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STATUTENTIBET TERRIER KLUB DER SCHWEIZ

TIBET TERRIER KLUB DER SCHWEIZINHALTSVERZEICHNISI. NAME, SITZ und ZWECKArt. 1 Name und SitzArt. 2 ZweckArt. 3 ZweckverfolgungII. MITGLIEDSCHAFT1. Erwerb der MitgliedschaftArt. 4 MitgliedschaftArt. 5 AufnahmeArt. 6 Ehrenmitglieder / Veteranen2. Erlöschen der MitgliedschaftArt. 7 ErlöschungsgründeArt. 8 AustrittArt. 9 Streichung / RekursrechtArt. 10 WirkungArt. 11 Ausschluss / Verfahren / RekursrechtArt. 12 Wirkung3. Rechte und Pflichten der MitgliederArt. 13 RechteArt. 14 VergünstigungenArt. 15 PflichtenArt. 16 JahresbeitragIII. HAFTBARKEITArt. 17 Haftung

IV. ORGANISATIONArt. 18 OrganeArt. 19 GeneralversammlungArt. 20 Einberufung / AnträgeArt. 21 Ausserordentliche GeneralversammlungArt. 22 Beschlussfähigkeit / ProtokollArt. 23 KompetenzArt. 24 AbstimmungArt. 25 VorstandArt. 26 BeschlussfähigkeitArt. 27 Aufgaben des PräsidentenArt. 28 Aufgaben des VizepräsidentenArt. 29 Aufgaben des AktuarsArt. 30 Aufgaben des KassiersArt. 31 Aufgaben des ZuchtwartsArt. 32 Aufgaben des BeisitzersArt. 33 RevisionsstelleV. FINANZENArt. 34 EinnahmenVI. STATUTENREVISIONArt. 35 StatutenänderungVII. AUFLÖSUNG DES VEREINS / DES KLUBSArt. 36 AuflösungVIII. SCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 37 Genehmigung der Statuten

TIBET TERRIER KLUB DER SCHWEIZ (TTKS)STATUTENI.NAME, SITZ und ZWECKArt. 1Name und SitzDer Tibet Terrier Klub der Schweiz (TTKS), gegründet am 03.11.1990, ist ein Vereingemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am Wohnortdes Präsidenten. Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft(SKG) im Sinne von Art. 5 SKG-Statuten.Art. 2ZweckDer Tibet Terrier Klub der Schweiz (TTKS) bezweckt:a) Die Reinzucht der Rasse Tibet Terrier (FCI Standard-Nummer 209) in der Schweiznach den bei der Fédération Cynologique Internationale (FCI) deponiertenStandards zu fördern;b) Förderung der Haltung und Verbreitung der Rasse Tibet Terrier;c) Unterstützung der Bestrebungen der SKG;d) Durchführung von kynologischen Wettkämpfen und Veranstaltungen;e) Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und an weitereKreise über die Zucht der Rasse Tibet Terrier, deren Anschaffung, Haltung undPflege sowie deren Erziehung und Ausbildung auf der Grundlage wissenschaftlicherErkenntnisse, sportlich fairer Gesinnung und Beachtung der Prinzipien derTierschutzgesetzgebung;f)Rekrutierung, Ausbildung und Weiterbildung von Personen, die ein Richteramt imRahmen des Klubs wahrnehmen;g) Förderung der Kontakte zwischen Züchtern und Interessenten;h) Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege derGeselligkeit;i)Kontakte mit ausländischen Klubs der gleichen Rasse.Art. 3ZweckverfolgungDer Verein strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:a) Durchführung von Kursen und Förderung des Erfahrungsaustausches unter denMitgliedern;b) Beratung von Interessenten beim Kauf von Hunden der Rasse Tibet Terrier;c) Betrieb einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle;d) Überwachung der Einhaltung des Rassestandards und dessen Bekanntgabe anInteressenten;e) Durchführung von klubinternen und CAC-Ausstellungen;f)Durchführung von Zuchtzulassungsprüfungen;g) Wahl und Ausbildung von Richteranwärtern;

h) Wahl von Richtern (sofern gemäss Reglement verlangt);i)Aktivierung von Ausstellungen und Wettkämpfen durch Abgabe von Ehren- undWanderpreisen.II. MITGLIEDSCHAFT1. Erwerb der MitgliedschaftArt. 4MitgliedschaftAlle Personen können in den Verein aufgenommen werden; Minderjährige nur imEinverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrechtab 18 Jahren.Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.Der Bestand an Mitgliedern jeweils per 1. Januar eines jeden Jahres ist der SKG zumelden. Dieser Bestand ist die Grundlage für die Berechnung der Beiträge des Klubs andie SKG. Zu diesem Zweck kann der Klub eine eigene Mitgliederdatenbank führen.Die Mitglieder des Klubs nehmen zustimmend davon Kenntnis, dass die SKG gemässArt. 3 Ziff. 13 der SKG-Statuten eine Mitgliederdatenbank für alle Sektionen führt. DerKlub ist berechtigt, die Daten seiner Mitglieder (nur: Name, Vorname, Geschlecht,Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse und Datum des Eintrittesin die Sektion) jährlich an die SKG zu übermitteln. Die SKG verwendet diese Datenzwecks zentraler Erfassung und Verwaltung aller Mitglieder der von der SKGanerkannten Sektionen. Die Mitgliederdaten werden an keine weiteren Dritten bekanntgegeben. Es gilt das Datenschutzreglement der SKG.Art. 5AufnahmeDie Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.Wer in den Verein eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zumelden.Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe von Gründenablehnen.Art. 6EhrenmitgliederPersonen, die sich um die Kynologie oder um den Verein besonders verdient gemachthaben, können vom Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgtauf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu 2/3 der abgegebenengültigen Stimmen erforderlich sind.Der Verein kann aber auch der SKG die Ernennung von Ehrenmitgliedern beantragen.VeteranenPersonen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied in einer SKG-Sektion waren,werden auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die SKG zu Veteranen ernannt underhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch den Vereinüberreicht.

2. Erlöschen der MitgliedschaftArt. 7ErlöschungsgründeDie Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.Art. 8AustrittDer Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an denPräsidenten erfolgen.Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für dasganze laufende Vereinsjahr zu entrichten.Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.Art. 9StreichungMitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein stören oder ihre finanziellenVerpflichtungen gegenüber dem Verein oder der SKG nicht erfüllt haben, können durchden Vorstand gestrichen werden. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtlichesGehör.RekursrechtAusser in Fällen der Streichung wegen Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungensteht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Zustellung desStreichungsbeschlusses beim Präsidenten des Vereins zu Handen der nächstenordentlichen Generalversammlung Rekurs zu erheben. Die Generalversammlungentscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. DerRekurs hat aufschiebende Wirkung.Art. 10WirkungDie Streichung wirkt sich nur innerhalb des Vereins aus und ist für andere SKGSektionen nicht verbindlich.Art. 11AusschlussEin Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:a) Schwerwiegender Übertretung der Statuten oder Reglemente der SKG oder derenSektionen;b) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Tibet Terrier Klub der Schweizoder der SKG.VerfahrenDer Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die ordentlicheGeneralversammlung durch 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mindestens 20 Tage vor dernächsten ordentlichen Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mitdem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor derGeneralversammlung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.

RekursrechtDer Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenemBrief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen seit Mitteilung desBeschlusses der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.Art. 12WirkungDer Ausschluss ist ohne Auswirkung auf Mitgliedschaften in anderen SKG-Sektionen. Erzieht indessen die Rechtsfolgen gemäss Art. 20 der SKG-Statuten nach sich und er istdem ZV schriftlich zu melden. Der rechtskräftige Ausschluss ist durch die Sektion in denSKG-Publikationsorganen zu publizieren.3. Rechte und Pflichten der MitgliederArt. 13RechteAlle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab 18 Jahren, Ehrenmitglieder undVeteranen haben das gleiche Stimmrecht. Die Vertretung eines Mitgliedes an einerGeneralversammlung ist ausgeschlossen.Art. 14VergünstigungenRechte und Vergünstigungen der Vereinsmitglieder sind in verschiedenen Reglementender SKG geregelt.Art. 15PflichtenMit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und dieReglemente der SKG und des Vereins anzuerkennen und zu befolgen, sowie diefestgelegten Beiträge zu bezahlen.Art. 16JahresbeitragDie Mitgliederbeiträge und allfällige Beitragsbefreiungen werden durch die ordentlicheGeneralversammlung festgesetzt.a) Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, haben für das laufende Jahr einenreduzierten Jahresbeitrag zu leisten;b) Mitglieder, die nach dem 31. Oktober eintreten, sind für das laufende Jahrbeitragsfrei;c) Der Vorstand und die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit;d) Der Jahresbeitrag wird 30 Tage nach der Zustellung der Mitgliederrechnung zurZahlung fällig.

III. HAFTBARKEITArt. 17HaftungFür die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönlicheHaftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.Die SKG haftet nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen, umgekehrt haftet auch dieSektion nicht für Verbindlichkeiten der SKG.IV. ORGANISATIONArt. 18OrganeDie Organe des Vereins sind:a) die Generalversammlung;b) der Vorstand;c) die Revisionsstelle.Art. 19GeneralversammlungDie Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderenOrgane und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende Märzeines jeden Jahres durchgeführt werden.Art. 20EinberufungDie Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch Mitteilung desVorstandes an die Mitglieder in schriftlicher oder in elektronischer Form, mindestens 20Tage vor der Generalversammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand.Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nichtBeschluss gefasst werden.AnträgeAnträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten bis Ende desKalenderjahres schriftlich einzureichen.Art. 21AusserordentlicheGeneralversammlungEine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeitdurch Beschluss des Vorstandes (Art. 26) oder auf beim Vorstand einzureichendesschriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit Eingang desAntrags durchzuführen.

Art. 22Beschlussfähigkeit/ProtokollJede statutengemäss einberufene Generalversammlung istbeschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.Art. 23KompetenzDie Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheitenendgültig. Insbesondere obliegen ihr:a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;b) Genehmigung der Jahresberichte;c) Bericht des Kassiers, Bericht der Revisoren, Genehmigung der Jahresrechnung undDéchargeerteilung an den Vorstand;d) Genehmigung des Budgets;e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträge;f) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes;g) Wahlen:1.2.des Präsidenten;des Kassiers;3.4.der übrigen Vorstandsmitglieder;der Revisionsstelle;5.6.allfälliger weiterer Funktionäre (z. B. Übungsleiter, Delegierte etc.);von Ausstellungsrichteranwärtern und Leistungsrichteranwärtern undLeistungsrichtern.h) Abänderung der Statuten;i)j)Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand;Ernennung von Ehrenmitgliedern;k) Erledigung von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern;l) Auflösung des Vereins.Art. 24AbstimmungJeder stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung hat eine Stimme.Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Generalversammlung durcheinfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichtsanderes beschliesst.Art. 25VorstandDer Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern (Präsident,Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Zuchtwart, allfällige Beisitzer). Er wird für 4 Jahregewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident und der Kassier werden mit der Funktionins Amt gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihresVorgängers.Der Verein ist verpflichtet, mindestens drei Abonnemente für das offiziellePublikationsorgan der SKG zu haben.Art. 26BeschlussfähigkeitDer Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung mindestens 7 Tage vorher unterAngabe der Traktanden schriftlich einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitgliederanwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen gültigenStimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitgliedmündliche Beratung verlangt.Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.Aufgabendes PräsidentenArt. 27Dem Präsidenten obliegt insbesondere:a) Die Leitung und die Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit und die Erstattungdes Jahresberichtes;b) Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und dieGeneralversammlung;c) Die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen;d) Die Vertretung des Vereins nach aussen.Aufgabendes VizepräsidentenAufgabendes AktuarsAufgabendes KassiersArt. 28Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.Art. 29Der Aktuar besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz.Art. 30Der Kassier sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasseund erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise in dieser Funktion anfallen(Abrechnung mit der SKG, etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende ab.Art. 31Aufgabendes ZuchtwartsDer Zuchtwart bearbeitet alle Aufträge im Zusammenhang mit Zucht, Zuchtplanung,Zuchtstätten, Paarungen, Würfen, Augen- und HD-Kontrollen. Er ist Mitglied desVorstandes und steht der Zuchtkommission vor, leitet die Züchterversammlungen,organisiert die Ankörungen, erstellt die Zuchtausweise, führt die Züchterliste undverkehrt in notwendigem Masse mit der SKG. Bei Unklarheiten oder Problemfällenbetreffend Zuchtfragen bespricht sich der Zuchtwart mit den Mitgliedern derZuchtkommission. Entscheide diesbezüglich fällt die Zuchtkommission und / oder die

Züchterversammlung. Zudem informiert der Zuchtwart den Vorstand und dieZüchterversammlung periodisch und überwacht die Wurfkontrollen.Aufgabender BeisitzerArt. 32Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.Art. 33RevisionsstelleDie Revisionsstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten derGeneralversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.V. FINANZENEinnahmenArt. 34Der Verein erzielt seine Einkünfte durch:a) Ordentliche Mitgliederbeiträge;b) Andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen.VI. STATUTENREVISIONArt. 35StatutenänderungEine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3 der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung.VII. AUFLÖSUNG DES VEREINS / DES KLUBSArt. 36AuflösungDie Auflösung des Tibet Terrier Klub der Schweiz (TTKS) kann nur durch eineGeneralversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden.Der Klub muss aufgelöst werden, wenn er zahlungsunfähig ist, sowie wenn derVorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, sofern die Generalversammlung nichtbesondere Liquidatoren damit beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlungbleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft. Wenn der Klub durchVereinigung mit einem anderen Verein mit gleichartigen Zielen aufgelöst wird, sobestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näherenModalitäten.Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen solange beim Sekretariat der SKGdeponiert, bis ein neuer Klub oder Verein mit gleichem Zweck und Ziel gegründet wird.Geschieht dies nicht innert 10 Jahren, verfällt das Vermögen des Vereins an die SKG,welche ihrerseits über eine zweckmässige Verwendung entscheidet.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 37Genehmigungder StatutenDiese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17. Februar 2019angenommen und treten mit der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG inKraft.Sie ersetzen diejenigen vom 13. Januar 2007.Der Einfachheit halber sind sie in der männlichen Form abgefasst. Selbstverständlich istjedoch die weibliche Form stets mitgemeint.Im Namen des TIBET TERRIER KLUB DER SCHWEIZ9315 Winden . 2019Der Präsident:Die Aktuarin:.Christian FeuzKatrin Uhlmann

Art. 17 Haftung . IV. ORGANISATION Art. 18 Organe Art. 19 Generalversammlung . Art. 27 Aufgaben des Präsidenten Art. 28 Aufgaben des Vizepräsidenten Art. 29 Aufgaben des Aktuars Art. 30 Aufgaben des Kassiers Art. 31 Aufgaben des Zuchtwarts Art. 32 Aufgaben des Beisitzers . werden auf Antrag des