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Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher FassungBAT-KF1
InhaltsverzeichnisPräambelAbschnitt I - Allgemeine ertrag, Nebenabreden, ProbezeitAllgemeine ArbeitsbedingungenVersetzung, Abordnung, Zuweisung, PersonalgestellungQualifizierungAbschnitt II - Arbeitszeit§§§§6789Regelmäßige ArbeitszeitSonderformen der ArbeitAusgleich für Sonderformen der ArbeitTeilzeitbeschäftigungAbschnitt III - Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20EingruppierungVorübergehende Ausübung einer höherwertigen TätigkeitTabellenentgeltEntgelte der unter die Anlagen 1 bis 3 und 8 bis 9 fallenden MitarbeitendenAllgemeine Regelungen zu den StufenKinderzulage, LeistungsentgeltErschwerniszuschlägeNicht voll leistungsfähige MitarbeitendeEntgelt von g und Auszahlung des Entgelts, Bemessungsgrundlage für dieEntgeltfortzahlung2
Abschnitt IV - Sozialbezüge§ 21§ 22§ 23Entgelt im tt V - Zusätzliche Altersversorgung§ 24ZusatzversorgungAbschnitt VI - Urlaub und Arbeitsbefreiung§ 25§ 26§ 27§ freiungAbschnitt VII - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34Befristete ArbeitsverträgeFührung auf ProbeFührung auf ZeitBeendigung des Arbeitsverhältnisses ohne KündigungKündigung des ArbeitsverhältnissesZeugnisAbschnitt VIII - Besondere Vorschriften§ 35§ 36§ 37Anwendung beamtenrechtlicher VorschriftenAusschlussfristÜbergangsregelung für die Zahlung von KrankenbezügenAbschnitt IX - Sonderregelungen§ 38§ 39§ 40§ 41Mitarbeitende als Lehrkräfte,nicht besetztMitarbeitende als Kirchenmusikerinnen und KirchenmusikerMitarbeitende, die Freizeiten durchführen3
Anlage 1Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF - AEGP.BAT-KFAnlage 2Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF - PEGP.BAT-KFAnlage 3Entgeltgruppenplan für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen- SEGP.BAT-KFAnlage 4aTabellenentgelt/Stundenentgelt für AngestellteAnlage 4bTabellenentgelt/Stundenentgelt für Stammkräfte in Qualifizierungsund Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie IntegrationsfirmenAnlage 4cTabellenentgelt/Stundenentgelt für Angestellte im KR-BereichAnlage 4dTabellenentgelt/Stundenentgelt für Mitarbeitende in KindertagesstättenAnlage 4eTabellenentgelt/Stundenentgelt für Mitarbeitende im Sozial- undErziehungsdienstAnlage 5Bereitschaftsdienstentgelt für AngestellteAnlage 6Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - kirchliche Fassung TV-Ärzte-KFAnlage 7Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - kirchliche Fassung - TVÜ-Ärzte-KFAnlage 8Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen - SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF SEEGP.BAT-KFAnlage 9Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozialund Erziehungsdienst - SD-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF SDEGP.BAT-KF4
Anlage 10Anhang 1 - Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit derA- oder B-Urkunde in A- und B-Kirchenmusikstellen gemäß § 40 Absatz 1 BAT-KFAnlage 10Anhang 2 - Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in C-Kirchenmusikstellen gemäß § 40 Absatz 1 BAT-KF5
PräambelDer kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums inWort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeitenden, wie es in der „Richtlinie des Rates derEKD nach § 9 Buchstabe b) Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes derEKD“ in der Fassung vom 1. Juli 2005 bestimmt ist, zur Erfüllung dieses Auftragsbei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die freiheitlich demokratischeGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahen.6
Abschnitt I - Geltungsbereich§ 1 - Geltungsbereich(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer- nachfolgend Mitarbeitende genannt -, die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind.Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht füra)Chefärztinnen oder Chefärzte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden,b)Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,c)Mitarbeitende, die unter die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden inQualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten fallen,d)Lektorinnen/Lektoren, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,e)Pfarrerinnen/Pfarrer, Pfarrvikarinnen/Pfarrvikare, Predigerinnen/Prediger, Gemeindemissionarinnen/Gemeindemissionare und Vikarinnen/Vikare, die im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden,f)Personen, die in kirchlichen Einrichtungen lediglich zu Erziehungszwecken, aus therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigtwerden, wenn dies vor Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist,g)Beschäftigte, die unter die Arbeitsrechtsregelung für besondere Beschäftigungsverhältnisse in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Projekten fallen,7
h)Mitarbeitende, mit denen auf der Grundlage der Arbeitsrechtsregelungfür Integrationsprojekte einzelvertraglich die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart worden ist.(2) Im Übrigen gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die in anderen in derEvangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalenund der Lippischen Landeskirche sowie ihren Diakonischen Werken geltendenArbeitsrechtsregelungen für Küsterinnen/Küster, Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker, Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit sowie weitere Mitarbeitende geregelt sind, in der jeweils geltenden Fassung.(3) Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte, sowie der Zahnärztinnen undZahnärzte an Krankenhäusern richten sich ausschließlich nach Anlage 6(TV-Ärzte-KF). Die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sichausschließlich nach der Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-KF).§ 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der/dem Mitarbeitenden isteine Ausfertigung auszuhändigen.(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründetwerden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. EineNebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch kirchlicheArbeitsrechtsregelung vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nichteine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis inderselben Dienststelle oder demselben Betrieb entfällt die Probezeit.§ 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen(1) Die Mitarbeitenden haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durchgesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist,Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.8
(2) Die Mitarbeitenden dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionenoder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden denMitarbeitenden derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Mitarbeitenden ihrem Arbeitgeberrechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, dieErfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeitenden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Mitarbeitende/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dasssie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lageist. Auf Verlangen der/des Mitarbeitenden ist der Arbeitgeber verpflichtet, eineärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, wenn die/der Mitarbeitende besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt war. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzthandeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einenanderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.(5) Der Arbeitgeber ist berechtigt, von Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder AusbildungMinderjähriger oder in einer Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a desBundeszentralregistergesetzes zu verlangen. Die hierfür entstehenden Kostenträgt der Arbeitgeber.(6) Die Mitarbeitenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Das Recht auf Akteneinsicht schließtdas Recht auf Kopien aus den Personalakten ein. Über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteiligwerden können, müssen Mitarbeitende vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. Unterlagenüber seelsorgerliche Angelegenheiten gehören nicht zu den Personalakten.(7) Die Schadenshaftung der Mitarbeitenden ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.9
§ 4 - Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung(1) Mitarbeitende können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetztoder abgeordnet werden. Sollen Mitarbeitende an eine Dienststelle oder einenBetrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlichlänger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.Protokollerklärungen zu Absatz 1:1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung beieiner anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben odereines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.2.Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigungbei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselbenArbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.(2) Mitarbeitenden kann im dienstlichen/betrieblichen oder kirchlichen Interessemit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur auswichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Mitarbeitendenbleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf dasEntgelt angerechnet.(3) Werden Aufgaben der Mitarbeitenden zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes über Versetzungsind entsprechend anzuwenden.Protokollerklärung zu Absatz 3:Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.10
§ 5 - Qualifizierung(1) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Mitarbeitenden und Arbeitgebern. Qualifizierung dientder Steigerung von Effektivität und Effizienz des kirchlichen und diakonischenDienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Qualifikation in diesem Sinn ist als Teil der Personalentwicklung zu verstehen.(2) Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach dieser Arbeitsrechtsregelungein Angebot dar, aus dem für die Mitarbeitenden kein individueller Anspruchaußer nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch Dienstvereinbarung nach demMitarbeitervertretungsgesetz wahrgenommen und näher ausgestaltet werdenkann. Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der mitarbeitervertretungsrechtlichen Möglichkeiten. Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.(3) Qualifizierungsmaßnahmen sinda)die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialenKompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),b)der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),c)die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eineandere Tätigkeit, Umschulung) undd)die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und denMitarbeitenden schriftlich bestätigt.(4) Mitarbeitende haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d) Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, indem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. DiesesGespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.11
(5) Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme- einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsdienstvereinbarung geregelt. Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln.Ein Eigenbeitrag der Mitarbeitenden kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanungeinbezogen werden.(8) Für Mitarbeitende mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahmeermöglicht wird.12
Abschnitt II - Arbeitszeit§ 6 - Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich39 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen. FürFehltage (Urlaub, unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach§ 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die durchschnittlichetägliche Arbeitszeit der/des Mitarbeitenden angerechnet.Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird indas nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen.Die verbleibenden Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglichdem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Buchstabe a)) vergütet. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitguthabenganz oder teilweise durch Entgelt nach Satz 6 oder durch zusammenhängende Freizeit unter Fortzahlung dieser Bezüge auszugleichen.Protokollerklärung zu Absatz 11. Für Mitarbeitende in Krankenhäusern beträgt die regelmäßige Arbeitszeit38 ½ Stunden wöchentlich. Als Krankenhäuser gelten:a)Krankenhäuser, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,b)medizinische Institute von Krankenhäusern oderc)sonstige Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen),in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenndie Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnenoder Ärzte stattfindet.2.Bei Mitarbeitenden im Erziehungsdienst werden - soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen - imRahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitim Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet. Bei Teilzeitmitarbeitenden gilt Satz 1 entsprechendmit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang,der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitmitar-13
beitender entspricht, reduziert. Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Mitarbeitende als Kinderpflegerin/Kinderpfleger bzw. legehelferin/Heilerziehungspflegehelfer, Erzieherin/Erzieher, Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger, im handwerklichen Erziehungsdienst, als Leiterinnen/Leiter oderständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere Mitarbeitende mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe. SoweitBerufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Mitarbeitende erfasst, die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oderstaatliche Prüfung ausüben. Mitarbeitende im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen tätig sein, in denen auch Kinderoder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden und für Kinderoder Jugendliche erzieherisch tätig sein.3.Bei einem erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 170 SGB III kann derArbeitgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVGdie arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtungoder für Teile davon kürzen.Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit umfassend zu informieren. Die betroffenen Mitarbeiterinnen undMitarbeiter sind mindestens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten. Dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.Die Dienstvereinbarung muss unter anderem Folgendes regeln:a)Persönlicher Geltungsbereich; Arbeitnehmer, die sich in einer Ausbildung oder einem Praktikum befinden, sind in die Kürzung nur insoweit einzubeziehen als das Ausbildungsziel durch die Kürzungnicht gefährdet wird;b)Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit einZeitraum von einer Woche liegen;c)Lage und Verteilung der Arbeitszeit.In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jederbetroffenen Mitarbeiterin, jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert zu vereinbaren.14
Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 6 BAT-KFunbeschadet der Regelung des § 170 Abs. 4 SGB III abzubauen.Für die Berechnung des Entgelts gemäß Abschnitt III des BAT-KF unddes Entgelts im Krankheitsfall gemäß § 21 BAT-KF gilt § 18 BAT-KF entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen des BAT-KF sowie für die Jahressonderzahlung bleibt die Kürzung der arbeitsvertraglichvereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung desEntgelts außer Betracht.Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeitnach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Der Arbeitgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahme erforderlichen Informationen zugeben.Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland, Westfalen, Lippe ist überBeginn und Ende von Kurzarbeit zu informieren.(2) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/derMitarbeitende am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung desEntgelts nach § 12 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nachSatz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um diedienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, diewegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne dieseRegelung nacharbeiten müssten.(3) Ruhepausen können in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessenerDauer aufgeteilt werden. Die Zeit dieser Pausen wird als Arbeitszeit gerechnet. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeitendeneine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeitdies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochenausgeglichen wird.(4) Die Mitarbeitenden sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung auf Grund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Mitarbeitende, die regel-15
mäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zweiWochen zwei arbeitsfreie Tage, hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntagfallen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einemWerktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oderder übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde der auf eine Stundeentfallende Anteil des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufegezahlt. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechendezusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.(5) In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst und im Wechselschichtdienst auf bis zu 12 Stundenausschließlich der Pausen verlängert werden. In unmittelbarer Folge dürfennicht mehr als vier Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nichtmehr als acht Schichten mit einer über zehn Stunden hinaus verlängerten Arbeitszeit geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. Schichten mit einer über zehn Stunden hinaus verlängerten Arbeitszeit setzen eine-Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,-Belastungsanalyse gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz und-ggf. daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzesvoraus.(6) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer-Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,-Belastungsanalyse gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz und-ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzesim Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz dietägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von §§ 3, 516
Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.In Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe sowie Behindertenhilfe kann die Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 16 Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. Dabei muss die Arbeitszeit nach längstens zehn Stunden durch einenBereitschaftsdienst von mindestens acht Stunden unterbrochen werden.(7) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann mit schriftlicher Zustimmung der/des Mitarbeitenden im Rahmen des § 7 Abs. 2a und Abs. 7 Arbeitszeitgesetz und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 6 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über achtStunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. Die wöchentliche Arbeitszeitdarf dabei durchschnittlich im Kalenderjahr bis zu 60 Stunden betragen.(8) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese beiNichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nichtanrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden aufAntrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweilsgeltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.(9) Erfordert die Tätigkeit am Bildschirm ständigen (fast dauernden) Blickkontaktzum Bildschirm oder laufendem Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage, ist innerhalb einer jeden Stunde einer solchen Tätigkeit Gelegenheit zurUnterbrechung dieser Tätigkeit zu gewähren. Unterbrechungen nach Satz 1entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen.Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit des Mitarbeiters gelegt werden.Die Arbeitsunterbrechung wird frühestens nach jeweils fünfzigminütiger Dauerder Beschäftigung i.S.v. Satz 1 gewährt, wenn zu erwarten ist, dass die Beschäftigung mindestens weitere fünfzig Minuten andauern wird; sie darf zehnMinuten nicht übersteigen. Unterbrechungen nach Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.17
§ 7 - Sonderformen der Arbeit(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, beidenen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monatserneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigenWechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stundenin Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einerZeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.(3) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeitende, die sich auf Anordnung desArbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dasszwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.(4) Rufbereitschaft leisten Mitarbeitende, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft darf angeordnet werden, wenn nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Mitarbeitendevom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.(6) Überstunden sind die Arbeitsstunden, die die oder der Mitarbeitende überden dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Umfang hinaus geleistet hat,soweit sie die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und die entsprechendenSonderregelungen hierzu) in der Woche überschreiten und später als amVorvortag angeordnet sind. Sie werden als Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1angerechnet. Im Übrigen wird der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1Satz 2 Buchst. a)) gezahlt, soweit nicht § 8 Satz 4 angewendet wird. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßigauf die Mitarbeitenden zu verteilen.18
§ 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit(1) Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitmitarbe
hilfe, in der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder in einer Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeig-net ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, bei der Einstellung und in re-gelmäßigen