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Rahmen-Hygieneplangemäß § 36 Infektionsschutzgesetzfür Alten- und Altenpflegeheime(nach Heimgesetz – sinngemäße Anwendung für Heime für Behinderte)Stand:

.Basishygiene3.1. Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung3.2. Reinigung, Desinfektion und Instrumentenaufbereitung3.2.1. Händehygiene3.2.2. Behandlung von Fußböden und anderen Flächen sowie Gegenständen3.2.3. Instrumentenaufbereitung/Sterilisation3.2.4. Wäschehygiene und Bekleidung3.3. Umgang mit Lebensmitteln3.4. Sonstige hygienische Anforderungen3.4.1. Abfallbeseitigung3.4.2. Tierhaltung3.4.3. Schädlingsprophylaxe und -behandlung3.4.4. Trinkwasser3.5. Erste Hilfe4.Anforderungen nach Infektionsschutzgesetz4.1. Gesundheitliche Anforderungen4.1.1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich4.1.2. Bewohner4.2. Belehrung von Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich4.3. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen4.4. Schutzimpfungen5. Anforderungen nach der Biostoffverordnung5.1. Gefährdungsbeurteilung5.2. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen5.3. Impfungen6. Sondermaßnahmen bei Auftreten bestimmter Infektionserkrankungen/Parasitenbefall6.1. Durchfallerkrankungen6.2. Läusebefall6.3. Scabies7. Hygiene bei speziellen medizinischen und pflegerischen Behandlungsmaßnahmen8. Umgang mit Verstorbenen9. Hygienische Untersuchungen2

AnlagenAnlage 1 Reinigungs- und Desinfektionsplan (Muster)Anlage 2 Verhalten beim Auftreten Methicillinresistenter Staphylococcus-aureus-Stämme(MRSA)Anlage 3 Wichtige rechtliche Grundlagen und fachliche EmpfehlungenAnlage 4 Belehrung gemäß § 43 Abs.1 IfSG: Gesundheitsinformationen für den Umgangmit Lebensmitteln, schriftliche Erklärung3

1.EinleitungAlten- und Altenpflegeheime sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Menschen von besonderer hygienischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden und die Gesundheit - besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten - zu sichern.Für ältere Menschen mit gemindertem Allgemeinzustand oder bei bestimmter medikamentöser Behandlung und Personen mit Vorerkrankungen oder Immunschwäche besteht immer eine erhöhteInfektionsgefahr. Mit der gestiegenen Lebenserwartung nimmt besonders im Alter zwangsläufigauch die Zahl der Personen mit chronischen Krankheiten, Behinderungen, Multimorbidität undPflegebedürftigkeit zu.Infektionen haben in Alten- und Altenpflegeheimen eine erhebliche epidemiologische Bedeutunghinsichtlich Morbidität und Mortalität.Einen zusätzlichen Risikofaktor stellt das gemeinschaftliche Wohnen und Betreuen dar. Diese Gefährdung kann durch das hygienebewusste Verhalten aller Mitarbeiter und die enge Zusammenarbeit zwischen Heimleitung, den behandelnden Ärzten und dem zuständigen Gesundheitsamt verringert werden.Die erforderlichen hygienischen, medizinischen und pflegerischen Maßnahmen sollten mit den Bedürfnissen der in den Heimen lebenden Menschen nach Geborgenheit und physischem und psychischem Wohlbefinden in Einklang gebracht werden. Dabei muss stets die Würde und Privatsphäredes Menschen gewahrt bleiben.Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen undihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz setztdabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen.Nach § 36 Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zurInfektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Für die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung.Empfohlen wird, auf eine weitgehende Standardisierung der Pläne hinzuwirken.Der vorliegende Muster-Plan soll hierbei Unterstützung geben. Er soll als Grundlage vorwiegendfür die Pflegebereiche in den Heimen dienen. Die aufgeführten Hygienemaßnahmen sind Beispielinhalte, die auf die Situation in der jeweiligen Einrichtung angepasst und durch einrichtungsspezifische Details und Festlegungen ergänzt werden müssen. Im Hygieneplan sollten auch Maßnahmender Gesundheitsförderung und –erhaltung angesprochen werden, die zur Prävention der nichtübertragbaren Erkrankungen für Bewohner und Personal beitragen.Zu berücksichtigen sind dabei auch eventuell vorhandene regionale Vorschriften bzw. Landesregelungen.4

2.HygienemanagementDer Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nimmt seine Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr. Er sollte zu seiner Unterstützung einen Hygienebeauftragten oder ein Hygieneteam benennen. Eine Fortbildung nach aktuellen fachlichen Gesichtspunkten ist dabei zu gewährleisten. Diese wird von verschiedenen Bundesländern nach dem Programm der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) angeboten.Die Sicherung der personellen, materiell-technischen und räumlichen Voraussetzungen liegt in derVerantwortlichkeit des jeweiligen Trägers.Name(n) des Beauftragten bzw. des Teams:Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören unter anderem: Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplanes Kontrolle der Meldung von Infektionskrankheiten und -häufungen Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen Durchführung von hygienisch-mikrobiologischen Umgebungsuntersuchungen in Absprache mitdem Gesundheitsamt Durchführung und Dokumentation von Hygienebelehrungen Aufrechterhaltung des Kontaktes zum GesundheitsamtDer Hygieneplan ist jährlich hinsichtlich seiner Aktualität zu überprüfen und ggf. zu ändern.Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt u. a. durch Begehungen der Einrichtung routinemäßig mindestens jährlich sowie bei aktuellem Bedarf. Die Ergebnisse werdenschriftlich dokumentiert.Der Hygieneplan muss für alle Beschäftigten jederzeit zugänglich und einsehbar sein.Die Beschäftigten werden mindestens einmal pro Jahr hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen belehrt. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren. Bei der Einweisung der Mitarbeiter von Fremdfirmen ist die besondere Spezifik der Einrichtung zu beachten und in die vertraglichenVereinbarungen en an Standort, Gebäude, Räume, AusstattungGebäude, Räume und Ausstattungen müssen der Heimmindestbauverordnung, den baurechtlichenAnforderungen im jeweiligen Bundesland, den Unfallverhütungsvorschriften, den Bestimmungender Arbeitsstättenverordnung sowie den brandschutztechnischen Vorschriften genügen.Insbesondere sind zu beachten: Standort (Lärm, lufthygienische und klimatische Belastungen, Altlasten) Hygienischen Anforderungen an Bauweise, Oberflächengestaltung und Ausstattungeinzelner Räume (Bewohnerzimmer, Gemeinschaftsräume, Therapieräume, Sanitärräume, Küche und Wirtschaftsräume, Personalräume, Funktions- und Nebenräume) Barrierefreie und körperbehindertengerechte Gestaltung (DIN 18024 und 18025) Fußböden bestimmter Bereiche (Pflegezimmer für Schwerstpflegebedürftige, unreineArbeitsräume u.ä.) müssen feucht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sein.Diese Bereiche sind mit wischbaren Fußbodenbelägen auszustatten.5

Wände in Küchen und Sanitärräumen müssen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein.Dem Hygienestandard entsprechen 1- und 2-Bett-Zimmer mit Sanitärbereich. Sie sollten unmittelbare Anbindung zum Flur haben. Die Türbreite muss den Transport eines Bettes zulassen.Ein außenliegender Sonnenschutz soll Überwärmung verhindern.Natürliche zugfreie Lüftung muss möglich sein. Wasserbehälter zur Luftanfeuchtung sind abzulehnen. Für ausreichende blendfreie künstliche Beleuchtung ist zu sorgen (DIN 5035).Die Ausstattung muss leicht zu reinigen und desinfizierbar sein (gilt auch für Wände und Fußböden). Teppichböden sind nicht in Nass- und Pflegearbeitsräumen zu verwenden. Über die Art desBelages in Bewohnerzimmern sollte individuell entschieden werden. In Bewohnerzimmern vonPflegebereichen werden Teppichböden grundsätzlich nicht empfohlen.Matratzen sind mit Schutzbezügen (feuchtigkeitsdicht, dampfdurchlässig, waschbar und desinfizierbar) auszustatten. Kissen und Decken sollen dampfdurchlässig und waschbar sein.Eine kontinuierliche planmäßige bauliche Instandhaltung und Renovierung ist notwendige Voraussetzung für jede effektive Reinigung und Desinfektion. Schimmelpilzbefall muss umgehendsaniert werden.3.2.-----Reinigung, Desinfektion und InstrumentenaufbereitungEine gründliche und regelmäßige Reinigung insbesondere der Hände und häufig benutzter Flächen und Gegenstände ist eine wesentliche Voraussetzung für einen guten Hygienestatus.Eine routinemäßige Desinfektion muss nur in bestimmte Bereichen und bei ausgewählten Handlungsabläufen erfolgen (vor allem bei invasiven Maßnahmen).Die gezielte Desinfektion ist dort erforderlich, wo Krankheitserreger auftreten und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen (z.B. Verunreinigungen mit Erbrochenem, Blut,Stuhl, Urin).Eine effektive Desinfektion wird nur erreicht, wenn für die beabsichtigte Desinfektionsaufgabedas geeignete Desinfektionsmittel in der vorgeschriebenen Konzentration und Einwirkzeit verwendet wird.Die Desinfektionsmittel sind nach dem Anwendungsgebiet aus der Desinfektionsmittel-Listeder Verband für Angewandte Hygiene e. v. (VHA List) mit der entsprechenden Konzentrationund Einwirkzeit auszuwählen (ggf. nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt).Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind vor dem unberechtigten Zugriff geschützt aufzubewahren.In jeder Einrichtung müssen Reinigungs- und Desinfektionspläne erarbeitet und gut sichtbarausgehängt werden (siehe Anlage 1).Die Pläne sollen konkrete Festlegungen zur Reinigung und ggf. zur Desinfektion (was, wann,womit, wie, wer) sowie Aussagen zur Überwachung – besonders auch bei Vergabe der Reinigungsarbeiten an Fremdfirmen enthalten (vertragliche Regelungen, Belehrung der Mitarbeiterüber spezifische Belange).Beim Auftreten meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder bei begründetem Verdachtsind spezielle Maßnahmen erforderlich, die vom Gesundheitsamt veranlasst oder mit diesemabgestimmt werden und nicht Gegenstand dieser Ausführungen sind.6

3.2.1. HändehygieneDurch die vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und zu anderen Menschen erfolgt dieÜbertragung von Infektionserregern hauptsächlich über die Hände.Die Händehygiene gehört zu den wichtigsten Maßnahmen der Infektionsverhütung undder Bekämpfung von Infektionen. Händewaschen reduziert die Keimzahl auf den Händen, jedoch werden Übertragungswegenicht wirksam unterbrochen.Die gründliche Händereinigung solltezum Dienstbeginn,nach jeder Verschmutzung,nach Toilettenbenutzung,vor dem Umgang mit Lebensmitteln,vor und nach der Einnahme von Speisen und Getränken,und nach Tierkontakt erfolgen.Zur Ausstattung der Handwaschplätze sind die Anforderungen der BGV, der Arbeitsstättenrichtlinie und ggf. vorhandene Hygienevorschriften der Länder zu berücksichtigen. Die hygienische Händedesinfektion dient der Abtötung von Infektionserregern.Sichtbare grobe Verschmutzungen (z. B. durch Ausscheidungen) sind vor der Desinfektion mit Zellstoff oder einem desinfektionsmittelgetränkten Einmaltuch zu entfernen.3-5 ml des Präparates in die trockenen Hände einreiben, dabei Fingerkuppen, Fingerzwischenräume, Daumen und Nagelfalze besonders berücksichtigen.Während der vom Hersteller geforderten Einwirkzeit (in der Regel ½ Minute) müssendie Hände vom Desinfektionsmittel feucht gehalten werden.Bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen und Blut sind Einmalhandschuhe zuverwenden.Die hygienische Händedesinfektion ist erforderlich:nach Schmutzarbeiten und pflegerischen Maßnahmennach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut, Körperausscheidungen und flüssigkeitennach Kontakt mit infektiösen oder potentiell infektiösen Heimbewohnernnach Ablegen der Handschuhevor Medikamentenverabreichungvor dem Anlegen von Verbändenvor invasiven Maßnahmen (Venenpunktion, Harnblasenkatheter u. ä.) oder Handhabungen an liegenden Kathetern u. ä.Für detaillierte Hinweise wird auf die aktuellen Empfehlungen "Händehygiene" des RobertKoch-Institutes verwiesen (Bundesgesundheitsblatt 3/2000, 230-233).3.2.2. Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände-Voraussetzung für eine vorschriftsmäßige Reinigung aller relevanten Flächen und Gegenstände ist die Sorge für Ordnung in der Einrichtung.Folgende Grundsätze sind bei Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu berücksichtigen: Bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ist geeignete Schutzkleidung (Handschuhe, Schürze/Kittel) zu tragen.7

-Geräte und Mittel zur Reinigung und Desinfektion sind vor dem Zugriff Unbefugtergesichert in einem gesonderten Raum aufzubewahren.Es ist feucht zu reinigen (Ausnahme: textile Beläge).Bei den angewendeten Reinigungsmethoden ist eine Schmutzverschleppung zu verhindern (z.B. Zwei-Eimer-Methode, Bezugwechselverfahren bzw. Nutzung industrieller Reinigungsgeräte).Für die Pflege textiler Beläge Geräte mit Mikro- oder Absolutfiltern verwenden,Teppichböden täglich absaugen, mind. 2 x jährlich (nach Herstellerangaben) ist eineFeuchtreinigung (Sprüh-Extraktionsmethode) vorzunehmen.Alle wiederverwendbaren Reinigungsutensilien (Wischmopp, Wischlappen .) sindnach Gebrauch aufzubereiten und bis zur erneuten Verwendung trocken zu lagern(vorzugsweise Waschen bei mindestens 60 C, alternativ Einlegen in Desinfektionslösung).Innerhalb der Einwirkzeit der Desinfektionsmittel-Lösungen dürfen die Flächennicht trocken- oder nachgewischt werden.Nach erfolgter Desinfektion ist zu lüften.Der Reinigungsrhythmus muss sich an der speziellen Nutzungsart und –intensität orientieren.Bei sichtbarer Verschmutzung ist sofort zu reinigen.Für die routinemäßige Reinigung gelten folgende Orientierungswerte: Stark frequentierte Flächen, Wohn- und Pflegebereiche sowie Sanitäreinheitensind täglich zu reinigen (einschl. Türen, Türklinken). Oberflächen von Einrichtungsgegenständen (Schränke, Heizkörper, Stühle, Regale usw.) sind wöchentlich gründlich zu reinigen. Toilettenbürsten sind bei Bedarf täglich zu reinigen bzw. ggf. zu wechseln.Zweimal pro Jahr ist eine Grundreinigung unter Einbeziehung von Lampen, Fenstern,Heizkörpern, Türen, Teppichböden, Vorhängen, Jalousien, Rohrleitungen, Verkleidungen,Regalen.) durchzuführen.-Routinemäßig zu desinfizieren sind:täglichFußböden und bewohnernahe Flächen im Pflegebereich bei SchwerstpflegebedürftigenFußböden und Flächen in Pflegearbeitsräumen, Entsorgungsräumengemeinschaftliche Sanitäranlagen, Sanitäranlagen zu Mehrbettzimmern nach jeder BenutzungSteckbecken und Urinflaschen (im Reinigungs- und Desinfektionsautomaten) nach jeder Benutzung (sofern keine personengebundene Nutzung erfolgt)Toilettenstühle, Badewanne, Duschwannen, Waschschüsseln u.ä.,Fieberthermometer, Blutdruckmanschette, Stethoskop u.a. bei BewohnerwechselFlächen im BewohnerzimmerMatratzen, Nackenrollen u.ä. Es sind chemische Desinfektionsmittel, die in der VAH-Liste aufgeführt sind, heranzuziehen.8

Desinfektion und Reinigung können kombiniert werden, allerdings mit einem gelistetenDesinfektionsreiniger. Ein selbständiges Mischen ist nicht erlaubt. Eine sofortige gezielte Desinfektion von Flächen und Gegenständen ist notwendigbei sichtbarer Verunreinigung durch Körpersekrete (z. B. Erbrochenes, Stuhl, Urin,Blut). Dabei ist nach Entfernung der groben Verunreinigungen mit Zellstoff o.ä. eine Wischdesinfektion durchzuführen.Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten sind Desinfektionsmaßnahmen alsSchutzmaßnahmen gegen eine Weiterverbreitung der Infektionserreger nach Absprache mit dem Gesundheitsamt durchzuführen (Konzentration des 1h-Wertes derDGHM Liste, ggf. Präparate gemäß RKI-Liste)3.2.3. enaufbereitung und Sterilisation ist nur von sachkundigem Personal auszuführen.Benutzte Instrumente sind in der Reihenfolge Desinfizieren (in zerlegter Form), Reinigen, Spülen, Trocknen, Pflegen, Prüfen und ggf. Sterilisieren wieder aufzubereiten.Einmalinstrumente sind nicht wieder aufzubereiten, da sehr hohe Ansprüche an die Kriterien derWiederaufbereitbarkeit gestellt werden.Bei der Desinfektion sind thermische (vorzugsweise, maschinell) und chemische Verfahrenmöglich.Die Verwendung von VAH-gelisteten Mitteln mit Wirksamkeit gegen Hepatitis-B-Viren istnotwendig. Einwirkzeit wird vom Einlegen des letzten Instruments gerechnet. Die Desinfektionslösung ist entsprechend den Herstellerangaben zu wechseln.Bei der Sterilisation sind Verpackungen entsprechend dem angewandten Verfahren zu verwenden. Eine Setverpackung (anwendungsgerechte Sets) ist zu bevorzugen. Die Durchführung derSterilisation ist zu dokumentieren und das Sterilgut mit dem Sterilisationsdatum zu versehen.Lagerfristen für Sterilgut nach DIN 58953, Teile 7 und 8Lagerungvon selbst hergestelltem Sterilgut*ungeschütztgeschützt**Lagerungvon industriell hergestelltem erVerbrauchLagerverpackungentfälltVerpackung6 Monate6 Monatenach Herstellerangaben* DIN-gerechte Sterilisierverpackung** in Schränken oder Schubladen-Für Sterilgutcontainer gilt die DIN 58953 Teil 9. Die Lagerfrist beträgt 6 Monate.Die Entnahme des Sterilgutes hat unter aseptischen Bedingungen unmittelbar vor dem Gebrauchzu erfolgen. Zur Entnahme ist ggf. eine sterilisierte Pinzette zu verwenden.9

3.2.4. Wäschehygiene und Bekleidung--Das Einsammeln und der Transport gebrauchter Wäsche soll in reißfesten, ausreichend keimdichten, ggf. feuchtigkeitsdichten Textil- oder Foliensäcken bzw. Wäschebehältern erfolgen.Für Wäsche aus Altenpflegeheimen und mit Stuhl, Urin oder Blut verunreinigte Wäsche ausAltenheimen gilt: kein nachträgliches Sortieren: Sammeln Transport in keimdichten, reißfesten, feuchtigkeitsdichten Säcken.Strikte Trennung zwischen Schmutzwäsche und sauberer Wäsche bei der Lagerung.Mindestens 1-2 x pro Woche Schmutzwäscheabtransport.Die Häufigkeit des Wäschewechsels ist vom Verschmutzungsgrad abhängig. Grundsätzlich istverunreinigte Wäsche sofort zu wechseln. Darüber hinaus können folgende Richtwerte herangezogen werden:Bewohner - --- -WäschewechselBei Verschmutzung sofort, sonst Bettwäsche alle 2 Wochen, bei Bettlägerigen wöchentlich.Handtücher 2 x wöchentlichWaschlappen tgl., besser EinmalgebrauchUnterwäsche aller 2 TageWäschebehandlungWäsche aus Altenpflegeheimen und Krankenstationen von Altenheimen ist so zu behandeln, dass sie frei von Mikroorganismen ist, die Infektionen auslösen können. Die Behandlung hat mit einem RKI-gelisteten desinfizierenden Waschverfahren zu erfolgen. Für Oberbekleidung ist im allgemeinen kein solches Verfahren notwendig.Einzelheiten s. Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe vonWäsche an gewerbliche Wäschereien, Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der Richtliniefür Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Bundesgesundheitsblatt 7/1995, S. 280)Wäsche aus Altenheimen: Leib-, Bettwäsche, Handtücher bei mindestens 60 C; Wäscheder einzelnen Heimbewohner in einem separaten Waschgang waschen.Aufbereitung Kopfkissen, EinziehdeckenDas Material muss eine Behandlung wie Kochen oder Desinfektion zulassen (Herstellerangaben).Federfüllung ist nur personenbezogen möglich.Bei Verunreinigung sofort, bei Bewohner- bzw. Benutzerwechsel, sonst halbjährliche Behandlung mit Desinfektionswaschverfahren oder Dampfdesinfektion.10

Personal -DienstkleidungPersonal in Altenheimen sollte Dienstkleidung tragen, in jedem Fall das Personal in Pflegebereichen (mind. 60 C waschbares Gewebe). Schutzkleidungs. auch BGV C8 (GUV 8.1)--3.3.Bei Möglichkeit der Kontamination mit Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen istSchutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung zu tragen (Kittel bzw. Schürze, Handschuhe, ggf. Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz). Handschuhe sind zu tragen, wenno die Hände mit Blut, Ausscheidungen, Eiter oder hautschädigenden Stoffen in Berührung kommen könneno benutzte Instrumente, Geräte oder Flächen desinfiziert und gereinigt werden.Der Arbeitgeber hat geeignete Schutzkleidung in ausreichender Stückzahl zur Verfügungzu stellen und für die Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung zu sorgen.Schutzkleidung ist nach Abschluss der Tätigkeit abzulegen. Sie ist täglich bzw. bei Verunreinigung zu wechseln.Für Schmutzarbeiten und Arbeiten mit besonderen aseptischen Anforderungen ist separateSchutzkleidung zu verwenden.Umgang mit Lebensmitteln---Um lebensmittelbedingte Erkrankungen und Erkrankungshäufungen in Gemeinschaftseinrichtungen zu verhindern, müssen an den Umgang mit Lebensmitteln besonders hohe Anforderungen gestellt werden.Alle Beschäftigten, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen die Inhalte derParagraphen 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes kennen und eine Bescheinigung desGesundheitsamtes nach § 43 vorweisen können.Die Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung und andere rechtliche Grundlagensind einzuhalten.Ein eigener Hygieneplan für den Küchenbereich ist in Abstimmung mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde zu erstellen.Lebensmittel sind kühl zu lagern (ggf. Überwachung durch das Personal)Die Anlieferung von Speisen darf nur in ordnungsgemäß gereinigten und geschlossenenBehältern erfolgen.Vor der Zubereitung und Ausgabe von Essen sind die Hände zu waschen.Personal mit eitrigen Wunden an den Händen darf keinen Umgang mit Lebensmitteln haben.Bei Verletzungen an den Händen sind beim Umgang mit Lebensmitteln Handschuhe zutragen.Für die Essen-Ausgabe sind saubere Gerätschaften zu benutzen.Warme Speisen müssen bei der Ausgabe eine Temperatur von 65 C aufweisen.Auf Lebensmittel darf nicht gehustet oder geniest werden.Übrig gebliebene zubereitete Speisen sind zu entsorgen. Einfrieren von Resten ist verbotenDie Ausgabe von Rohmilch ist nicht zulässig.Alle benutzten Geschirr- und Besteckteile sind heiß zu reinigen. Geschirrtücher undLappen sind nach Benutzung aufzubereiten oder zu verwerfen.Tische, Essentransportwagen und Tabletts sind nach der Esseneinnahme zu reinigen.11

3.4.Sonstige hygienische Anforderungen3.4.1. Abfallbeseitigung--Die Abfallverordnungen der Länder sind einzuhalten.Maßnahmen der Abfallvermeidung sind festzulegen.Die Abfälle sollten in gut schließenden Behältnissen gesammelt und mindestens einmaltäglich in zentrale Abfallsammelbehälter entsorgt werden.Die Abfallentsorgung einschließlich der Küchenabfälle ist so zu betreiben, dass Belästigungen, insbesondere durch Gerüche, Insekten und Nagetiere vermieden werden.Die Einteilung der Abfallarten aus Sicht der Infektionsprävention erfolgt entsprechendder RKI-Richtlinie: Gruppe A: Hausmüll und hausmüllähnlicher Abfall; Sammlung und Transport inMehrweg- oder Einwegbehältnissen; Beseitigung mit dem Hausmüll; Recyclingmöglich Gruppe B: mit Blut, Sekreten, Körperausscheidungen verunreinigter Abfall;Sammlung in Einwegbehältnissen; kein Sortieren; kein Umschütten; zugriffsichereAufbewahrung; Beseitigung mit Hausmüll Gruppe C: infektiöse Abfälle z.B. bei Cholera, Tbc, Typhus; Sammlung in Einwegbehältnissen; kein Sortieren; Vorbehandlung Desinfektion mit RKI gelistetenVerfahren; Beseitigung dann mit Hausmüll oder Beseitigung durch Verbrennung.Anforderungen an Einwegbehältnisse: undurchsichtig, verschließbar, transportfest, feuchtig-keitsbeständig, keimundurchlässig.Sammlung scharfer und spitzer Gegenstände in durchstichsicheren, feuchtigkeitsbeständigen Behältern.Chemikalien, Arzneimittel, radioaktive Stoffe sowie Küchenabfälle unterliegen der Sonderentsorgung.Die Zuständigkeit für die Abfallentsorgung aus den Räumen muss klar geregelt sein.3.4.2. TierhaltungBei der Planung und Umsetzung der Tierhaltung ist ein enger Kontakt mit den zuständigen Gesundheits- und Veterinärämtern dringend zu empfehlen. -In Altenheimen ist Tierhaltung unter folgenden Bedingungen möglich:uneingeschränkte Sauberkeit der Räume, Käfige, Volieren, der Trink- und Futterbehälterregelmäßiges intensives Lüften und täglich feuchtes Wischen der Räume, in denen Tieregehalten werden (Verzicht auf Teppichböden).artgerechte Haltung, regelmäßige Fütterung und Pflegeregelmäßige tierärztliche Überwachung (Impfung, Parasitenbehandlung)konkrete Verantwortlichkeit für die PflegeKontrolle der Pflege durch das Heimpersonalseparate Lagerung von Futter und Pflegeutensilien ( Streu, Stroh, Reinigungsgeräte)gründliche Händehygiene nach dem Umgang mit TierenNeben positiven psychologischen Aspekten ist das Risiko von Allergien verschiedener Stärke, vonInfektionen, Parasitenbefall sowie Biss- und Kratzverletzungen zu berücksichtigen.In Altenpflegeheimen sollte keine Tierhaltung erfolgen, da das Infektionsrisiko bei bettlägerigenund/oder immungeschwächten Bewohnern nicht kalkulierbar ist.12

3.4.3. Schädlingsprophylaxe und -behandlung---Durch das Unterbinden von Zutritts- bzw. Zuflugsmöglichkeiten für Schädlinge, das Vermeiden von Verbergeorten, das Beseitigen baulicher Mängel und die Einhaltung von Ordnungund Sauberkeit im Gebäude, im Küchenbereich und auf dem Außengelände ist einem Schädlingsbefall vorzubeugen.Es sind regelmäßig Befallskontrollen durchzuführen und zu dokumentieren.Im Küchenbereich sind nach Erarbeitung einer Gefahrenanalyse Kontrollpunkten festzulegen,die regelmäßig zu überwachen sind (Dokumentation). Dabei sollte täglich eine Sichtkontrollevorgenommen werden.Bei Feststellung von Schädlingsbefall ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren undein sachkundiger Schädlingsbekämpfer mit der Bekämpfung zu beauftragen (Anschrift, Telefon-Nr.).3.4.4. Trinkwasser--3.5Das in den Heimen verwendete Warm- und Kaltwasser für den menschlichen Gebrauch (Trinken, Waschen, Baden) muss generell der Trinkwasserverordnung entsprechen.Bei Manipulation im Trinkwasserleitungsnetz, bei Rekonstruktion, Erneuerung und langerNichtnutzung von Trinkwasserleitungen oder Warmwasserbereitungsanlagen (Boiler) sindbeim Gesundheitsamt Wasserproben zur Leitungsüberprüfung und Freigabe zu beantragen.Installationen sind nach den anerkannten Regeln der Technik und nur von bei dem Wasserversorger registrierten Firmen durchführen zu lassen.Warmwasseranlagen müssen so betrieben werden, dass eine gesundheitsgefährdende Vermehrung von Legionellen vermieden wird.Regenwasser darf in Heimen (für den menschlichen Gebrauch) nicht verwendet werden.Erste HilfeDurch den Heimleiter/Träger ist zu veranlassen, dass das Personal mindestens jährlich gemäß Unfallverhütungsvorschrift ”Erste Hilfe” (BGV A5 bzw. GUV 0.3) belehrt wird.Eine in Erster Hilfe ausgebildete Person muss in der Einrichtung verfügbar sein.Der Ersthelfer hat bei potentiellem Kontakt mit Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen Einmalhandschuhe zu tragen und sich vor sowie nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren.Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Verwendung von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Tuch zu reinigen und die betroffene Flächeanschließend nochmals regelrecht zu desinfizieren.Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthält gemäß BGV A5/ GUV 0.3: Großer Verbandkasten nach DIN 13169 ”Verbandkasten E” Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 ”Verbandkasten C”Zusätzlich ist der Verbandkasten mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion in einem fest verschließbaren Behältnis auszustatten.Verbrauchte Materialien (z. B. Einmalhandschuhe oder Pflaster) sind umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen.Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen.13

Parallel zur Erstversorgung ist vom Ersthelfer zu entscheiden, ob sofortige ärztliche Hilfe zur weiteren Versorgung des Verletzten hinzuzuziehen ist.Tel. Notarzt:Tel. zuständiger D-Arzt:Tel. Heimarzt/ Hausarzt:4.Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes4.1Gesundheitliche Anforderungen4.1.1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind,dürfen, wenn sie an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Darmerkrankung oder Virushepatitis A oder E (infektiöse Gelbsucht) erkrankt oder dessen verdächtig sind, an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht,dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,nicht tätig sein oder beschäftigt werden.4.1.2. BewohnerNach IfSG § 36 Abs. 4 ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass keine ansteckungsfähigeLungentuberkulose vorliegt.Der Impfstand ist zu kontrollieren (Aktuelle STIKO- sowie Landesempfehlungen).Hinweise des Hausarztes bzw. des überweisenden Krankenhaus über Grundkrankheiten einschließlicheines eventuellen Trägerstatuses (z.B. HBV, MRSA) sind zu beachten.4.2.Belehrung von Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG) Die Erstausübung der Tätigkeiten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich ist nur möglich, wenn sieeine nicht mehr als 3 Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachweisen können. Diese muss eine in mündlicher und schriftlicherForm durchgeführte Belehrung über genannte Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten.Außerdem muss der Beschäftigte darin schriftlich erklären, dass bei ihm keine Tatsachen für einTätigkeitsverbot vorliegen. Treten nach Tätigkeitsaufnahme Hinderungsgründe auf, so hat der Beschäftigte dieses unverzüglichdem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die Belehrung für die Beschäftigten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereichnach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren jährlich zu wiederholen, den Nachweis

der Verband für Angewandte Hygiene e. v. (VHA List) mit der entsprechenden Konzentration und Einwirkzeit auszuwählen (ggf. nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt). -Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind vor dem unberechtigten Zugriff geschützt aufzube-wahren.