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BEBAUUNGSPLAN NR. 128DAS GEBIETDER L 322 "HAART",DERWOHNBEBAUUNG DERUNDDESLANDSCHAFTSRAUMES DER GEILENBEK IM STADTTEIL BRACHENFELD /RUTHENBERG, BESTEHEND AUS DER PLANZEICHNUNG (TEIL A) UND DEMTEXT (TEIL B)FACHDIENST STADTPLANUNG UND STADTENTWICKLUNGBRACHENFELDER STRASSE 1 - 304321 / 942 - 0STAND: 08.07.2014

TEIL A: PLANZEICHNUNGASO2LPBVnicht zentrenrelevanten(Kern-) PBVXFlur 20StFlur zentrumX XNATXXTeilgebiet BIIIDAIIIXXXXXXStXXXXStXXEXXKLXAprivatNATXStFlur tSichtschutzFlur 30Flur 30M. 1 : 2.000BEBAUUNGSPLAN NR. 128Stand: 08.07.2014STAND: 02.05.2013

PlanzeichenRechtsgrundlagenIPlanzeichen8 Sonstige PlanzeichenFESTSETZUNGENSt1 Art der baulichen NutzungSOSondergebietRechtsgrundlagenLPB IVAbgrenzung unterschiedlicher Nutzungen(Kern-) Sortimenten"2BebauungsplanesGRII KENNZEICHNUNGENIAOK3IIIBaugrenzeL4Umgrenzung einfaches KulturdenkmalAEin- / Ausfahrt mit Bezeichnunghier: Ein-/Ausfahrt 'A'privatIV Darstellung ohne V PLANUNTERLAGEN7zur Pflege und zur Entwicklung von Natur undLandschaftKLStand: 08.07.2014STAND: 02.05.2013

1. Änderung B-Plan Nr. 128 „Köstersche Fabrik“PROKOMBebauungsplan Nr. 128 „Köstersche Fabrik“ – 1. Änderung NeumünsterTeil B -Text -IPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN1.Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)I.Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum Störpark“ (§ 11 BauNVO)1.Das Sondergebiet dient zur Unterbringung eines Einkaufszentrums (großflächiger Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO), der Unterbringung eines odermehrerer Einzelhandelsbetriebe (großflächiger Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3Ziff. 2 BauNVO) und der Unterbringung von sonstigen gewerblichen Nutzungen imSinne des § 8 Abs. 2 BauNVO, Dienstleistungen und freiberuflich Tätigen im Sinnedes § 13 BauNVO.Für das Sondergebiet 1 gilt eine Verkaufsflächenobergrenze von maximal 13.670 m²Verkaufsfläche (VK).2.Im Teilgebiet A des Sondergebietes 1 ist ein Verbrauchermarkt mit Getränkemarkt,Mallbereich und Konzessionären auf insgesamt maximal 6.100 m² Verkaufsfläche imRahmen der folgenden Obergrenzen zulässig:3.a)Zulässig ist ein Verbrauchermarkt mit Getränkemarkt (Verkaufssortiment gemäßNr. 1 bis 3 der Sortimentsliste nach Ziffer IV) mit einer Verkaufsfläche von maximal 5.400 m², darunter maximal 1.500 m² VK für Verkaufssortimente gemäß Nr. 2der Sortimentsliste nach Ziffer IV. Die Verkaufsfläche der einzelnen Verkaufssortimente gemäß Nr. 2 der Sortimentsliste nach Ziffer IV darf 500 m² jeweils nichtüberschreiten.b)Zulässig sind bis zu sechs Einzelhandelskonzessionäre (Verkaufssortiment gemäß Nr. 1 bis 3 der Sortimentsliste nach Ziffer IV) mit einer Verkaufsfläche vonmaximal 300 m² im Vorkassenbereich des Verbrauchermarktes, darunter maximalzwei Einzelhandelskonzessionäre mit einem Hauptsortiment gemäß Nr. 2 der Sortimentsliste nach Ziffer IV. Die Verkaufsfläche der einzelnen Konzessionäre darf80 m² jeweils nicht überschreiten. Auf die Verkaufsfläche der Konzessionäre anzurechnen sind auch jene Flächen, die Bestandteil der Mall sind, jedoch für diePräsentation oder den Verkauf von Waren durch die Konzessionäre genutzt werden.c)Zur Erschließung des Verbrauchermarktes und der Konzessionäre ist eine Mallmit Eingangsbereich mit insgesamt bis zu 400 m² zulässig.Im Teilgebiet B des Sondergebietes 1 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe undEinzelhandelsbetriebe auf insgesamt 3.070 m² VK im Rahmen der folgenden Obergrenzen zulässig:Stand: 08.07.20141

1. Änderung B-Plan Nr. 128 „Köstersche Fabrik“4.PROKOMa)ein Lebensmitteldiscounter (Verkaufssortiment gemäß Nr. 1 bis 3 der Sortimentsliste nach Ziffer IV) mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.100 m², darunter maximal 150 m² VK für Verkaufssortimente gemäß Nr. 2 der Sortimentsliste nach Ziffer IV;b)ein Zoofachmarkt (Verkaufssortiment gemäß Nr. 1.2 b) der Sortimentsliste nachZiffer IV) mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m²;c)ein Fahrradfachmarkt (Verkaufssortiment gemäß Nr. 3.4 b) der Sortimentslistenach Ziffer IV) mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m²;d)ein Angelcenter (Verkaufssortiment gemäß Nr. 2.6 d) der Sortimentsliste nach Ziffer IV) mit maximal 160 m² VK;e)ein Tankstellenshop (Verkaufssortiment gemäß Nr. 1 und 3 der Sortimentslistenach Ziffer IV) mit maximal 10 m² VK;f)maximal vier weitere Einzelhandelsbetriebe (Verkaufssortiment gemäß Nr. 3 derSortimentsliste nach Ziffer IV, jedoch ohne Nr. 3.4 b) mit einer Verkaufsfläche vonmaximal 400 m².Im Teilgebiet C des Sondergebietes 1 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe undEinzelhandelsbetriebe auf insgesamt 4.500 m² VK im Rahmen der folgenden Obergrenzen zulässig:a)Einzelhandelsbetriebe (Verkaufssortiment gemäß Nr. 3.1 a), 3.1 b), 3.1 d), 3.2 und3.3 der Sortimentsliste nach Ziffer IV) mit einer Verkaufsfläche von maximal4.500 m².Der Verkauf zentrenrelevanter Ergänzungs- oder Randsortimente mit funktionalem Bezug zum Kernsortiment gemäß Nr. 2 der Sortimentsliste nach Ziffer IV istauf insgesamt bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche, maximal jedoch 450 m², zulässig. Die Verkaufsfläche der Einzelsortimente darf hierbei 150 m² jeweils nichtüberschreiten. Eigene Ladeneinheiten für die Randsortimente sind unzulässig.b)Einzelhandelsbetriebe (Verkaufssortiment gemäß 3.1 c), 3.4 a) und 3.4 c) der Sortimentsliste nach Ziffer IV) mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m².Der Verkauf zentrenrelevanter Ergänzungs- oder Randsortimente mit funktionalem Bezug zum Kernsortiment gemäß Nr. 2 der Sortimentsliste nach Ziffer IV istauf insgesamt bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche, maximal jedoch 80 m², zulässig. Eigene Ladeneinheiten für die Randsortimente sind unzulässig.5.Darüber hinausgehende Verkaufsflächen sind nur zulässig, sofern sie in direkter Verbindung mit Herstellungs-, Wartungs-, Reparatur- oder Kundendiensteinrichtungenstehen und diesen gegenüber deutlich untergeordnet sind („Handwerkerprivileg“). IhrGeschossflächenanteil wird auf 20 % der Gesamt-Geschossfläche des jeweiligen Betriebes beschränkt, wobei eine Verkaufsfläche von jeweils 120 m² nicht überschrittenwerden darf.Stand: 08.07.20142

1. Änderung B-Plan Nr. 128 „Köstersche Fabrik“PROKOMII.Sondergebiet 2 „Fachmärkte mit nicht zentrenrelevanten (Kern-) Sortimenten“(§ 11 BauNVO)1.Das Sondergebiet 2 dient zur Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten (Kern-) Sortimenten derNeumünsteraner Sortimentsliste (siehe Ziffer IV).2.Die zulässige Verkaufsfläche beträgt maximal 7.500 m², darunter maximal 6.000 m²Verkaufsfläche in Gebäuden.3.Zulässig sind folgende Verkaufssortimente der Sortimentsliste nach Ziffer IV:4.a)Nr. 3.1a), 3.1b) und 3.1d), Nr. 3.2 und 3.3b)Nr. 3.1c), 3.4a), 3.4c) bis 800 m² Verkaufsfläche.Es sind auch zentrenrelevante Randsortimente zulässig. Die zulässige Verkaufsflächefür Randsortimente wird auf maximal 10% der Innen- und Außenverkaufsfläche, maximal jedoch auf 750 m² Verkaufsfläche, begrenzt. Die maximal zulässigen Verkaufsflächen für zentrenrelevante Randsortimente betragen somit-für die Innenverkaufsflächen 600 m²,-für die Außenverkaufsflächen 150 m².Die danach zulässige Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente darf nichtausschließlich mit einem einzigen Sortiment der unter Ziffer 2 der NeumünsteranerSortimentsliste – zentrenrelevante Sortimente - belegt werden. Der zulässige Umfangfür ein einzelnes zentrenrelevantes Randsortiment wird auf 150 m² Verkaufsfläche begrenzt.III.VerkaufsflächeZur Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes zählt die Fläche, die dem Verkaufdient, einschließlich der Gänge und Treppen in den Verkaufsräumen, der Standflächenfür Einrichtungsgegenstände, der Kassen- und Vorkassenzone (inkl. Windfang), Bedienungstheken und die dahinter befindlichen Flächen, Schaufenster und sonstigeFlächen, die dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nichtnur vorübergehend genutzt werden. (vgl. BVerwG Az. 4C14.04, Beschluss vom 24.November 2005)IV.Neumünsteraner Sortimentsliste1.Als nahversorgungsrelevante (gleichzeitig auch zentrenrelevante) Sortimentewerden definiert:1.1Back- und Konditoreiwaren, Metzgerei- / Fleischereiwaren, Lebensmittel, Nahrungsund Genussmittel (inkl. Tee, Tabakwaren, etc.), Getränke.Stand: 08.07.20143

1. Änderung B-Plan Nr. 128 „Köstersche Fabrik“1.2PROKOMa) Schnittblumen,b) Zoologischer Bedarf.1.3Drogeriewaren und Körperpflegeartikel (inkl. Putz-, Wasch- und Reinigungsmitteln),Parfümerieartikel, Freiverkäufliche Apothekenwaren.1.4Schreib- u. Papierwaren, Zeitungen und Zeitschriften.2.Als zentrenrelevante Sortimente werden definiert:2.1Büroartikel, Sortimentsbuchhandel.2.2Herren-, Damen- und Kinderbekleidung,Sonstige Bekleidung (z. B. Berufsbekleidung, Lederbekleidung etc.), Meterware fürBekleidung, Kurzwaren, Handarbeitswaren, Wäsche und Miederwaren, Bademoden.2.3Schuhe, Lederwaren, Taschen, Koffer, Schirme.2.4Glas, Porzellan, Feinkeramik, Hausrat, Schneidwaren und Bestecke, Haushaltswaren,Geschenkartikel.2.5Spielwaren, Künstler-, Hobby- und Bastelartikel im weitesten Sinne, Musikinstrumenteund Zubehör, Sammlerbriefmarken und -münzen.2.6a) Sportbekleidung und -schuhe,b) Sportartikel und -geräte (ohne Sportgroßgeräte),c) Camping- und Outdoorartikel,d) Waffen, Angler- und Jagdbedarf.2.7Antiquitäten, Haus- und Heimtextilien, Dekostoffe, Gardinen, Kunstgewerbe, Bilder,Rahmen.2.8a) Elektrokleingeräte (z. B. Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen etc.).b) Leuchten und Lampen.2.9Unterhaltungselektronik, Rundfunk-, Fernseh-, phonotechnische Geräte (sog. brauneWare), Videokameras und Fotoartikel, Telefone und Zubehör, Bild- und Tonträger,Computer und Zubehör, Software.2.10 Orthopädische Artikel und Sanitätsbedarf, Hörgeräte, Augenoptikartikel.2.11 Uhren, Schmuck.2.12 Kinderwagen, Baby- und Kleinkindartikel, Erotikartikel.3.Als nicht-zentrenrelevante Sortimente werden definiert:3.1a) Möbel (inkl. Büro-, Bad- und Küchenmöbel),b) Gartenmöbel und Polsterauflagen,c) Bettwaren, Matratzen,d) Bodenbeläge, Teppiche.Stand: 08.07.20144

1. Änderung B-Plan Nr. 128 „Köstersche Fabrik“PROKOM3.2Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren, Beschläge, Elektroinstallationsmaterial, Farben,Lacke, Fliesen, Tapeten, Gartenbedarf und Gartengeräte, Holz.3.3Kamine und Kachelöfen, Kfz- und Motorradzubehör, Maschinen und Werkzeuge,Pflanzen und Sämereien, Sanitärbedarf, Rollläden und Markisen, BaumarktspezifischeWaren.3.4a) Elektrogroßgeräte (z. B. Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschinen etc.) (weiße Ware),b) Fahrräder und Zubehör,c) Sportgroßgeräte.2.Maß der baulichen Nutzung,(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 und 19 BauNVO)2.1In den Sondergebieten darf die jeweilige zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2BauNVO durch Stellplätze mit Ihren Zufahrten und Fahrgassen sowie durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden(§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO).2.2Im Teilgebiet A des SO1 darf auf maximal 2.200 m² Grundfläche die Gebäudehöhemaximal 36,0 m ü NN betragen.3.Überbaubare Grundstücksfläche3.1Vordächer und Windfänge an Eingangsbereichen von Gebäuden dürfen in den Teilgebieten B und C des SO1 bis zu einer Fläche von je 35 m² auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden.3.2Notausgangstreppen an Gebäuden dürfen auch außerhalb der Baugrenzen errichtetwerden.4.Schallschutzmaßnahmen(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)4.1Zum Schutz der Büronutzungen vor Verkehrslärm und Gewerbelärm werden die in derPlanzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109, Schallschutz imHochbau festgesetzt. Die Festsetzungen gelten für die der Straße Haart zugewandtenGebäudefronten. Für Seitenfronten und rückwärtige Fronten gelten um jeweils eineStufe niedrigere Lärmpegelbereiche.Den genannten Lärmpegelbereichen entsprechen folgende Anforderungen an denpassiven Schallschutz:Stand: 08.07.20145

1. Änderung B-Plan Nr. 128 „Köstersche Fabrik“PROKOMInnerhalb des Plangeltungsbereiches sind bauliche Anlagen mit schutzbedürftigenNutzungen bis zu einem Abstand von bis zu 37 m gemessen von der Straßenmitte derStraße Haart geschlossen auszuführen. Die Ausführung von nicht beheizten Wintergärten innerhalb des Plangeltungsbereiches ist generell zulässig.Die schalltechnischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion (Wand, Fenster, Lüftung) müssen den Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches genügen. ImRahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109nachzuweisen.Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmeneines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.4.2Die Zufahrt von der Emil-Köster-Straße im Teilgebiet A des SO1 ist für Lkw nicht zulässig.5.Pflanz- und Erhaltungsgebote(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)5.1Der Knick an der südlichen Grenze der naturnahen Grünfläche westlich SO1 Teilgebiet A ist mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern zu ergänzen. Mindestens alle 20 m ist ein Überhälter (Quercus robur Steileiche, STU 12 – 14 cm) zu pflanzen.Mindestqualität der Sträucher: 2x verpflanzt 60 – 80 cm.5.2Die Ergänzung der flächigen Gehölz-Neuanpflanzungen im Süden des Plangeltungsbereiches sind aus standortheimischen Gehölzen in der Mindestqualität 2x verpflanzteSträucher 60-80 cm herzustellen.5.3In der naturnahen Grünfläche südwestlich des Teilgebietes A im SO1 sind 3 Laubbäume in der Mindestqualität Hochstamm 3 x verpflanzt 12/14 cm Stammumfang zupflanzen.5.4Je 6 Stellplätze ist im Plangebiet ein Laubbaum in der Mindestqualität Hochstamm 3 xverpflanzt 16/18 cm Stammumfang zu pflanzen. Bestehende Bäume im Plangeltungsbereich werden auf die zu pflanzenden Bäume mit angerechnet.5.5Die vorhandenen und anzupflanzenden Bäume, Gehölzflächen und Knicks sind aufDauer zu erhalten und bei Verlust gleichartig zu ersetzen.Stand: 08.07.20146

1. Änderung B-Plan Nr. 128 „Köstersche Fabrik“PROKOM6.Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur undLandschaft(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauNVO)6.1An den Südfassaden des SO1-Teilgebiet A und an den mit „KL“ gekennzeichnetenFassaden im SO1-Teilgebiete B und C sind keine Lichtwerbungen zulässig.6.2Beleuchtungen im südlichen Bereich des Plangeltungsbereiches sind auf das Notwendige zu beschränken und so auszurichten, dass die Lichtwirkung nicht über die Südund Westgrenze des Plangeltungsbereiches hinausreicht.6.3Bis zur Durchführung von Gehölzrodungen und von Gebäudeabrissen sind an Gebäuden im Sondergebiet 1 mindestens 6 Fledermausspaltenkästen oder 3 Verschalungenund an vorhandenen Bäumen in den privaten Grünflächen angrenzend an das Sondergebiet 1 mindestens 8 Fledermausrundkästen und 8 Fledermausspaltenkästen anzubringen.6.4An Gebäuden im Sondergebiet 1 sind für Vögel mindestens 6 Nisthilfen und an vorhandenen Bäumen in den privaten Grünflächen angrenzend an das Sondergebiet 1mindestens 6 Nistkästen anzubringen.IIBAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN(§ 9 Abs. 4 BauGB, § 84 LBO Schl.-H.)1.Gebäudegestaltung (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 LBO)Die von der öffentlichen Verkehrsfläche (Haart) einsehbaren Fassadenflächen derKösterschen Fabrik (Sichtmauerwerk, Fensteröffnungen und Aufteilung) sind in ihrerEigenart (Backsteinarchitektur) zu erhalten.2.Werbeanlagen (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 LBO)2.1An den Ein-/Ausfahrten ‘A‘ und ‘E‘ sind je zwei Werbepylone bis zu einer Höhe von10,0 m über Gelände und einer maximalen Breite von 3,00 m zulässig. Eine Beleuchtung darf nur außerhalb der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) erfolgen.2.2An den Ein-/Ausfahrten ‘C‘ und ‘D‘ sind je ein Werbepylon bis zu einer Höhe von8,00 m über Gelände und einer maximalen Breite von 2,25 m zulässig. Eine Beleuchtung darf nur außerhalb der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) erfolgen.2.3Weitere Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig, Anlagen an derGebäudeaußenwand sind nur bis zur Unterkante Traufe zulässig. Mehrere Anlagenan einem Gebäude sind zu einer gemeinsamen Werbeanlage zusammenzufassen.Werbeanlagen mit Blink- und Wechselbeleuchtung sowie mit festen oder beweglichen Lichtstrahlern (Skybeamern) sind unzulässig.Stand: 08.07.20147

1. Änderung B-Plan Nr. 128 „Köstersche Fabrik“IIIPROKOMZUORDNUNG DER AUSGLEICHSFLÄCHEN(§ 9 Abs. 1a BauGB)Den im Geltungsbereich festgesetzten Teilgebieten A, B und C des SO1 werden sowohl die im Umweltbericht dargestellten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf den außerhalb des Geltungsbereichs in der Stadt und Gemarkung Neumünster-6692 liegenden Flurstücken 8 und 80 der Flur 30 als auch Teilflächen des beider unteren Naturschutzbehörde der Stadt Neumünster geführten Ökokontos "Vierkamp" (Az. 63.2.2.8.425) zugeordnet. Den im Geltungsbereich festgesetzten Teilgebieten A, B und C des SO1 wird die in der artenschutzrechtlichen Prüfung festgelegteund im Umweltbericht dargestellte artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme"Schaffung von Gehölzstrukturen" auf dem außerhalb des Geltungsbereichs in derStadt und Gemarkung Neumünster-6692 liegenden Flurstück 77 der Flur 30 zugeordnet.HINWEISE1BodenschutzVor der Durchführung von Bauvorhaben oder einer Umnutzung von Flächen im Plangebiet ist die Untere Bodenschutzbehörde rechtzeitig zu beteiligen. Der Untersuchungsumfang von Gefährdungsabschätzungen ist im Vorwege mit der Abteilung Natur und Umwelt abzustimmen.2Gewässerschutz- Die gegenüber dem derzeitigen Bestand neu zu versiegelnden Flächen sind möglichst über eine Versickerung des abfließenden Oberflächenwassers nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik innerhalb des B-Plan-Gebietes oder aufdem Flurstück 8, Flur 30, Gemarkung Neumünster-6692 zu entwässern.Oberflächenwasser von versiegelten Hofflächen und Stellplatzanlagen sind möglichst über den bewachsenen Oberboden zu versickern.Gering belastetes Oberflächenwasser von Dachflächen kann über Rigolen unterirdisch versickert werden.- Bei der Versickerung von Oberflächenwasser ist zu berücksichtigen, dass Teile desB-Plan-Gebietes mit Boden- oder evtl. Grundwasserverunreinigungen belastet sind.In Bereichen von Versickerungsanlagen sind detaillierte Erkundungen durchzuführen und ggf. Sanierungsmaßnahmen notwendig, um eine Versickerung durchführenzu können.- Für die Versickerung von Oberflächenwasser in das Grundwasser ist bei der Wasserbehörde Neumünster ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen. DieEntwässerungsplanung ist frühzeitig in die Projektplanung mit aufzunehmen undeng mit der Wasserbehörde abzustimmen, um unnötige Zwangspunkte, z.B. durchfrühzeitige Hochbauplanungen, zu vermeiden.- Flächen, die durch Abbruch entsiegelt werden, sind nur nach einer detaillierten Altlastenuntersuchung und ggf. Sanierung als Versickerungsflächen nutzbar.Stand: 08.07.20148

1. Änderung B-Plan Nr. 128 „Köstersche Fabrik“3PROKOMKampfmittelIm Plangebiet sind Kampfmittel nicht auszuschließen. Vor Beginn von Bauarbeiten istdas Landeskriminalamt, Sachgebiet Kampfmittelräumdienst, Mühlenweg 166, 24116Kiel rechtzeitig zu beteiligen, um den Untersuchungsumfang festzulegen.4Artenschutzrechtliche VermeidungsmaßnahmenGehölzrodungen sind in der Zeit vom 01. Dezember bis 29. Februar, Gebäudeabrissein der Zeit vom 01. Dezember bis 29. Februar durchzuführen. Die weitere Baufeldfreimachung ist zwischen dem 01. September und dem 14. März durchzuführen.Alternativ ist vor dem Abriss der Gebäude mit potenziellen Quartieren durch einenFledermausgutachter nachzuweisen, dass zum Abrisszeitpunkt keine Nutzung desQuartiers gegeben ist. Es ist dann entweder direkt nach der Kontrolle abzureißen oderdie Eingänge der Quartiere sind zu verschließen, so dass keine Nutzung mehr möglichist. Wenn bei der Kontrolle eine Nutzung des Quartiers gegeben ist muss gewartetwerden, bis dies nicht mehr der Fall ist.Ein Fällen von Gehölzen ist auch zwischen dem 01. März und 14. März sowie zwischen dem 01. September und 30. November zulässig, sofern die Strukturen keineEignung als Fledermausquartier besitzen oder eine Quartiernutzung durch Fledermäuse zum Fällzeitpunkt durch einen Fledermausgutachter ausgeschlossen wurde.5Archäologische FundeIm Plangebiet sind archäologische Funde nicht auszuschließen. Wenn während derErdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG derGrundstückeigentümer und der Leiter der Arbeiten.Stand: 08.07.20149

für Einrichtungsgegenstände, der Kassen- und Vorkassenzone (inkl. Windfang), Be-dienungstheken und die dahinter befindlichen Flächen, Schaufenster und sonstige Flächen, die dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden. (vgl.