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Verordnung zur Ausbildung und Prüfung anBerufsfachschulen des Gesundheitswesens und der Sozialpflege(Gesundheits- und Sozialpflege-Berufsfachschulverordnung - GSBFSVO M-V)Vom 20. April 2006Zum Ausgangs- oder TiteldokumentFundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 413, 665Stand:letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, § 42a neu eingefügt durch Artikel 4 derVerordnung vom 23. April 2020 (Mitt.bl. BM M-V S. 158, 159 / GVOBl. M-V S. 301).Aufgrund des § 9 Abs. 1, der §§ 30 und 33 Satz 3 und des § 69 Nr. 4 und 6 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996(GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510) geändertworden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit demSozialministerium:InhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung§ 2 Bildungsgänge und Dauer der AusbildungTeil 2Aufnahmebestimmungen§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung§ 4 Zulassung§ 5 Auswahlverfahren§ 6 Zulassungsverfahren für Ausländer und AussiedlerTeil 3Ausbildung§ 7 Stundentafeln und Rahmenpläne§ 8 Weiterführende Schulabschlüsse§ 9 Leistungsbewertung§ 10 LeistungsnachweiseAllgemeine Bestimmungen zur§ 11Unterrichtsorganisation und -durchführung§ 12 Versetzung§ 13 Praktische Ausbildung§ 14 Praktikum§ 15 Vorbereitung und Durchführung des PraktikumsTeil 4Prüfung und Berechtigungen§ 16 Abschluss der Ausbildung§ 17 Prüfungsausschuss, Teilprüfungsausschüsse§ 18 Prüfungsgegenstände, Termine§ 19 Meldung zur Prüfung§ 20 Festlegung der Vornoten§ 21 Erste PrüfungskonferenzVerfahren bei Rücktritt, Täuschung, Behinderung§ 22und Störungen§ 23 Schriftliche PrüfungVorbereitung und Durchführung der schriftlichen§ 24Prüfung§ 25 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten§ 26 Praktische Prüfung und Kolloquium§ 27 Zweite PrüfungskonferenzBekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von§ 28Fächern für die mündliche Prüfung§ 29 Mündliche Prüfung§ 30 Besucher§ 31 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung§ 32 Wiederholung der Abschlussprüfung§ 33 Zeugnisse und Leistungsnachweise§ 34 Prädikat
§ 35 Niederschriften§ 36 Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler§ 37 NichtschülerprüfungenAntragstellung und Zulassung zur§ 38NichtschülerprüfungBesondere Verfahrensvorschriften für§ 39Nichtschülerprüfungen§ 40 Ergebnis der Nichtschülerprüfung§ 41 Auswertung der PrüfungTeil 5Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 42 Anlagen§Befristet anwendbare Vorschriften42a§ 43 Übergangsbestimmungen§ 44 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenTeil 1Allgemeine Bestimmungen§1Geltungsbereich und Zielsetzung(1) Diese Verordnung gilt für die Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen und HöherenBerufsfachschulen für Gesundheitsfachberufe und sozialpflegerische Berufe im Sinne der §§ 26 und 27 desSchulgesetzes.(2) Die Bildungsgänge führen Schüler in einer beruflichen Erstausbildung zum Berufsabschluss nach Bundes- oderLandesrecht. Die Berufsausbildung vermittelt für die einzelnen Fachrichtungen spezifische beruflicheQualifikationen. Sie soll die Schüler befähigen, umfassende berufliche, gesellschaftliche und persönlicheHandlungskompetenzen zu erwerben, um qualifizierte Aufgaben im jeweiligen Tätigkeitsfeld zu übernehmen.Zusätzlich können weiterführende Schulabschlüsse erworben werden.(3) Die Höheren Berufsfachschulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie für Gesundheits- undKinderkrankenpflege dienen der Ausbildung nach § 3 des Krankenpflegegesetzes.Die Höhere Berufsfachschule für Entbindungspflege (Hebammen) dient der Ausbildung nach § 6 desHebammengesetzes.Die Höhere Berufsfachschule für Physiotherapie dient der Ausbildung nach § 9 des Masseur- undPhysiotherapeutengesetzes.Die Höheren Berufsfachschulen für medizinisch-technische Assistenz dienen der Ausbildung nach § 4 des MTAGesetzes.Die Höhere Berufsfachschule für Diätassistenz dient der Ausbildung nach § 4 des Diätassistentengesetzes.Die Höhere Berufsfachschule für Ergotherapie dient der Ausbildung nach § 4 des Ergotherapeutengesetzes.Die Höhere Berufsfachschule für Orthoptie dient der Ausbildung nach § 4 des Orthoptistengesetzes.Die Höhere Berufsfachschule für Logopädie dient der Ausbildung nach § 4 des Gesetzes über den Beruf desLogopäden.Die Höhere Berufsfachschule für Podologie dient der Ausbildung nach § 4 des Podologengesetzes vom 4.Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S.2304) geändert worden ist.Die Höhere Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz dient der Ausbildung nach § 5 des Gesetzesüber den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten.Die Höhere Berufsfachschule für Altenpflege dient der Ausbildung nach § 3 des Altenpflegegesetzes.
Die Höhere Berufsfachschule für den Notfallsanitäter und die Notfallsanitäterin dient der Ausbildung nach § 4 desNotfallsanitätergesetzes.Die Berufsfachschule für den Masseur und medizinischen Bademeister und für die Masseurin und medizinischeBademeisterin dient der Ausbildung nach § 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes.Die Berufsfachschule für Rettungsassistenz dient der Ausbildung nach § 4 des Rettungsassistentengesetzes.Die Berufsfachschule für Kranken- und Altenpflegehilfe dient der Ausbildung nach der Kranken- undAltenpflegehelferverordnung.(4) Die Höhere Berufsfachschule für Sozialpflege führt nach dem ersten Ausbildungsabschnitt zu dem Abschluss„Staatlich geprüfter Familienpfleger“ beziehungsweise „Staatlich geprüfte Familienpflegerin“ sowie nach demzweiten Ausbildungsabschnitt zu dem Abschluss „Staatlich anerkannter Familienpfleger“ beziehungsweise „Staatlichanerkannte Familienpflegerin“ und befähigt die Absolventen, die vorübergehende Versorgung und Betreuung vonFamilien und Einzelpersonen in Notsituationen (zum Beispiel Krankheit, Kur) zu übernehmen. Familienpflegerarbeiten im hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen und im pflegerischen Bereich. Die Berufsfachschule fürKinderpflege führt nach dem ersten Ausbildungsabschnitt zu dem Abschluss „Staatlich geprüfter Kinderpfleger“beziehungsweise „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ und nach dem zweiten Ausbildungsabschnitt zu demAbschluss „Staatlich anerkannter Kinderpfleger“ beziehungsweise „Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“ undbefähigt die Absolventen, gemäß § 10 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes pädagogische Fachkräfte beider Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.(5) Für den Fall, dass Regelungen dieser Verordnung den Bestimmungen der in Absatz 3 genanntenRechtsvorschriften entgegenstehen, gelten die in Absatz 3 genannten Bestimmungen.§2Bildungsgänge und Dauer der Ausbildung(1) Die Bildungsgänge gliedern sich in theoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie in eine praktischeAusbildung oder in Praktika.(2) Der Unterricht kann in Lernbereiche, diese wiederum in Fächer oder Lernfelder sowie Themenbereiche(Teilbereiche) gegliedert werden. Näheres wird für die Berufe gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 15 und Nummer 17 bis19 durch die geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, für die anderen Berufe durch die Stundentafeln undRahmenpläne bestimmt.(3) Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:BildungsgangDauerAHöhere Berufsfachschule1.Gesundheits- und Krankenpflege3 Jahre2.Gesundheits- und Kinderkrankenpflege3 Jahre3.Entbindungspflege (Hebamme)3 Jahre4.Physiotherapie3 Jahre5.Medizinisch-technische Laborassistenz3 Jahre6.Medizinisch-technische Assistenz für Funktionsdiagnostik3 Jahre7.Medizinisch-technische Radiologieassistenz3 Jahre8.Diätassistenz3 Jahre9.Ergotherapie3 Jahre10.Orthoptik3 Jahre11.Logopädie3 Jahre
12.Podologie2 Jahre13.Pharmazeutisch-technische Assistenz2,5 Jahre14.Altenpflege3 Jahre15.Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin3 Jahre16.Familienpflege3 JahreBBerufsfachschule17.Masseur und medizinischer Bademeister/Masseurin undmedizinische Bademeisterin2 Jahre18.Rettungsassistenz1 Jahr19.Kranken- und Altenpflegehilfe1,5 Jahre20.Kinderpflege3 Jahre(4) Die Gliederung der Ausbildung der Bildungsgänge gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 15 sowie Nummer 17 bis 19richtet sich nach den in § 1 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften.(5) Der Bildungsgang1.„Familienpflege“ gliedert sich in die Abschnitte:a)b)2.Praktika20 Wochentheoretischer und fachpraktischer Unterricht, schriftliche, mündlichePrüfung60 WochenPraktika34 Wochentheoretischer und fachpraktischer Unterricht, praktische Prüfung6 Wochen„Kinderpflege“ gliedert sich in die Abschnitte:a)b)Praktika24 Wochentheoretischer und fachpraktischer Unterricht, schriftliche, mündlichePrüfung, praktische56 WochenPraktika32 Wochentheoretischer und fachpraktischer Unterricht, praktische Prüfung8 WochenTeil 2Aufnahmebestimmungen§3Voraussetzungen für die Zulassung(1) Der Zugang zur Ausbildung und die Prüfung für die Berufe gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 15 sowie Nummer17 bis 19 richtet sich nach den in § 1 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften.(2) Die Aufnahme in die Höhere Berufsfachschule gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 16 sowie für die Berufsfachschule gemäßNummer 20 setzt die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des angestrebten Berufes voraus. Der Nachweis wirddurch eine ärztliche Bescheinigung aufgrund der Erstuntersuchung gemäß den §§ 32 bis 46 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes erbracht, aus der sich die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit im angestrebtenBeruf ergibt.(3) Voraussetzung für die Zulassung zum Bildungsgang Familienpflege ist die Mittlere Reife oder eine gleichwertigeSchulausbildung, wobei die erbrachten Leistungen in den Fächern Deutsch, Sport, Mathematik, Fremdsprache,Musik und Kunsterziehung im Einzelnen nicht schlechter als „befriedigend“ lauten sollen. Grundfertigkeiten im Spieleines Musikinstrumentes sind wünschenswert.(4) Voraussetzung für die Zulassung zum Bildungsgang „Kinderpflege“ ist die Berufsreife oder eine gleichwertigeSchulausbildung, wobei die erbrachten Leistungen in den Fächern Deutsch, Sport, Mathematik, Fremdsprache,Musik und Kunsterziehung im Einzelnen nicht schlechter als „befriedigend“ lauten sollen. Grundfertigkeiten im Spieleines Musikinstrumentes sind wünschenswert.(5) Bewerber für den Bildungsgang Kinderpflege, die die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und überdie Mittlere Reife verfügen, sowie Bewerber für den Bildungsgang Familienpflege, die die allgemeinenAufnahmevoraussetzungen erfüllen und über die Allgemeine Hochschulreife verfügen, können nach Bestehen einerAufnahmeprüfung im Sinne einer Bestenförderung unmittelbar in die zweite Jahrgangsstufe aufgenommen werden,wenn es die organisatorischen Verhältnisse an der Schule zulassen.(6) Die Aufnahmeprüfung gemäß Absatz 5 kann sich auf alle Lernbereiche und deren Teilbereiche der erstenJahrgangsstufe erstrecken und kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Prüfungsaufgaben stellt dieBerufsfachschule. Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in allen geprüften Teilbereichen mindestensbefriedigende Noten erzielt.§4Zulassung(1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe des gewünschten Bildungsganges, in dem die Aufnahme angestrebtwird, bis zum 28. Februar des Jahres an die zuständige berufliche Schule zu richten. Für die Berufe derKrankenpflege, Altenpflege und Entbindungspflege sind die Bewerbungen an die Krankenhäuser oderPflegeeinrichtungen zu richten. Bei nicht volljährigen Bewerbern ist der Antrag auf Aufnahme durch denSorgeberechtigten zu unterzeichnen.(2) Dem Antrag sind beizufügen1.ein Lebenslauf,2.die Nachweise über die geforderte Vorbildung in Form amtlich beglaubigter Kopien der Abschlusszeugnisseoder Erlaubnisse,3.eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 32 ff. des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die nicht älter als drei Monatesein soll,4.gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines sozialen Härtefalles,5.eine Erklärung darüber, dass keine Ablehnungsgründe gemäß Absatz 4 Nr. 2 vorliegen.(3) Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, werden gegebenenfalls die beglaubigten Kopien derletzten Zeugnisse oder Bescheinigungen beigefügt. Die Zulassung wird dann unter der Auflage ausgesprochen, diein Absatz 2 geforderten Nachweise spätestens bis zum Beginn der Ausbildung vorzulegen.(4) Die Entscheidung über die Aufnahme für die Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 14 treffendie Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen im Einvernehmen mit den Schulleitern. In allen anderen Fällenentscheidet der Schulleiter und teilt die Entscheidung den Bewerbern, bei nicht volljährigen Bewerbern denSorgeberechtigten schriftlich mit. Die Bestimmungen des § 9 des Krankenpflegegesetzes, § 13 desAltenpflegegesetzes und § 11 des Hebammengesetzes bleiben unberührt. Die Aufnahme ist zu versagen, wenn1.2.das Vorliegen der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nicht vollständig nachgewiesen ist,
der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Höheren Berufsfachschule oder einer Berufsfachschule dergleichen Ausbildungsrichtung bereits abgelegt hat, nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf.§5Auswahlverfahren(1) Kann eine Schule in einen Bildungsgang nicht alle Bewerber aufnehmen, findet für alle Bewerber, die dieAufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt.(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:1.70 Prozent an Bewerber, die in eine Erstausbildung eintreten und keinen studienqualifizierenden Abschlusserworben haben2.25 Prozent an Bewerber, die sich bereits in einer Erstausbildung befunden hatten oder einenstudienqualifizierenden Abschluss erworben haben3.5 Prozent an Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würdeDie von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnisvergeben.(3) Innerhalb einer Gruppe sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Zeugnisses zu vergeben,das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist. Die Durchschnittsnote ist mit zwei Stellen nach dem Komma zubilden, ohne dass gerundet wird. Kann von Bewerbern mit gleichen Durchschnittsnoten nur ein Teil aufgenommenwerden, wird die Aufnahmeentscheidung aufgrund eines Aufnahmegesprächs getroffen, das der Schulleiter odereine von ihm beauftragte Lehrkraft mit den Bewerbern führt.(4) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitigeingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.(5) Wer aufgenommen wurde, hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob er denPlatz in Anspruch nimmt. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht in Anspruch genommene Plätze imNachrückverfahren vergeben.§6Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler(1) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt, an welcher Ausbildungsstätte das Zulassungsverfahren fürAusländer und Aussiedler durchgeführt wird und setzt dort einen Zulassungsausschuss ein.(2) Der Zulassungsausschuss besteht aus1.dem Schulleiter oder einem von ihm bestimmten Lehrer der beruflichen Schule als Vorsitzenden und2.zwei Fachlehrern für das Fach Deutsch.(3) Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem Anmeldeschluss durchgeführt.(4) Die Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes vonetwa 250 Wörtern und ein Gespräch nachgewiesen. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel zehn Minuten.(5) Die schriftliche Arbeit ist jeweils von beiden Fachlehrern zu beurteilen.(6) Die schriftliche Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass der Bewerber in der Lage sein wird,dem Unterricht zu folgen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stelltder Zulassungsausschuss fest, ob der Bewerber die für die Zulassung erforderlichen Kenntnisse in der deutschenSprache nachgewiesen hat.
(7) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichendeVorbereitung gegenüber dem Zulassungsausschuss glaubhaft macht.(8) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über dieThemenstellung und das Ergebnis, werden durch einen vom Vorsitzenden bestimmten ProtokollführerNiederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zuunterzeichnen.Teil 3Ausbildung§7Stundentafeln und RahmenpläneDie Stundenverteilung auf Unterricht, praktische Ausbildung und Praktika wird durch die Rahmenstundentafelgemäß Anlage 1 geregelt. Die Rahmenpläne und die Stundentafeln für die einzelnen Bildungsgänge werden durchdas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, für die Bildungsgänge gemäß § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mitdem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales gesondert erlassen.§8Weiterführende Schulabschlüsse(1) Das Abschlusszeugnis der Höheren Berufsfachschule der Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 bisNummer 12, Nummer 14 und Nummer 15, der Leistungsnachweis der Berufsfachschule gemäß § 2 Absatz 3Nummer 17 und das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule des ersten Ausbildungsabschnittes gemäß § 2 Absatz3 Nummer 20 schließt für Schüler, die bei Eintritt in die Ausbildung noch nicht die Mittlere Reife erworben hatten,einen der Mittleren Reife gleichwertigen Abschluss ein, wenn1.der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde,2.im Abschlusszeugnis ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und3.ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigenFremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 des GemeinsamenEuropäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden.Zur Bestätigung der Mittleren Reife enthält der Leistungsnachweis oder das Abschlusszeugnis folgendenFeststellungsvermerk:„Der Abschluss ist in seinen Berechtigungen dem der Mittleren Reife gleichwertig.(Le Diplôme délivré donne équivalence au brevet des collèges.The qualification has parity with that of the GCSE.)“(2) Das Abschlusszeugnis oder der Leistungsnachweis der Höheren Berufsfachschulen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis16 mit Ausnahme des Bildungsganges Nummer 15 schließt die Fachhochschulreife ein, wenn erfolgreich amZusatzunterricht gemäß Absatz 3 teilgenommen wurde, die Berufsabschlussprüfung und die Zusatzprüfungbestanden wurden.(3) Zusatzunterricht und anzurechnende Teilbereiche zur Erlangung der usatzBeruflicherBiologie,unterricht unterricht unterrichtunterricht Schwerpunkt Chemie,Mathematik Deutsch Sozialkunde EnglischPhysikGesundheits- undKrankenpflege undGesundheits- undKinderkrankenpflege160801)120Anlage 1Anlage 1Nummer 1 der Nummer 2 derKrPfl-APrVKrPfl-APrV
Altenpflege16040120Anlage 1Nummer 1.3der AltPflAPrVAnlage 1Nummer 1.1 derAltPfl-APrVEntbindungspflege (Hebamme)160120120Anlage 1Nummer 2 - 7(2. - 3.Jahrgang) derHebAPrVAnlage 1Nummer 6 (1.Jahrgang) derHebAPrVPhysiotherapie16080401)120Anlage 1Nummer 2 bis5 der PhysThAPrVAnlage 1Nummer 2 und8 der PhysThAPrVMedizinisch-technischeAssistenz Laborassistenz100120401)80Anlage 1Nummer 17und 19 derMTA-APrVAnlage 1Nummer 3 und5 der MTA-APrVMedizinisch-technischeAssistenz Funktionsdiagnostik100120401)80Anlage 3Nummer 17und 18 derMTA-APrVAnlage 3Nummer 3 und5 der MTA-APrVMedizinisch-technischeAssistenz Radiologieassistenz100120401)80Anlage 2Anlage 2Nummer 17Nummer 3 undder MTA-APrV 5 der MTA-APrVDiätassistenz10040401)80Anlage 1Nummer 14der DiätAssAPrVAnlage 1Nummer 6 derDiätAss-APrVErgotherapie12040401)80Anlage 1Nummer 13der ErgThAPrVAnlage 1Nummer 4 derErgTh-APrVOrthoptik100120201)120Anlage 1Anlage 1Nummer 7 der Nummer 1, 4Orthopt-APrV und 9 derOrthopt-APrVLogopädie12040120Anlage 1Nummer 13der Log-APrVPodologie10080120Anlage 1Anlage 1Nummer 7 und Nummer 3 und15 der Pod4 der Pod-APrVAPrVPharmazeutisch-technischeAssistenz (zweijährig)1004080Anlage 1Anlage 1Nummer 1 und Nummer 2 und13 der PTA9 der PTA-APrVAPrVFamilienpflege16040120401)401)Anlage 1Nummer 2 und12 der LogAPrV
Haus- undGesundheitsTextilwirtschaft ¤terin 160801)401)120Anlage 1Anlage 1Nummer 7 der Nummer 1 undNotSan-APrV 2 der NotSanAPrV(4) Schülern, die am Zusatzunterricht gemäß Absatz 3 teilgenommen und die Berufsabschlussprüfung im jeweiligenBeruf und die Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden haben, wird die Fachhochschulreifebestätigt. Zur Bestätigung der Fachhochschulreife enthält das Abschlusszeugnis oder der Leistungsnachweisfolgenden Feststellungsvermerk in deutscher, englischer und französischer Sprache:Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 - berechtigt diesesZeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.In accordance with the agreement „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichenBildungsgängen“ (Agreement on the acquisition of the qualification for studies at a Fachhochschule (university ofapplied science) through courses of vocational education and training) - Decision of the Standing Conference of theMinisters of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 5 June 1998 in theversion of 9 March 2001 - this certificate entiles the holder to study at Fachhochschulen in all Länder of the FederalRepublic of Germany.En conformité avec laccord „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichenBildungsgängen“ (Accord sur lacquisition du diplôme habilitant aux études dans une Fachhochschule (université desciences pratiques) par des cours d'éducation technologique et professionelle) - Décision de la ConférencePermanente des Ministres de l'Education et des Affaires Culturelles des Länder en République Fédéraled'Allemagne du 5 Juin 1998 en version du 9 Mars 2001 - ce diplôme habilite le titulaire aux études dans lesFachhochschulen de tous les Länder de la République Fédérale d'Alemagne.(5) Zur Erlangung der Fachhochschulreife ist zusätzlich die Angabe einer Durchschnittsnote vorgesehen. Dazu sinddie Endnoten der Teilbereiche Deutsch, Englisch, Mathematik, des beruflichen Schwerpunktfachs, Sozialkundesowie aus dem Fächerbereich Biologie, Chemie, Physik*) heranzuziehen. Die Durchschnittsnote ist bis auf eineDezimalstelle auszurechnen.Fußnoten*)Der Unterricht richtet sich nach den Standards der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife inberuflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9.März 2001.1)aus Stunden zur freien Gestaltung oder Verteilung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligenBerufes§9Leistungsbewertung(1) Die im Unterricht und während der praktischen Ausbildung sowie der Praktika des jeweiligen Bildungsgangserbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes bewertet.(2) Die Schüler sind zu Beginn des Bildungsgangs auf die Vorschriften des § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes und dieVersetzungs- und Bestehensregelungen nachweislich hinzuweisen.§ 10Leistungsnachweise(1) Die jeweilige Lehrkraft ist verpflichtet, die Schüler zu Beginn des Unterrichtes in einem Teilbereich über die Artder geforderten Leistungsnachweise zu informieren.Die Schüler sind verpflichtet, die gefordertenLeistungsnachweise zu erbringen.
(2) Die Bewertung der Leistungen der praktischen Ausbildung und des Praktikums erfolgt durch die Lehrkraft, die diepraktische Ausbildung begleitet oder die Praktikumsbetreuung durchführt im Benehmen mit dem Träger derpraktischen Ausbildung oder des Praktikums. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung oder des Praktikumserhobenen Leistungsnachweise werden zum Ende eines Schuljahres zur Jahresnote, zum Ende der Ausbildung zueiner Vornote zusammengefasst, soweit nicht durch die in § 1 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften etwas anderesbestimmt wird.(3) Im theoretischen und fachpraktischen Unterricht werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktischeLeistungsnachweise erhoben.(4) Die Anzahl der Leistungsnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 und ihre Gewichtung werden zu Beginn desSchuljahres von der zuständigen Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben.(5) Die Jahresnote eines Teilbereichs wird aus den einzelnen Noten der in dieser Klassenstufe erhobenenLeistungsnachweise gebildet.(6) Die Gesamtnote eines Teilbereichs wird aus allen in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisenermittelt. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachtenLeistungsnachweise zu berücksichtigen.§ 11Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung(1) Der Unterricht wird grundsätzlich in Jahrgangsstufen durchgeführt. Er kann im Klassenverband, wennschulorganisatorische oder pädagogische Gesichtspunkte dafür sprechen in anderen Organisationsformen,durchgeführt werden.(2) Grundlage für die Organisation und Durchführung des Unterrichts sind die Rahmenstundentafel gemäß Anlage1, die Stundentafeln der einzelnen Bildungsgänge sowie die Rahmenpläne. Der Ablauf ist so zu gestalten, dass eineständige und enge Kooperation mit den Stätten der praktischen Ausbildung und den Praktikumseinrichtungenstattfindet.(3) Der tägliche Unterricht soll acht, der wöchentliche 38 Stunden nicht überschreiten.§ 12Versetzung(1) Ein Schüler wird versetzt, wenn er in allen Teilbereichen sowie in der Bewertung der Praktika der jeweiligenJahrgangsstufe mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Schüler der Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 3Nr. 16 und 20 werden am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes nur versetzt, wenn sie die schriftlichen undgegebenenfalls mündlichen Prüfungen bestanden haben. Mit „mangelhaft“ bewertete Leistungen in höchstenseinem Teilbereich können durch mit mindestens „befriedigend“ bewertete Leistungen eines anderen Teilbereichsdes gleichen Lernbereiches ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen im Zusatzunterricht zur Erlangungder Fachhochschulreife sind nicht zur Versetzungsentscheidung heranzuziehen. In diesem Fall und beiNichtversetzung nimmt der Schüler nicht mehr an diesem Zusatzunterricht teil.(2) Ein Schüler kann trotz nicht ausgleichbarer Leistungen gemäß Absatz 1 in einem Teilbereich versetzt werden,wenn von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung des Beurteilungszeitraumes in der folgendenJahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Die Entscheidung darüber trifft dieKlassenkonferenz, erforderlichenfalls im Benehmen mit der Praktikumseinrichtung. Nicht erfolgreich zurückgelegtePraktikumssequenzen sind in jedem Fall zu wiederholen. Ist dieses innerhalb der jeweiligen Jahrgangsstufe nichtmöglich, erfolgt keine Versetzung.(3) Lautet die Entscheidung „nicht versetzt“, wird dies dem betreffenden Schüler, bei nicht volljährigen Schülernzusätzlich den Sorgeberechtigten, unverzüglich mitgeteilt. Die Versetzungsentscheidung ist in das Jahreszeugnis(Anlage 2) aufzunehmen.(4) Hat die Klassenkonferenz die Entscheidung „nicht versetzt“ getroffen und kann der Schüler dennoch nicht einernachfolgenden gleichen Jahrgangsstufe zugewiesen werden, weil kein entsprechender Klassenverband gebildetwurde, lautet der Vermerk im Zeugnis:
„Das Ziel der Jahrgangsstufe wurde nicht erreicht.“Der Schüler kann dann wählen, ob er1.den Besuch des Bildungsganges unterbrechen will, bis es eine nachfolgende entsprechende Jahrgangsstufegibt (gilt nur für volljährige Schüler) oder2.die Jahrgangsstufe an einer anderen Schule wiederholt.(5) Ein Schüler, der die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3.(6) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes bleiben unberührt.(7) Schüler der Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 15 sowie Nummer 17 bis 19 steigen ohneVersetzungsentscheidung in die nächst höhere Jahrgangsstufe auf.§ 13Praktische AusbildungDie praktische Ausbildung der Bildungsgänge gemäß § 1 Abs. 3 erfolgt nach den dort genannten Rechtsvorschriftenunter der Gesamtverantwortung der Schule. Die praktische Ausbildung wird nach den Angaben derRahmenstundentafel (Anlage 1) durch Fachpraxislehrer der Schule begleitet.§ 14Praktikum(1) Im Praktikum wird den Schülern Gelegenheit gegeben, ihre im Unterricht erworbenen Kenntnisse praktischanzuwenden und Tätigkeitsabläufe in der Praxis kennen zu lernen. Sie gewinnen grundsätzliche Einsichten inBetriebsabläufe und sammeln Erfahrungen in den einschlägigen Arbeitsmethoden. Sie sollen ferner einen Überblicküber den Aufbau und die Ablauforganisation der Einrichtung sowie über betriebliche Personal- und Sozialfragenerhalten. Während des Praktikums erlangen die Schüler Grundeinsichten in betriebswirtschaftlicheZusammenhänge und in Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen.(2) Die wöchentliche Praktikumszeit regelt sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in Verbindungmit den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit Ausnahme der Urlaubsvorschriften. EinePraktikumsstunde entspricht 60 Minuten.(3) Die Schüler unterliegen während der Dauer der Praktika denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- undHaftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.(4) Das Praktikum wird in geeigneten Einrichtungen durchgeführt, die grundsätzlich von der Schule ausgewähltwerden. Wählen Schüler selbst eine Praktikumseinrichtung aus, berät die Schule und behält sich die Entscheidungüber die Auswahl vor.(5) Die Einrichtung, in der das Praktikum durchgeführt wird, muss geeignet sein und ihre Bereitschaft durch denAbschluss einer Vereinbarung mit der Schule erklären, das Praktikum nach dem Ausbildungsplan der Schuledurchzuführen. Voraussetzung für die Eignung ist, dass Aufgaben im Bereich des Berufsbildes des jeweiligenBildungsganges wahrgenommen werden und eine geeignete Fachkraft der Einrichtung mit der Anleitung beauftragtwird.(6) Praktikumseinrichtung und Berufsfachschule sollen territo
Die Höhere Berufsfachschule für den Notfallsanitäter und die Notfallsanitäterin dient der Ausbildung nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes. Die Berufsfachschule für den Masseur und medizinischen Bademeister und für die Masseurin und medizinische Bademeisterin dient der Ausbil