beiträgein Höhe von insgesamt 2.800 Euro einzahlt. Er verteilt die Beiträge wiefolgt:Seite 16Vertrag 11.000 Euro;Vertrag 21.000 Euro;Vertrag 3400 Euro;Vertrag 4400 Euro.

MindesteigenbeitragEs können nur maximal zwei Verträge auf einmal gefördertwerden.Um festzustellen, ob Herr C seinen Mindesteigenbeitrag geleistet hat,dürfen also maximal zwei Verträge und die darauf eingezahltenEigenbeiträge berücksichtigt werden. Zugunsten dieser zwei Verträgemuss er dann seinen Mindesteigenbeitrag geleistet haben.Seinen Mindesteigenbeitrag von 1.946 Euro erreicht Herr Reich mitVertrag 1 und Vertrag 2, auf die er insgesamt 2.000 Euro eingezahlthat.Deshalb ist die Grundzulage von 154 Euro mit je 77 Euro auf diesebeiden Verträge zu verteilen.Seite 16

MindesteigenbeitragVariante:Herr C hat vier Verträge, auf die er je 700 Euro einzahlt.Hier wird die Zulage gekürzt, weil zwei Verträge zusammen nicht denMindesteigenbeitrag von 1.946 Euro erreichen.Seite 16

MindesteigenbeitragBeratungshinweis:Vorsicht ist bei Ehepaaren geboten, die nur einen abgeleitetenAnspruch auf die Förderung haben.Auch sie können zwar mehrere Altersvorsorgeverträge abschließen.Die Zulage können Sie jedoch nur für einen Vertrag bekommen.Ein zweiter Vertrag wird nicht gefördert (§ 87 Abs. 2 EStG).Seite 16

MindesteigenbeitragBeratungshinweis:Grundsätzlich ist es zwar egal, woher das Geld für die Beiträge kommt,hiervon gibt es jedoch drei Ausnahmen.Die Zulage wird nicht gewährt fürSeite 16 vermögenswirksame Leistungen, prämienbegünstigte Aufwendungen, für die dieWohnungsbauprämie gewährt werden kann, Aufwendungen, die z.B. als Vorsorgeaufwendungen nach § 10EStG steuerlich geltend gemacht werden können.

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenBeide Ehepartner sind förderberechtigtJeder kann unabhängig vom anderen Ehepartner einen eigenen Altersvorsorgevertragabschließen, hat einen eigenen Anspruch auf die Zulage und kann einen eigenen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ehepartner zusammen oder getrennt veranlagtwerden.Seite 17

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenBeispiel 1:Die Steuerpflichtige A gehört zum begünstigten Personenkreis. IhrEhemann B ist Freiberufler und daher nicht begünstigt.Frau A hat beitragspflichtige Einnahmen von 20.000 Euro.Frau A hat 500 Euro eingezahlt.Frau A erhält für Ihren Vertrag die Grundzulagein Höhe von 154 Euro.Herrn B wird ebenfalls die Grundzulage 154 Euro gutgeschrieben,er muss ebenfalls 60 Euro einzahlen auf seinen Vertrag.Seite 17

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenMindesteigenbeitrag beträgt 4% von 20.000 Euromax. 2.100 Euro800 Euro./. Grundzulage 2 x 154 Euro308 EuroMindesteigenbeitrag492 EuroDie Sparleistung der Ehefrau liegt über derMindesteigenbeitragsgrenze.Die Zulage beider Ehegatten wird deshalb im entsprechendenVerhältnis in vollem Umfang ausbezahlt.Seite 17

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenBeispiel 2:Die Steuerpflichtige A gehört zu dem begünstigten Personenkreis, ihrEhemann B ist nicht begünstigt. Die Eheleute haben 2 Kinder.Im Jahr 2016 beträgt ihr Bruttogehalt 30.000 Euro, sie zahlt 2016Eigenbeiträge von 600 Euro. Er überweist den Mindesteigenbeitrag inHöhe von 60 Euro.Bruttogehalt:Mindesteigenbeitrag beträgt 4% von 30.000 Euromax. 2.100 Euro./. abzgl. der Höchstzulage(2 x 154 Euro 2 x 185 Euro)30.000 Euro1.200 Euro678 Euro522 EuroSockelbetrag gem. § 86 Abs.1 Satz 3 EStGSeite 1860 Euro

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenZulage für Frau A:Da der Mindestbetrag den Sockelbetrag übersteigt, muss Frau Amindestens 522 Euro als Eigenbeitrag bezahlen.Da sie den erforderlichen Mindestbeitrag geleistet hat, erhält sie dievolle Zulage 524 Euro(154 Euro 2 x 185 Euro).Zulage für Herrn B:Herr B muss ebenfalls 60 Euro Mindesteigenbeitrag leisten.Sofern für ihn ein eigener Altersvorsorgevertrag abgeschlossenworden ist und seine Frau den Mindesteigenbeitrag geleistet hat,erhält er eine ungekürzte Zulage in Höhe von 154 Euro.Seite 18

Das Zulageverfahren In der Regel verschickt der Anbieter ein bereits vorausgefülltes Antragsformularzu. Wurden mehrere Verträge abgeschlossen, muss im Antrag festgelegt werden,auf welche Verträge die Zulage eingezahlt werden soll. Den Antrag müssen Sie spätestens bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrsstellen, das auf das jeweilige Beitragsjahr folgt (§ 89 Abs. 1 EStG). Alles Weitere erledigt der Anbieter. Er teilt zum Beispiel der Zentralen Zulagenstellefür Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund dieVertragsdaten, die für die Kinderzulage erforderlichen Daten und Ihre gezahltenBeiträge mit. Seit 2004 können die Steuerpflichtigen ihren Anbieter beauftragen, dass er denjährlichen Antrag auf die Zulage stellt.Seite 18

Das ZulageverfahrenWichtig:Alle Änderungen, die sich auf die Höhe der Zulagen auswirken können,muss der steuerpflichtige auch weiterhin dem Anbieter mitteilen.Das gilt zum Beispiel, wenn sich das Gehalt verändert oder für ein Kindkein Kindergeld mehr gezahlt wird (§ 89 Abs.1 Satz 5 EStG).Seite 19

Das ZulageverfahrenRückzahlung der Zulage Die BfA muss die gewährten Zulagen wieder zurückfordern, wenn dasAltersvorsorgekapital schädlich verwendet wird. Eine schädliche Verwendungkann z. B. darin liegen, dass das angesparte Kapital nicht als lebenslange Renteausbezahlt wird. Einer schädlichen Verwendung gleichgestellt ist der Wegzug ins Ausland oder der Tod des Steuerpflichtigen.Seite 19

Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG)Höhe des SonderausgabenabzugsFür Beitragsleistungen auf einen begünstigten Altersvorsorgevertrag wird einzusätzlicher Sonderausgabenabzug einschließlich der auf dem Altersvorsorgevertraggutgeschriebenen Zulage gewährt.Seite 19JahrSonderausgabenhöchstbetrag2006 und 2007bis zu 1.575 Euroab 2008bis zu 2.100 Euro

Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) Diese Höchstbeträge gelten für den einzelnen Steuerpflichtigen. Bei Ehegatten stehen die Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug jedemEhegatten gesondert zu, wenn jeder Beitragsleistungen einschließlich Zulage aufseinen Vertrag eingezahlt hat. Die abzugsfähigen Vorsorgebeträge müssen durch eine Bescheinigung desAnbieters nachgewiesen werden. Ab 2010 werden die Daten elektronisch an das Finanzamt ermittelt.Seite 19

Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG)Beratungshinweis:Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge ist nach dem31.12.2009 nur noch möglich, wenn dem Anbieter gegenüberschriftlich eingewilligt wurde, dass dieser die Höhe derAltersvorsorgebeiträge unter Angabe der Identifikationsnummeri.S.d. § 139b AO an die zentrale Stelle übermitteln darf.Seite 20

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenBeide Ehegatten sind förderberechtigt Anders als bei der Zulage kann auch bei zusammenveranlagten Ehegatten nurderjenige den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen, der zumbegünstigten Personenkreis gehört. Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug verdoppelt sich auch nicht (§ 10 aAbs. 3 Satz 2 EStG).Seite 20

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenBeispiel:Herr und Frau C erzielten 2015 folgende Einnahmen: 35.000 Euro und60.000 Euro.Sonderausgabenabzug Frau C:Sie zahlt ihren Mindesteigenbeitrag von 1.246 Euro( 4 % von 35.000Euro ./. 154 Euro Grundzulage) auf ihren Altersvorsorgevertrag ein.Sie erhält eine Grundzulage von 154 Euro. Die gesamtenAufwendungen von Frau Claus für ihren Altersvorsorgevertragbetragen also 1.400 Euro.Bei einem Höchstbetrag von 2100 Euro kann sie ihre gesamtenAufwendungen als Sonderausgaben geltend machen.Seite 20

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenSonderausgabenabzug Herr C:Er zahlt einen Eigenbeitrag von 2.500 Euro auf seinenAltersvorsorgevertrag ein, also mehr als den erforderlichenMindesteigenbeitrag.Er erhält eine Grundzulage von 154 Euro. Seine gesamtenAufwendungen für seinen Altersvorsorgevertrag betragenalso 2.654 Euro.Wegen des Höchstbetrags von 2.100 Euro kann er nur diesen Betragabsetzen.Der restliche Betrag von 554 Euro (2.654-2.100) kann weder von HerrnC noch von Frau C geltend gemacht werden.Seite 20

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenTipp:Herr C sollte Frau C den übersteigenden Betrag auf Ihren Vertrageinzahlen.Seite 20

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenFrau gaben1.400,00max 2.100,00nicht ausgewirkt554,00554,00Zulagemax 2.100,00Seite 20Herr C1.954,00

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenNur ein Ehegatte ist förderberechtigt Die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge einschließlich derZulagen dürfen maximal bis zu dem für den Begünstigten maßgebendenHöchstbetrag abgezogen werden. Der nicht förderberechtigte Ehepartner mit eigenem Altersvorsorgevertrag kannalso seine Eigenbeiträge und seine Zulagen nicht selbst als Sonderausgabenabsetzen. Ehegatten sind insoweit als Einheit zu behandeln.Seite 20

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenBeispiel ab 2008:Herr D ist Beamter mit Einnahmen von 35.000 Euro. Frau D ist nichtpflichtversicherte Selbstständige und verdient 15.000 Euro.Sie haben zwei Kinder.Herr D zahlt einen Eigenbeitrag von 2.000 Euro, also mehr als denerforderlichen Mindesteigenbeitrag. Er erhält eine Grundzulage von154 Euro.Seite 21

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenSie bekommt eine Grundzulage und zwei Kinderzulagen, insgesamt 524Euro (154 185 185).Sie leistet einen (freiwilligen) Eigenbeitrag von 440 Euro.Beim Sonderausgabenabzug von Herrn D werden dieAltersvorsorgeaufwendungen zzgl. der Zulagen von ihm und von FrauD berücksichtigt.Wegen des Höchstbetrags kann er aber nur 2.100 Euro absetzen.Der restliche Betrag von 1.018 Euro kann von den Ehepartnern nichtgeltend gemacht werden.Berechnung:Er zahlt (2.000 154) – 2.100Sie zahlt 440 524Seite 2154 Euro964 Euro1.018 Euro

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenFrau DHerr ax 2.100,00Sonderausgabennicht begünstigte PersonSeite 21

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenEs wurden mehrere Verträge abgeschlossen Auch wenn mehr als zwei Verträge vorliegen, werden die Beiträge aller Verträgebeim Sonderausgabenabzug mit berücksichtigt. Anders als die Zulage kann die Steuerermäßigung mehr als zwei Verträgenzugerechnet werden. Je nachdem, wie viel auf den jeweiligen Vertag eingezahlt wurde, wird dieSteuerermäßigung entsprechend dem Verhältnis der Beiträge zugerechnet. Die Zurechnung ist wichtig, falls das abgesparte Kapital später schädlichverwendet wird.Seite 21

Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachtenBeispiel ab 2008:Frau H hat drei Altersvorsorgeverträge abgeschlossen. Sie hat 400Euro, 1.000 Euro und 800 Euro eingezahlt, insgesamt 2.200 Euro.Frau H hat durch den Sonderausgabenabzug einen Steuervorteil von600 Euro (abzüglich Zulagen). Dieser wird den drei Verträgenzugeordnet:Vertrag 1 109,09 Euro,Vertrag 2 272,73 Euro,Vertrag 3 218,18 Euro,Im Jahr darauf verwendet Frau H das eingezahlte Geld auf Vertrag 1schädlich. Sie muss deshalb den Steuervorteil des Vorjahres in Höhevon 109,09 Euro zurückzahlen.Seite 21

Die Günstigerprüfung Zulage und Sonderausgabenabzug können nicht nebeneinander in Anspruchgenommen werden: Entweder erfolgt die Förderung durch Zulage oder durchSonderausgabenabzug. Ob die Zulage oder der Sonderausgabenabzug vorteilhafter ist, prüft das Finanzamtbei der Veranlagung zur Einkommensteuer mit einer Günstigerprüfung. Der neue Sonderausgabenabzug wirkt sich aber nur dann aus, wenn er bei derEinkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen höheren Steuervorteilbewirkt, als die hierfür gewährte Altersvorsorgezulage.Seite 21

Die GünstigerprüfungSeite 22

Die GünstigerprüfungSeite 22

Die GünstigerprüfungHinweis:Abweichend vom Zuflussprinzip des § 11 EStG wird bei derGünstigerprüfung nicht auf den tatsächlich gezahlten Zulagebetragabgestellt.Es ist vielmehr die dem Arbeitnehmer zustehende Zulage für dieGünstigerprüfung anzusetzen.Ob und wann die Zulage dem begünstigten Vertrag gutgeschriebenwird, ist unerheblich.Außerdem sind die Freibeträge für Kinder bei derVergleichsberechnung steuermindernd abzuziehen, auch wenn tatsächlich das Kindergeld günstiger war (§ 10a Abs. 2 Satz 3 EStG).Seite 22

Die Besteuerung der Altersvorsorgeleistungen Während in der Ansparphase durch steuerfreie Zulagen- bzw.Sonderausgabenabzüge steuerliche Vorteile gewährt werden, sind die späterenAuszahlungen aus dem Altersvorsorgevertrag in voller Höhe steuerpflicht

Rike / pixelio.de. Seite 1 Überblick Gefördert werden vor allem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Beamte. Bei Ehepartnern gelten Besonderheiten. Mit der Riester-Rente