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KlausurtechnikEinkommensteuer 2018

Inhaltsverzeichnis1.Allgemeine Hinweise zum schriftlichen Examen . 12.Ausführlicher Lösungsaufbau einer Einkommensteuerklausur mitFormulierungshilfen . 22.1Allgemeiner Teil . 32.2Ermittlung der Einkünfte . 62.2.1Einkünfte des Ehemannes (Hans N.) . 62.2.1.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft . 62.2.1.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb . 72.2.1.3 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit . 82.2.1.4 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung . 82.2.2Einkünfte der Ehefrau (Frieda N.) . 92.2.2.1 Einkünfte aus selbständiger Arbeit . 92.2.2.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen. 92.2.2.3 Sonstige Einkünfte .112.2.2.3.1 Veräußerung des Grundstücks .112.2.2.3.2 Rentenbezug .112.2.3Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte .112.2.4Ermittlung des Einkommens .122.2.4.1 Verlustabzug nach § 10d EStG .122.2.4.2 Sonderausgaben.122.2.4.2.1 Altersvorsorgeaufwendungen .132.2.4.2.2 Kranken- sowie Pflegeversicherung und übrigeVorsorgeaufwendungen .132.2.4.2.3 Vergleich mit Rechtslage nach dem EStG 2004 .132.2.4.2.4 Restliche Sonderausgaben .132.2.4.2.5 Zusätzliche Altersvorsorge (§ 10a EStG) .132.2.4.3 Außergewöhnliche Belastungen .142.2.4.3.1 Allgemeiner Art (§ 33 EStG) .142.2.4.3.2 In besonderen Fällen (§ 33a, § 33b EStG) .142.2.53.2.2.4.3.2.1Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 und Abs. 3 EStG) .142.2.4.3.2.2Freibetrag für den Sonderbedarf eines Kindes (§ 33aAbs. 2 EStG) .152.2.4.3.2.3Pauschbeträge für bestimmte Tatbestände (§ 33b EStG) 15Ermittlung des zu versteuernden Einkommens .152.3Steuerermäßigungen .162.4Steueranrechungsbeträge und Steuerhinzurechungsbeträge .162.4.1Steueranrechnungsbeträge .162.4.2Steuerhinzurechnungen .16Zusammengefasster Lösungsaufbau (mit Rechtsnormen) .17

WLW – Würzburger Lehrgangswerk Heiliger Geist wirke du!EinkommensteuerLB !Textmarke nicht definiert, JAHR / RS !Textmarke nicht definiert, JAHR KlausurtechnikPrüfung aus dem Bereich Steuern vom Einkommen und Ertrag1.Allgemeine Hinweise zum schriftlichen ExamenDer zweite Tag des schriftlichen Steuerberaterexamens umfasst den Bereich der Steuern vom Einkommen und Ertrag. In diese 6-stündige Klausur können folgende Steuergesetze einfließen. Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Internationales Steuerrecht, teilweise auch Bereiche aus dem Bilanzsteuerrecht, Umwandlungssteuerrecht, teilweise auch Umsatzsteuer, soweit sie ein Rechtsproblem darstellen, z. B. bei Vorsteuerabzugsberechtigung oder Entstehen einer USt-Schuld, die im Rahmen desBetriebsvermögensvergleichs (BVV) oder der Einnahmenüberschussrechnung(EÜR) beurteilt werden muss, teilweise auch Rechtsbereiche aus dem Bewertungsrecht, z. B. Bewertung einerRenten- oder Ratenverbindlichkeit bzw. -forderung.Die letzten Originalexamina aus dem Ertragsteuerrecht bestanden aus verschiedeneneinzelnen Sachverhalten, die unabhängig voneinander gelöst werden konnten. DieseSachverhalte kamen aus dem Einkommensteuer,- Gewerbesteuer,- Körperschaftsteuerrecht und dem Internationalen Steuerrecht. Im Jahr 2016 wurden zudem mehrereSachverhalte aus dem Bereich der Lohnsteuer abgeprüft.Es könnte Sie im Ertragsteuerrecht aber auch eine Veranlagungsklausur oder Teilbereiche aus einer Veranlagungsklausur erwarten, deren ausführlichen Lösungsaufbau wirIhnen nachfolgend darstellen. Hierbei gibt es dann meist einen Körperschaftsteuersachverhalt, zu denen Ihnen der Aufgabensteller auch einen Einkommensteuersachverhaltder beteiligten Personen vorgibt. Sie müssen dann unbedingt zuerst den Körperschaftssteuersachverhalt bearbeiten, da Sie Ihre dort getroffenen Feststellungen in die Einkommensteuer einarbeiten müssen, z. B. bei offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen sowie Erkenntnissen, die zu einer Betriebsaufspaltung führen können, usw.Wenn Sie sich den theoretischen Stoff erarbeiten, sollten Sie immer wieder den Lösungsaufbau zur Hand nehmen, um zu erkennen, an welcher Stelle dieses theoretischeWissen benötigt wird.-1-

WLW – Würzburger Lehrgangswerk Heiliger Geist wirke du!EinkommensteuerLB !Textmarke nicht definiert, JAHR / RS !Textmarke nicht definiert, JAHR Klausurtechnik2.Ausführlicher Lösungsaufbau einer Einkommensteuerklausur mit FormulierungshilfenEine Veranlagungsklausur ließe sich grob in folgende Lösungsschritte einteilen, zu denen wir Ihnen auf den nachfolgenden Seiten Formulierungshilfen geben.Allgemeiner Teil sichtigungsfähigkeit–Kinderfreibetrag / Betreuungs-, Erziehungs-, g für Alleinerziehende (nur wenn erforderlich)Einkünfte Einzelne Einkunftsarten(Jede Einkunftsart ist gesondert anzusprechen; im Rahmen einer Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten getrennt) Art der EinkünfteermittlungErmittlungszeitraum (falls vom Kalenderjahr abweichend)Altersentlastungsbetrag(Im Rahmen einer Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten getrennt ermitteln)Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen–Vornahme einer „Eingruppierung“ Altersvorsorgeaufwendungen Kranken- und Pflegeversicherungen (nur „Basisanteile“) Übrige Vergleich mit dem Rechtsstand aus EStG 2004 (eine Berechnung isteher unwahrscheinlich, der Vergleichsbetrag ist i. d. R. angegeben)Übrige Sonderausgaben ohne Vorsorgeaufwendungen–Berechnung der einzelnen Aufwandstatbestände–Vergleich mit SonderausgabenpauschbetragAußergewöhnliche BelastungenZusammenstellungHier soll gezeigt werden, wie sich das z. v. E. oder eine andere Größe (S. d. E., G. d. E.)der Höhe nach errechnetSteuerermäßigungenSteueranrechnungs- und SteuerhinzurechnungsbeträgeVielfach kann man sich einfache Punkte holen, die so im „Vorbeigehen“ im Sachverhaltam „Boden liegen“; man braucht sich nur „bücken“ (d. h. hinzuschreiben), um diese sog.„Fußgängerpunkte“ mitzunehmen. Dazu kann man vereinfachte Formulierungen benutzen, die sich immer wiederholen und die Sie sich einprägen sollten. Diese Formulierungshilfen, die Sie Ihrem Sachverhalt entsprechend anpassen müssen, haben wir Ihnengrau hinterlegt:-2-

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WLW – Würzburger Lehrgangswerk Heiliger Geist wirke du!EinkommensteuerLB !Textmarke nicht definiert, JAHR / RS !Textmarke nicht definiert, JAHR Klausurtechnik2.1 Allgemeiner TeilLaut Sachverhalt sind Hans und Frieda Neu seit Jahren glücklich verheiratet und zusammen mit ihrem Sohn Kurt in einem eigenen Einfamilienhaus in Bamberg wohnen.a.SteuerpflichtHans Neu (Hans N.) und seine Ehefrau Frieda Neu (Frieda N.) sind natürliche Personen (§ 1BGB) und haben einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland (Bamberg). Sie sind daher unbeschränkteinkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche in- und ausländische Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG(H 1a „Allgemeines“ EStH).b.VeranlagungDie unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten N. haben im VZ Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. geheiratet und leben nicht dauernd getrennt, sodass im Laufe des VZ Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. die Voraussetzungen des Ehegattenwahlrechts nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG eingetreten sind und zueinem Zeitpunkt im VZ Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. auch gemeinsam vorliegen. Sie haben damit das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung für Ehegatten (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG).Die Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) ist von beiden Ehegatten gewählt worden undkann deshalb durchgeführt werden (§ 26 Abs. 2 S. 2 EStG).Die Einkünfte der Eheleute werden für jeden Ehegatten gesondert ermittelt und dann zusammengerechnet (R 26b Abs. 1 EStR, H 26b „Gesonderte .“ EStH).Alternativ, falls der Sachverhalt dies vorgibt:Da die Ehegatten keine Angaben zur Veranlagungsform gemacht haben, sind sie von Amtswegen zusammen zu veranlagen (§ 26 Abs. 3 EStG).Die Einkünfte der Eheleute werden für jeden Ehegatten gesondert ermittelt und dann zusammengerechnet (R 26b Abs. 1 EStR, H 26b „Gesonderte .“ EStH).c.TarifDie Einkommensteuer ermittelt sich bei der Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif(§ 32a Abs. 5 EStG i. V. m. § 32a Abs. 1 EStG).Alternativ, falls der Sachverhalt dies vorgibt:Aufgrund der Einzelveranlagung für Ehegatten (§ 26a EStG) wird für jeden Ehegatten derGrundtarif angewandt (§ 32a Abs. 1 S. 2 EStG).oder alternativ für den Fall, dass kein Ehegattenwahlrecht gegeben ist:Mangels Ehegattenwahlrecht ist jeweils eine Einzelveranlagung für Einzelpersonen durchzuführen (§ 25 EStG); deswegen wird der Grundtarif angesetzt (§ 32a Abs. 1 S. 2 EStG).oder für den Fall, dass kein Ehegattenwahlrecht gegeben ist, aber ein Ehegatte wieder geheiratethat:Das Ehegattenwahlrecht besteht im VZ 2018 nicht für die aufgelöste Ehe, da nach § 26Abs. 1 S. 2 EStG die neue Ehe (z. B. von Frieda N.) Vorrang hat, weil auch dort die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen. Für Hans N. hat eine Einzelveranlagung fürEinzelpersonen zu erfolgen (§ 25 EStG).Wegen des Ehegattenwahlrechts von Frieda N. mit ihrem neuen Ehegatten erhalten diese .(je nach Veranlagungsform).Hans N. erhält für seine Einzelveranlagung im VZ 2018 den Splittingtarif nach § 32a Abs. 6-4-

WLW – Würzburger Lehrgangswerk Heiliger Geist wirke du!EinkommensteuerLB !Textmarke nicht definiert, JAHR / RS !Textmarke nicht definiert, JAHR KlausurtechnikS. 1 Nr. 2 EStG, da dessen Ehe im VZ 2018 durch Scheidung aufgelöst wurde, seine bisherige Ehefrau wieder geheiratet hat und in beiden Ehen die Voraussetzungen des Ehegattenwahlrechts vorgelegen haben.-5-

WLW – Würzburger Lehrgangswerk Heiliger Geist wirke du!EinkommensteuerLB !Textmarke nicht definiert, JAHR / RS !Textmarke nicht definiert, JAHR Klausurtechnikd.FamilienleistungsausgleichBeispiel 1Kurt Neu (Kurt N.) ist leibliches Kind von Hans Neu (Hans N.) und Frieda Neu (Frieda N.). Er istam 10.10.2013 geboren; die Eltern werden zusammenveranlagt.LösungKurt N. ist im ersten Grad mit Hans N. und Frieda N. verwandt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). KurtN. hat im gesamten VZ Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet und ist daher gem. § 32 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.Wegen der Zusammenveranlagung steht den Eheleuten N. für Kurt N. gem. § 32 Abs. 6 S. 2EStG der verdoppelte Kinderfreibetrag (KiFB) i. H. v. 4.788 und der verdoppelte Freibetragfür den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-FB) i. H. v. 2.640 oderKindergeld (KiGe) i. H. v. 2.328 ( 12 Monate x 192 ) zu.Bereits bei überschlägiger Betrachtung des zu versteuernden Einkommens der Eheleutewird deutlich, dass die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhedes Existenzminimums für Kurt N. und des Bedarfs für Betreuung, Erziehung und Ausbildungs durch das KiGe nicht bewirkt werden kann. Es sind daher die Freibeträge nach § 32Abs. 6 S. 2 EStG i. H. v. insgesamt 7.428 vom Einkommen abzuziehen.(Alternativ: Da lt. Aufgabenstellung die Freibeträge für Kinder günstiger sind als der Anspruch auf Kindergeld, werden diese angesetzt).Der Anspruch auf das KiGe i. H. v. 194 ist in diesem Fall der tariflichen Einkommensteuerhinzuzurechnen (§ 2 Abs. 6 S. 3 EStG i. V. m. § 31 S. 4 EStG).Der Vergleich zwischen dem Anspruch auf Kindergeld und dem Ansatz der Freibeträge für Kinder ist immer zu prüfen, auch wenn dies in nachfolgenden Beispielen nicht weiter dargestelltwird.Beispiel 2Kurt Neu (Kurt N.) ist leibliches Kind von Hans und Frieda Neu und am 10.10.1998 geboren; dieEltern werden zusammenveranlagt. Kurt N. studiert im Jahr Fehler! Verweisquelle konnte nichtgefunden werden. an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Da er weder öffentlicheBeihilfen erhält noch von seinen Eltern in vollem Umfang unterstützt wird, arbeitet er neben seinem Studium als Lagerist. Sein Bruttolohn betrug lt. Lohnsteuerkarte 13.000 . Zur Finanzierungseines besonderen Ausbildungsbedarfs (u. a. Fachliteratur, Arbeitsmittel) verwendete er hiervonunstreitig 2.000 . Vom Bruttoarbeitslohn wurde der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag i. H. v. 2.600 vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.LösungKurt N. ist im ersten Grad mit Hans N. und Frieda N. verwandt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). KurtN. hat zu Beginn und während des gesamten Veranlagungszeitraums das 18. Lj., noch nichtaber das 25. Lj. vollendet (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) und wird für einen Beruf ausgebildet (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bst. a EStG; H 32.5 „Schulbesuch“ EStH). Da es sich bei demStudium um ein Erststudium handelt und auch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (wegen Schulausbildung vgl. BMF-Schreiben v. 08.02.2016, BeckʼscheStErlasse 1 § 32/1, Rn. 21), spielt eine mögliche Erwerbstätigkeit nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStGebenso wie die eigenen Einkünfte keine Rolle.Kurt N. ist somit im gesamten VZ Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.berücksichtigungsfähig.-6-

WLW – Würzburger Lehrgangswerk Heiliger Geist wirke du!EinkommensteuerLB !Textmarke nicht definiert, JAHR / RS !Textmarke nicht definiert, JAHR KlausurtechnikBeispiel 3 (Berücksichtigungszeitraum nur zeitanteilig im Kj.):Kurt Neu (Kurt N.), geb. am 02.01.1994, beendete am 31.07.Fehler! Verweisquelle konntenicht gefunden werden. seine Berufsausbildung. In diesem Zeitraum bezog er Einkünfte ausGewerbebetrieb i. H. v. 4.200 . Seit dem 01.08.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefundenwerden. ist er als Angestellter tätig und ermittelte für den Zeitraum vom 01.08.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. bis 31.12.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. zutreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 22.000 .LösungKurt N. vollendet mit Ablauf des 01.01.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. das 24. Lj. und ist damit im gesamten VZ Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. älter als 18 Jahre, aber jünger als 25 Jahre. Kurt N. erfüllte im Zeitraum vom01.01.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. bis 31.07.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2Bst. a EStG, da er in einer (erstmaligen) Berufsausbildung stand (H 32.5 „Schulbesuch“EStH), die er abgeschlossen hat. Ab August Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefundenwerden. ist kein weiterer Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 EStG gegeben;somit steht den Eltern folglich der Anspruch auf Kindergeld oder der Abzug der Freibeträgefür Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG anteilig für 7 Monate zu (§ 66 Abs. 2 EStG bzw. § 32 Abs. 6S. 5 EStG).Beispiel 4 (Kindschaftsverhältnis nur zu einem Elternteil):Kurt Neu (Kurt N.), geb. am 10.10.1998 ist leibliches Kind von Hans Neu (Hans N.) und FranziskaAlt (Franziska A.). Hans N. ist im Jahr 2015 von Franziska A. geschieden worden und seit demJahr 2016 mit Frieda Neu (Frieda N.) verheiratet. Kurt N. wohnt im Haushalt von Hans und FriedaN. und studiert im (gesamten) Jahr Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ander Ludwig-Maximilians-Universität in München. Da er weder öffentliche Beihilfen erhält noch vonseinen Eltern in vollem Umfang unterstützt wird, arbeitet er neben seinem Studium als Aushilfskellner in einer Gaststätte. Weitere Einkünfte und Bezüge liegen nicht vor.LösungKurt N. ist im ersten Grad mit Hans N. und Franziska A. verwandt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG);zu Frieda N. (2. Ehefrau von Hans N.) besteht kein Kindschaftsverhältnis i. S. d. § 32 Abs. 1EStG. Kurt N. hat zu Beginn des Veranlagungszeitraums Fehler! Verweisquelle konntenicht gefunden werden. zwar das 18. Lj. während des gesamten VZ Fehler! Verweisquellekonnte nicht gefunden werden., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und wird füreinen Beruf ausgebildet (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bst. a EStG; H 32.5 „Schulbesuch“ EStH).Da es sich bei dem Studium um ein Erststudium handelt und auch keine abgeschlosseneErstausbildung vorangegangen ist (wegen Schulausbildung vgl. BMF-Schreiben v.08.02.2016, Beckʼsche StErlasse 1 § 32/1, Rn. 21), spielt eine mögliche Erwerbstätigkeitnach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG keine Rolle.Alternativ steht Hans N. für seinen Sohn ein KiFB von 2.394 und der Freibetrag für denBetreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i. H. v. 1.320 gem. § 32 Abs. 6 S. 1EStG oder ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des der Mutter von KurtN. zu zahlenden Kindergeldes für 12 Monate i. H. v. 1.164 ( ½ von 2.328 ) zu.Eine Übertragung des Kinderfreibetrages auf Hans N., der dem anderen Elternteil des Kindeszusteht, ist nicht möglich, da der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommt (§ 32 Abs. 6 S. 6 EStG).Eine Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheidet wegen Volljährigkeit des Kindes aus (§ 32 Abs. 6 S. 8 EStG).In Anbetracht des zu versteuernden Einkommens der Eheleute N. wird deutlich, dass diegebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des jeweiligen Bedarfs für Betreuung und Erziehung oderAusbildung durch das Kindergeld nicht bewirkt wird. Es sind daher die Freibeträge nach § 32Abs. 6 S. 1 EStG i. H. v. 3.714 ( KiFB 2.394 BEA-FB 1.320 ) abzuziehen.-7-

WLW – Würzburger Lehrgangswerk Heiliger Geist wirke du!EinkommensteuerLB !Textmarke nicht definiert, JAHR / RS !Textmarke nicht definiert, JAHR Klausurtechnik(Alternativ: Da lt. Aufgabenstellung die Freibeträge für Kinder günstiger sind, als der Anspruch auf Kindergeld, werden diese angesetzt).Der (hälftige) Anspruch auf das Kindergeld i. H. v. 1.164 ist der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen (§ 31 S. 4 EStG i. V .m. § 2 Abs. 6 S. 3 EStG; vgl. auch R 31 Abs. 3S. 2 EStR).Beispiel 5Kurt Neu (Kurt N.) ist leibliches Kind von Hans und Frieda Neu. Kurt N. ist am 10.10.1995 geboren; die Eltern werden zusammenveranlagt. Kurt N. beginnt nach seiner abgeschlossenen Lehreals Brauergeselle im Jahr 2016 ab Oktober Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ein Studium an der Hochschule für den öffentlichen in Bayern in Hof (Bayern); dabei ist ab01.10.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet worden. Nach dem erfolgreich absolvierten Auswahlverfahren hat er im MärzFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. den angebotenen Studienplatz angenommen, arbeitet aber bis Ende Sept. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.weiterhin in Vollzeit als Braugeselle. Seine Bezüge belaufen sich ab Okt. Fehler! Verweisquellekonnte nicht gefunden werden. auf 1.031 pro Monat, wovon jeweils LSt und SolZ i. H. v. zutr.16 einbehalten wurde; an privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlte er 75 pro Monat.LösungKurt N. ist im ersten Grad mit Hans N. und Frieda N. verwandt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). KurtN. hat zu Beginn und während des gesamten Veranlagungszeitraums das 18. Lj., aber nochnicht das 25. Lj. vollendet (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB).In der Zeit vom 01.01.2018 bis 28.02.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ist Kurt N. nicht berücksichtigungsfähig, da er aufgrund seiner Gesellentätigkeit keinenTatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 EStG erfüllt.In der Zeit von März 2018 bis Sept. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.liegt zwar ein Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bst. c EStG vor, daer mit der Zusage ernsthaft ein Studium (und damit eine weitere Ausbildung für einen Beruf)anstrebt, dieses aber aus organisatorischen Gründen noch nicht antreten kann (vgl. auchR 32.7 EStR). Da er aber nach einer erstmaligen Berufsausbildung eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit ausübt – unabhängig von der Höhe der Einkünfte – scheidet eine Berücksichtigungaus (§ 32 Abs. 4 S. 2, S. 3 EStG).Ab Okt. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. liegt eine (weitere) Berufsausbildung vor (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bst. a EStG). Ungeachtet der bereits abgeschlossenenerstmaligen Berufsausbildung (vgl. auch R 31.7 Abs. 1 S. 2 EStR) ist er ab Okt. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. berücksichtigungsfähig, da das (duale) Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wird und somit die gleichzeitig ausgeübte Erwerbstätigkeit unschädlich ist (§ 32 Abs. 4 S. 2 i. V. m. S. 3 EStG).Die Hinzurechnung des Anspruchs auf das Kindergeld erfolgt in der Lösungsdarstellung „technisch“ unter Kap. 2.4 „Steueranrechnungs- und Steuerhinzurechnungsbeträge“.2.2 Ermittlung der Einkünfte2.2.1 Einkünfte des Ehemannes (Hans N.)Im Sachverhalt ist beschrieben, dass Hans N. Einkünfte aus dem Weinbau, einem Baustoffhandel, als Geschäftsführer der N-GmbH und aus der Vermietung einer Eigentumswohnung (ETW) erzielt.2.2.1.1 Einkünfte aus Land- und ForstwirtschaftFormulierung der Einleitungssätze:-8-

WLW – Würzburger Lehrgangswerk Heiliger Geist wirke du!EinkommensteuerLB !Textmarke nicht definiert, JAHR / RS !Textmarke nicht definiert, JAHR KlausurtechnikHans N. erzielt aus dem Weinanbau Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 2 Abs. 1S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 EStG. Zu ermitteln sind die Einkünfte, welche den Gewinndarstellen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Ermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr vom01.09.2017 - 31.08.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. (§ 4a Abs. 1S. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 8c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStDV). Zu erfassen ist der Gewinn für denVZ Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. nach den zeitanteiligen Ergebnissen der Wj., die in den VZ Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. fallen(§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG).In der Regel wird ein vom Steuerpflichtigen erklärter Gewinn angegeben, der für den zubehandelnden VZ ggf. zu berichtigen ist; dabei bietet sich folgendes Schema an: Ermittlung des berichtigten laufenden Gewinns Ermittlung eines evtl. Übergangsgewinns Ermittlung eines evtl. Veräußerungs-/ Aufgabegewinns i. S. d. § 14 EStG i. V. m.§ 16 EStGHinweis: Auf eine besondere Steuerberechnung wegen außerordentlicher Einkünftenach § 34 EStG, auf Steuerermäßigungen nach § 34b, § 34c EStG ist unterdem Lösungspunkt „Steuerermäßigungen“ einzugehen (vgl. Kap. 2.3).Steueranrechnungsbeträge nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG sind ausschließlich unter dem Lösungspunkt „Steueranrechnungs- und Steuerhinzurechnungsbeträge“ anzugeben (vgl. Kap. 2.4).2.2.1.2 Einkünfte aus GewerbebetriebFormulierung der Einleitungssätze:Hans N. erzielt aus dem Baustoffgroßhandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1S. 1 Nr. 1 EStG. Zu ermitteln sind die Einkünfte, welche den Gewinn darstellen (§ 2 Abs. 1S. 1 Nr. 1 EStG). Der Gewinn für das Wirtschaftsjahr Fehler! Verweisquelle konnte nichtgefunden werden., das hier mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2bzw. Nr. 3 EStG) ist zutr. nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermittelt.(Optional: Der für das abweichende Wj. 2017/Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ermittelte Gewinn ist im VZ Fehler! Verweisquelle konnte nichtgefunden werden. anzusetzen, da hier das Wj. endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG)).In der Regel wird ein vom Steuerpflichtigen erklärter Gewinn angegeben, der für den zubehandelnden VZ zu berichtigen ist; dabei bietet sich folgendes Schema an: Ermittlung des berichtigten laufenden Gewinns Ermittlung eines evtl. Übergangsgewinns, Ermittlung eines evtl. Veräußerungs-/ Aufgabegewinns i. S. d. § 16 EStG.Hinweis:Auf eine besondere Steuerberechnung wegen außerordentlicher Einkünftenach § 34 EStG, auf Steuerermäßigungen nach § 34c EStG ist unter demLösungspunkt „Steuerermäßigungen“ einzugehen (vgl. Kap. 2.3).Steueranrechnungsbeträge nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG sind ausschließlich unter dem Lösungspunkt „Steueranrechnungs- und Steuerhinzurechnungsbeträge“ anzugeben (vgl. Kap. 2.4).Beachte:Bei Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften / Genossenschaften ist das Teileinkünfteverfahren nach§ 3 Nr. 40 S. 1 Bst. a, § 3c Abs. 2 EStG zu beachten.Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt auch die Veräußerung vonim Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer KapGes / Genossenschaft nach § 17 EStG (Veräußerung, Anteile im PV, Mindestbeteiligung-9-

WLW – Würzburger Lehrgangswerk Heiliger Geist wirke du!EinkommensteuerLB !Textmarke nicht definiert, JAHR / RS !Textmarke nicht definiert, JAHR Klausurtechnikvon 1% innerhalb der letzten 5 Jahre, aber unabhängig von einer Mindesthaltedauer); auch hier ist das Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 S. 1Bst. c EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG anzuwendenVeräußerungsgewinne aus im Privatvermögen gehaltenen Anteilen mitweniger als 1% Beteiligungsquote und entgeltlicher Erwerb nach dem31.12.2008 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2S. 1 Nr. 1 EStG).- 10 -

WLW – Würzburger Lehrgangswerk Heiliger Geist wirke du!EinkommensteuerLB !Textmarke nicht definiert, JAHR / RS !Textmarke nicht definiert, JAHR Klausurtechnik2.2.1.3 Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitFormulierung der Einleitungssätze:Hans N. erzielt aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der N-GmbH im Kalenderjahr Fehler!Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitgem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG, da er als Arbeitnehmer weisungsgebunden beschäftigt istund hieraus ArbL bezieht (vgl. § 1, § 2 LStDV). Zu ermitteln sind nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2EStG die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten(§ 9 EStG).Da hier i.d.R. keine bereits erklärten Einkünfte vorgegeben sind, sind diese aus den angegebenen Sachverhaltsdarstellungen zu ermitteln: Ermittlung der Einnahmen (§ 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV); dabei sind auch Hinweiseauf steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG, DBA-Regelungen und ggf. auf den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG zu geben.Bei Versorgungsbezügen i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG ist zusätzlich die Ermittlung einesVersorgungs-Freibetrages und des Zuschlags zum Versorgungs-Freibetrag notwendig.Nichtabziehbare Aufwendungen (Steuerbeträge, Versicherungsbeiträge) sind anzugeben und zu begründen (§ 12 Nr. 1, Nr. 3 EStG). Ein Hinweis auf die Anrechnungvon Steuerbeträgen oder ein Ansatz als Sonderausgabe wäre innerhalb der Einkünfteermittlung fehlerhaft (vgl. aber nachstehender Hinweis). Ermittlung der Werbungskosten nach § 9 EStG; dabei ist ein Vergleich mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1 Bst. a EStG) bzw. mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1 Bst. b EStG) erforderlich; der jeweils höhereBetrag ist anzusetzen.Hinweis:Auf eine besondere Steuerberechnung wegen außerordentlicher Einkünftenach § 34 EStG, auf Steuerermäßigungen nach § 34c EStG ist unter demLösungspunkt „Steuerermäßigungen“ einzugehen (vgl. Kap. 2.3).Steueranrechnungsbeträge nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG sind ausschließlich unter dem Lösungspunkt „Steueranrechnungs- und Steuerhinzurechnungsbeträge“ anzugeben (vgl. Kap. 2.4).2.2.1.4 Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungFormulierung der Einleitungssätze:Hans N. erzielt aus der Vermietung des Grundstücks im Kalenderjahr Fehler! Verweisquellekonnte nicht gefunden werden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 2Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Zu ermitteln sind nach § 2 Abs. 2 S. 1Nr. 2 EStG die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG).Da hier i.d.R. keine bereits erklärten Einkünfte vorgegeben sind, sind diese aus den angegebenen Sachverhaltsdarstellungen zu ermitteln: Ermittlung der Einnahmen (§ 8 EStG) Ermittlung der Werbungskosten (§ 9 EStG)– Bei verbilligter Vermietung von Wohnraum sind die WK ggf. nur anteilig anzusetzen („66%-Grenze“ nach § 21 Abs. 2 EStG);– Bei Werbungskostenüberschüssen ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen(vgl. BMF-Schreiben v. 08.10.2004, Beckʼsche StErlasse 1 § 21/5).- 11 -

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setzungen des Ehegattenwahlrechts nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG eingetreten sind und zu einem Zeitpunkt im VZ Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. auch ge-meinsam vorliegen. Sie haben damit das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung für Ehegat-ten (§ 26a EStG) und