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Die Weiterbildung derDie Weiterbildung derVersicherungsvermittlerin DeutschlandAnrechnung von Weiterbildungsmaßnahmenmit öffentlich-rechtlichen AbschlüssenEine Initiative der gen

Version 2.0 vom 01.07.20162

Version 2.0 vom 01.07.2016Inhalt1Einleitung. 52Allgemeine Regelungen. 73Weiterbildungsmaßnahmen mit IHK-Abschluss . 843.1Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen. 83.2Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (Prüfungsteil A) . 93.3Fachwirt/-in für Finanzberatung (Prüfungsteil B) . 103.4Finanzanlagenfachmann/-frau IHK . 113.5Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK . 123.6Ausbildereignungsprüfung gemäß AEVO . 13Hochschulische Weiterbildungsmaßnahmen . 144.1Spezifische Regelungen . 144.2Beispiel: Bachelor of Insurance Management der FH Köln . 154.3Ausbildungsintegrierte Studiengänge . 155Weiterführende Quellen . 166Anhang . 176.1Fachwirt für Versicherungen und Finanzen. 186.2Fachberater für Finanzdienstleistungen (Prüfungsteil A). 206.3Fachwirt für Finanzberatung (Prüfungsteil B) . 226.4Finanzanlagenfachmann/-frau IHK . 246.5Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK . 266.6Bachelor of Insurance Management . 283

Version 2.0 vom 01.07.2016AbkürzungenBDLAkkreditierter BildungsdienstleisterECTS-PunkteLeistungspunkte nach dem European Credit Transfer-SystemKVFKaufmann für Versicherungen und FinVermVFinanzanlagenvermittlerverordnung4

Version 2.0 vom 01.07.20161 EinleitungIn dieser Broschüre wird erläutert, welche Anrechnungsregeln im Rahmen der freiwilligenBrancheninitiative gut beraten – Weiterbildung der Versicherungsvermittler für öffentlichrechtliche Abschlüsse gelten. Die Bewertung von Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmender Initiative gut beraten – Weiterbildung der Versicherungsvermittler ist in der Broschüre„Regeln zur Anrechnung von Bildungsmaßnahmen“ (kurz: Anrechnungsregeln) festgelegt.Folgende Merkmale kennzeichnen öffentlich-rechtliche Weiterbildungsmaßnahmen im Sinneder Initiative gut beraten:Die Weiterbildungsgänge bereiten auf einen öffentlich-rechtlichen Abschluss vor; dieskönnen IHK-Abschlüsse oder hochschulische Abschlüsse (Bachelor; Master) sein.Die Abschlüsse sind von öffentlich-rechtlichen Stellen und/oder zuständigenFachverbänden in Hinblick auf Prüfungsvoraussetzungen sowie Lerninhalten bundesweiteinheitlich beschrieben.Weiterbildungsmaßnahmen mit öffentlich-rechtlichem Abschluss laufen über mehrereMonate oder sogar Jahre und werden daher zum Teil weit oberhalb von 200 WPbepunktet. (Zum Erwerb eines Weiterbildungszertifikats nach 5 Jahren müssenhauptberuflich tätige Versicherungsvermittler 200 Weiterbildungspunkte (WP) erreichen).Die Anrechnungsregeln bestimmen, welche Bildungsmaßnahmen im Rahmen der Initiativemit Weiterbildungspunkten versehen werden; diese Regeln gelten grundsätzlich auch für diehier beschriebenen Weiterbildungsmaßnahmen mit öffentlich-rechtlichem Abschluss. FürMaßnahmen mit öffentlich-rechtlichem Abschluss wird in zwei Punkten von denAnrechnungsregeln abgewichen:1) Festlegung der Maximalpunktzahl durch die Gremien: die Höchstzahl der möglichenWeiterbildungspunkte für die Weiterbildungsmaßnahmen, die auf einen öffentlichrechtlichen Abschluss zielen, wird nicht durch den akkreditierten Bildungsdienstleisterfestgelegt (vgl. Anrechnungsregeln S. 13, Abs. 3.3.2), sondern durch die Gremien derInitiative gut beraten.Dabei orientieren sich die Gremien an den öffentlich-rechtlichen Vorgaben zuLerninhalten und Lernzeiten:Im Bereich der geregelten Fortbildungen werden die Prüfungsordnungen durchSachverständige der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen festgelegt, vomBundesministerium für Bildung und Forschung als Verordnung im Bundesanzeigerveröffentlicht und durch einen Rahmenstoffplan und Erläuterungsbroschüren unterlegt, dender DIHK oder die zuständigen Fachverbände herausgeben.5

Version 2.0 vom 01.07.2016Im Bereich der hochschulischen Weiterbildungen legen die öffentlichen Hochschulen diePrüfungs- und Studienvoraussetzungen fest, beschreiben diese in Modulhandbüchern, dieGegenstand der Studiengangs-Akkreditierung sind.2)Für öffentlich-rechtliche Abschlüsse können Weiterbildungspunkte bei Vorlagevon Zwischen- oder Abschlusszeugnissen (z.B. Teilprüfungen bei Fachwirten oderModulprüfungen bei Bachelor-Studiengängen) mit der jeweils vorgegebenenmaximalen Punktzahl eingetragen werden. Nur bei Weiterbildungsmaßnahmen mitöffentlich-rechtlichem Abschluss kann das Abschlusszeugnis also den Nachweis derTeilnahme an den einzelnen Unterrichtseinheiten ersetzen.Alternativ kann der Bildungsdienstleister die Weiterbildungspunkte der besuchtenVeranstaltungen in Höhe der tatsächlich absolvierten Lerneinheiten eintragen. Dievorgegebene maximale Anzahl der Punkte pro Lehrgangsabschnitt darf dabei nichtüberschritten werden.In dieser Broschüre ist die Bepunktung derjenigen Weiterbildungsmaßnahmen mit öffentlichrechtlichem Abschluss beschrieben, die von Versicherungsvermittlern häufig nachgefragtwerden. Die Aufstellung ist nicht abschließend, sondern wird im Verlauf der Initiative nachBedarf fortgeschrieben. Bildungsanbieter, die auf weitere, hier nicht aufgeführte bundesweitgültige öffentlich-rechtliche Abschlüsse vorbereiten, werden gebeten, die entsprechendenUnterlagen bei der Geschäftsstelle der Initiative einzureichen, so dass auch für diese eineeinheitliche Bewertung durch die Gremien der Initiative gut beraten erfolgen kann.6

Version 2.0 vom 01.07.20162 Allgemeine RegelungenFolgende Regelungen gelten für die Bewertung der Weiterbildungsmaßnahmen mitWeiterbildungspunkten, die auf öffentlich-rechtliche Abschlüsse zielen:(1) Die Bepunktung von Weiterbildungsmaßnahmen mit öffentlich-rechtlichem Abschlusskann in sinnvolle Segmente (z.B. Module, Bausteine, Lehrplaneinheiten) untergliedertwerden, da sie in der Regel über mehrere Monate oder Jahre laufen.(2) Bei der Eintragung in der Weiterbildungsdatenbank sind die für alle Eintragungengeltenden Fristen einzuhalten:WP müssen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung einer Maßnahme gebucht werden.Eingetragene WP können nur innerhalb von 4 Wochen nach Buchung storniert werden.Jede Maßnahme muss mit einem eigenen Beginn- und Enddatum versehen werden. BeiVorlage eines Abschlusszeugnisses wird das Datum der Ausstellung des Zeugnisses sowohlals Beginn- wie auch als Enddatum eingetragen.(3) Vorbereitungsmaßnahmen auf die Abschlüsse Versicherungsfachmann/-fachfrau(IHK) sowie Kaufmann für Versicherungen und Finanzen gelten als Erstausbildungund nicht als Weiterbildung (vgl. Anrechnungsregeln S. 11, Absatz 3.2.1).Dies gilt auch dann, wenn Teilnehmer in solchen Maßnahmen mit einer vorherigenQualifizierung die Voraussetzungen gemäß VersVermV § 4 erfüllen, etwa langjährig inder Versicherungsvermittlung tätige Personen („alte Hasen“) oder Absolventen einesJurastudiums, die sich auf die Tätigkeit als Versicherungsvermittler vorbereiten.(4) Weiterbildungspunkte können für den Teilnehmer einer Maßnahme ab dem Zeitpunkt desVorliegens eines Weiterbildungskontos vergeben werden. Zur Kontoeröffnung muss derTeilnehmer über eine Qualifikation nach § 4 VersVermV oder § 1(4) verfügen.Bei öffentlich-rechtlichen, ausbildungsintegrierenden Weiterbildungsmaßnahmen sindetwaige integrierte Erstausbildungen aus der Gesamtbewertung herauszurechnen. DerAnbieter muss also zwischen Teilnehmern unterscheiden, die bereits ein Weiterbildungskonto auf der Grundlage einer bereits vorliegenden Erstausbildung haben oder solchen,die über die Erstqualifizierung (noch) nicht verfügen.Beispiel:Die Qualifizierung zum Fachwirt für Versicherungen und Finanzen IHK ist als Nachweisder Sachkunde für Versicherungsvermittler gemäß § 4 (1) 1 VersVermV derQualifizierung zum/zur Versicherungsfachmann/-frau IHK gleichgestellt. Teilnehmer andieser Bildungsmaßnahme, die durch diesen Abschluss erst den Nachweis derSachkunde erbringen, können im Rahmen der Maßnahme keine Weiterbildungspunkteerzielen.7

Version 2.0 vom 01.07.20163 Weiterbildungsmaßnahmen mit IHKAbschluss3.1 Fachwirt/-in für Versicherungen und FinanzenDie Handlungsbereiche können mit folgenden Maximalpunktzahlen bewertet werden(Detailaufstellung s. Anhang Seite 18).HandlungsbereichSteuerung und Führung im UnternehmenMarketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für PrivatkundenPersonalführung, Qualifizierung und KommunikationProduktmanagement(der Qualifikationsschwerpunkt Rückversicherungen ist nicht bepunktungsfähig)Betriebliche Kernprozesse (Wahlpflichtbereich)a) Vertriebsmanagementb) Risikomanagementc) Schaden- und LeistungsmanagementMaximaleAnzahl WP85115110100604254Summe bei Wahla) Vertriebsmanagementb) Risikomanagementc) Schaden- und Leistungsmanagement470452464Die Teilnahme an der Prüfung wird eigenständig bewertet:PrüfungenPrüfungszeitSchriftliche Prüfung: Steuerung und Führung imUnternehmenSchriftliche Prüfung: Marketing und VertriebSchriftliche Prüfung: PersonalführungSchriftliche Prüfung: ProduktmanagementSchriftliche Prüfung: Betriebliche KernprozesseMündliche Prüfung: Personalführung und Kommunikationsowie Betriebliche KernprozesseSumme für die Prüfung150 MinutenMaximaleAnzahl WP3,3120 Minuten60 Minuten90 Minuten60 Minuten45 Minuten2,61,321,31128

Version 2.0 vom 01.07.20163.2 Fachberater/in für Finanzdienstleistungen(Prüfungsteil A)Die Handlungsbereiche können mit folgenden Maximalpunktzahlen bewertet werden(Detailaufstellung s. Anhang Seite 20).Modul1. Handlungsbereich: Organisation und Steuerung der eigenen VertriebsaktivitätenMaximaleAnzahl WP702. Handlungsbereich: Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen3. Handlungsbereich: Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen4. Handlungsbereich: Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sachund Vermögensrisiken5. Handlungsbereich: Lern- und Arbeitsmethodik110900Summe28010Die Teilnahme an der Prüfung wird eigenständig bewertet:PrüfungenOrganisation und Steuerung der eigenenVertriebsaktivitäten (schriftlich)Privatkundenberatung zu Geld- undVermögensanlagen (schriftlich)Privatkundenberatung zu Immobilien undFinanzierungen (schriftlich)Privatkundenberatung zur Absicherung vonPersonen-, Sach- und Vermögensrisiken(schriftlich)Fallbezogenes Beratungsgespräch mitinhaltlichem Bezug auf die o. g. dreiHandlungsbereiche der PrivatkundenSumme für die Prüfung120 MinutenMaximaleAnzahl WP2,6120 Minuten2,6120 Minuten2,6120 Minuten020 Minuten0,489

Version 2.0 vom 01.07.20163.3 Fachwirt/-in für Finanzberatung (Prüfungsteil B)Die Module können mit folgenden Maximalpunktzahlen bewertet werden (Detailaufstellung s.Anhang Seite 22). Hier ist nur der Prüfungsteil B aufgeführt; die Punkte für Prüfungsteil Asind identisch mit den Punkten, die unter Fachberater für Finanzdienstleistung aufgelistetsind.ModulUnternehmens- und PersonalführungVertriebsplanung und -steuerungBeratung zur UnternehmensfinanzierungRisikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für UnternehmenBeratung zur betrieblichen AltersvorsorgeMaximaleAnzahl WP8060708070Summe360Die Teilnahme an der Prüfung wird eigenständig bewertet:PrüfungenMaximaleAnzahl WPSchriftliche Prüfung:Die Prüfung bezieht sich auf den Prüfungsteil A (Privatkunden) und den Prüfungsteil B (Geschäftskunden).Der Prüfungsteil A umfasst die Handlungsbereiche1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten2. Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen3. Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen4. Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen- Sachund Vermögensrisiken120 Minuten120 Minuten120 Minuten120 Minuten2,62,62,60Prüfung im Prüfungsteil B über die folgenden Handlungsbereiche, wobei die Handlungsbereiche 1 und 2 sowiedie Handlungsbereiche 4 und 5 jeweils zusammen und der Handlungsbereich 3 gesondert geprüft wird:1. Unternehmens- und Personalführung2. Vertriebsplanung und –steuerung3. Beratung zur Unternehmensfinanzierung4. Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten fürUnternehmen5. Beratung zur betrieblichen AltersversorgungPrüfung der Handlungsbereiche 1 und 2Prüfung der Handlungsbereiche 4 und 5Prüfung im Handlungsbereich 3Mündliche PrüfungFallbezogenes BeratungsgesprächPräsentation (10 Minuten) und Fachgespräch (20 Minuten)insgesamtSumme (mit Grundlagenqualifikation Teil A)Summe (ohne Grundlagenqualifikation Teil A)180 Minuten180 Minuten120 Minuten442,620 Minuten30 Minuten0,40,6191210

Version 2.0 vom 01.07.20163.4 Finanzanlagenfachmann/-frau IHKInhaltlich stellt dieser Abschluss eine Weiterqualifizierung für Versicherungsvermittler auf derBasis des Geprüften Versicherungsfachmanns IHK dar. Somit ist die Ausbildung zumFinanzanlagenfachmann IHK für Versicherungsvermittler, sofern sie im Anschluss an eineQualifikation im Sinne der Vorgaben § 4 VersVermV durchgeführt wird, als Weiterbildung zuwerten und kann entsprechend bepunktet werden.Verfügen Teilnehmer also zum Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Module bereitsüber eine anderweitig erzielte Qualifikation nach § 4 (1) 3 VersVermV, so kann der BDL fürdiese Teilnehmer Weiterbildungspunkte eintragen (vgl. Kapitel 2, S.7). Hierbei muss immergeprüft werden, welche Module von den Teilnehmern absolviert wurden.Die Module können mit folgenden Maximalpunktzahlen bewertet werden (Detailaufstellungs. Anhang Seite 24).ModulKundenberatungKenntnisse für Beratung und Vertrieb von FinanzdienstleistungsproduktenOffene InvestmentvermögenGeschlossene InvestmentvermögenVermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des VermögensanlagegesetzesMaximaleAnzahl WP060604530SUMME alle Module195Die Teilnahme an der Prüfung wird eigenständig bewertet:PrüfungenBeratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die in § 34f Abs. 1Satz 1 der Gewerbeordnung genannt sindOffene InvestmentvermögenGeschlossenes InvestmentvermögenVermögensanlagen im Sinne § 1, Abs. 2 desVermögensanlagengesetzesVerkaufspraktische PrüfungSumme30 MinutenMaximaleAnzahl WP0,645 Minuten45 Minuten45 Minuten11120/20 Minuten0411

Version 2.0 vom 01.07.20163.5 Geprüfte/r Fachmann/-frau fürImmobiliardarlehensvermittlung IHKÄhnlich dem Abschluss „Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ handelt es sich auchhier um eine Weiterqualifizierung für Versicherungsvermittler1 auf der Basis des/der„Geprüften Versicherungsfachmanns/-frau IHK“. Somit ist auch die Ausbildung zum/zur„Geprüften Fachmann/-frau für Immobilienkreditvermittler IHK“, sofern sie im Anschluss aneine Qualifikation im Sinne der Vorgaben von § 4 VersVermV durchgeführt wird, alsWeiterbildung zu werten und kann entsprechend bepunktet werden.Zur Klarstellung: Damit die Weiterbildung zum/zur „Geprüften Fachmann/-frau fürImmobiliardarlehensvermittlung IHK“ bepunktet werden kann, ist eine vorherigeWeiterbildung zum/zur „Geprüften Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ nicht erforderlich.Beide Weiterbildungen können unabhängig voneinander durchlaufen und somit auchunabhängig voneinander bepunktet werden.Die Module der Weiterbildung zum/zur „Geprüften Fachmann/-frau fürImmobiliardarlehensvermittlung IHK“ können mit folgenden Maximalpunktzahlen bewertetwerden (Detailaufstellung – s. Anhang Seite 26).ModulKundenberatungKenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und –beratungFinanzierung und KreditprodukteSumme aller ModuleMaximaleAnzahl WP070110180Die Teilnahme an der IHK-Prüfung wird eigenständig bewertet:PrüfungenSchriftliche Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 der ImmVermV (150 Minuten)Mündliche Prüfung (20 Minuten)Summe aller PrüfungenMaximaleAnzahl WP3,3031 Siehe auch Anhang 6.5 (Seite 26)12

Version 2.0 vom 01.07.20163.6 Ausbildereignungsprüfung gemäß AEVODiese Qualifizierung stellt in Teilen eine Weiterbildung im Sinne der Anrechnungsregeln (vgl.Anrechnungsregeln S. 39, Absatz 6.5.2) dar, denn die Aus- und Weiterbildung eigenerMitarbeiter in einer Agentur oder einem Maklerbetrieb dient der vorausschauendenAbsicherung der unternehmerischen Tätigkeit und der Sicherstellung kundenorientierterBeratungsprozesse. Die Bepunktung dieser Teile erfolgt anhand der Vorgaben desRahmenplanes mit Lernzielen des DIHK (Juni 2009).BausteinInhalte1. BausteinAusbildungsvoraussetzungen prüfen undAusbildung planenAusbildung vorbereiten und bei derEinstellung von Auszubildenden mitwirkenAusbildung durchführenAusbildung abschließen2. Baustein3. Baustein4. BausteinSelbstlernphase (nurbewertbar, wenn die Prüfungerfolgreich bestanden wird).Schriftlicher Prüfungsteil(180 Minuten)Praktischer Prüfungsteil(30 Minuten)SummeMaximaleAnzahl WP152045102541120Besonderheit für Fachwirt-Absolventen mit Anrechnungen auf die Prüfung:1. Zunächst muss geprüft werden, ob bereits vor der Ausbildereignungsprüfung eineWeiterbildung zum Fachwirt absolviert wurde. Handelt es sich um einenFachwirtabschluss mit dem Titel geprüfter Fachwirt, ist in diesem dieAusbildereignungsprüfung bereits enthalten. Besteht Unsicherheit darüber, ob die AEVObereits Teil der Fachwirtausbildung ist, kann zur Klärung die jeweilige Ordnung desFachwirts herangezogen werden.2. Wurde die Fortbildung zum Fachwirt absolviert, muss geprüft werden, ob Nachweise fürden Besuch der Vorbereitungskurse zur AEVO vorliegen. Punkte dürfen nur für dieVorbereitungskurse und für den praktischen Prüfungsteil vergeben werden.Wurde die AEVO nach dem Fachwirt im Selbststudium absolviert, dürfen lediglich dieSelbstlernphase und der praktische Prüfungsteil bepunktet werden.13

Version 2.0 vom 01.07.20164 Hochschulische Weiterbildungsmaßnahmen4.1 Spezifische RegelungenUnter diesen Abschnitt fallen Bildungsgänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master, diean öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben werden.Auch für hochschulische Maßnahmen gilt grundsätzlich, dass TeilnehmerWeiterbildungspunkte ab dem Zeitpunkt erwerben können, ab dem sie den Nachweisüber die Sachkunde erbringen, die gemäß VersVermV für die Versicherungsvermittlungvorliegen muss. Teilnehmer, die mit einer hochschulischen Weiterbildungsmaßnahmeerst diese Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen, erhalten keine Weiterbildungspunkte.Die erreichbare maximale Anzahl an Weiterbildungspunkten richtet sich nach der Anzahlder offiziell angegebenen Leistungspunkte (ECTS-Punkte) in dem Studiengang. Dabeiwerden die ECTS-Punkte nach dem Schlüssel1 ECTS-Punkt 5 WPin Weiterbildungspunkte umgerechnet.Begründung: Ein ECTS-Punkt basiert auf einer Workload von 25 – maximal 30 Stunden2.Die Workload umfasst den Unterricht, das Selbststudium der Studierenden zur Vor- undNachbereitung sowie die Prüfungsvorbereitung und Prüfungszeiten. Gemäß denAnrechnungsregeln sind reine Selbstlernphasen nicht bepunktbar. ECTS-Punktebasieren auf einer 60-Minuten-Einheit, Weiterbildungspunkte auf einer 45-MinutenEinheit. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wird der Umrechnungsschlüssel auf 1:5festgelegt.Ob und in welchem Umfang die Module bepunktbar sind, wird anhand der Anrechnungsregeln geprüft. Die Hochschulen werden um Unterstützung und Mitwirkung bei derBewertung durch die Geschäftsstelle gut beraten bzw. die Gremien der Initiative gebeten.Bei Bachelor- und Masterabschlüssen, die im Sinne der Vorgaben der VersVermV als"Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen und Finanzen"(§ 4 Abs. 1 Nr. 1b VersVermV) gewertet werden, wird eine pauschalisierte Umrechnungvon ECTS-Punkten in Weiterbildungspunkte angewandt mit dem Schlüssel 1 ECTSPunkt 5 WP. Eine Überprüfung entlang der Anrechnungsregeln kann für dieseStudiengänge entfallen da vorausgesetzt wird, dass diese Studiengänge alsWeiterbildung für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler grundsätzlich geeignet sind.KMK vom 10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.2010: Ländergemeinsame Strukturvorgaben für dieAkkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen.214

Version 2.0 vom 01.07.20164.2 Beispiel: Bachelor of Insurance Management der FHKölnDer Studiengang ist ein "Betriebswirtschaftlicher Studiengang der FachrichtungVersicherungen und Finanzen" gemäß VersVermV. Die Weiterbildungspunkte könnenpauschal aus der Anzahl der offiziell von der Hochschule vergebenen ECTS-Punkte nachdem Schlüssel 1:5 abgeleitet werden. Es können insgesamt 180 ECTS-Punkte im gesamtenStudium erworben werden. Die maximal eintragbare Anzahl an Weiterbildungspunktenbeträgt also 180 ECTS-Punkte x 5 900 WP.Je nach Eingangsstudienvoraussetzungen kann für unterschiedliche Zielgruppen die Anzahlder maximalen Gesamtpunkte differieren. Nur für im Studiengang absolvierte Module könnenWP erworben werden. Für Module, die aufgrund der Anrechnung außerhochschulischerworbener Kompetenzen von einzelnen Teilnehmern nicht absolviert werden, können fürden jeweiligen Teilnehmer keine WP eingetragen werden:Beispiel gemäß Studienordnung (Januar 2015):Voraussetzung als Kaufmann für Versicherungen und FinanzenKaufleute steigen in das 1. Semester ein und absolvieren 30 Module.Maximalwert: 30 Module (einschl. Thesis) mit insgesamt 180 ECTS-Punkten 900 WPVoraussetzung als Fachwirt für Versicherungen und FinanzenFachwirte für Versicherungen und Finanzen erhalten eine Anrechnung von 3 Semestern undabsolvieren 19 Module.Maximalwert: 19 Module (einschl. Thesis) mit insgesamt 110 ECTS-Punkten 550 WPVoraussetzung als e absolvieren bis zum Bachelor-Abschluss noch 10 Module.Maximalwert: 10 Module (einschl. Thesis) mit insgesamt 61 ECTS-Punkten 305 WP4.3 Ausbildungsintegrierte StudiengängeAls Besonderheit bei ausbildungsintegrierten Studiengängen ist zu beachten, dass imBereich der Versicherungswirtschaft z.B. eine Erstausbildung integriert wird, durch die erstdie Sachkunde für die Versicherungsvermittlung – und damit die Berechtigung zur Eröffnungeines Weiterbildungskontos – erworben wird.Ein Auszubildender kann zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung bzw. des ausbildungsintegrierten Studiengangs kein Weiterbildungskonto in der WDB eröffnen, da er bis zumerfolgreichen Abschluss der in den Studiengang integrierten Prüfung zum Kaufmann fürVersicherungen und Finanzen nicht über die Voraussetzung zur Kontoeröffnung verfügt. Eskönnen für diese Teilnehmer Weiterbildungspunkte erst für die Module vergeben werden, diesie nach dem Bestehen der Abschlussprüfung zum KVF durchlaufen.15

Version 2.0 vom 01.07.20165 Weiterführende QuellenRegeln zur Anrechnung von Bildungsmaßnahmen. Herausgegeben vom Berufsbildungswerkder Deutschen Versicherungswirtschaft, 1. Auflage, April 2013. Zum Downloadverfügbar unter www.gutberaten.de / Downloads.Versicherungsvermittlerverordnung („VersVermV“). Bekanntmachung vom 22.02.1999(BGBl. I S. 202). Zum Download verfügbar unter rmV § 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen(1) Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichenSachkunde anerkannt:1. Abschlusszeugnisa) eines Studiums der Rechtswissenschaft,b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschlussoder gleichwertiger Abschluss),c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin odere) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);2. Abschlusszeugnisa) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlosseneAusbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeinekaufmännische Ausbildung oderc) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einerHochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder beratung vorliegt;3. Abschlusszeugnisa) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oderc) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder beratung vorliegt.(2) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wirdals Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in derRegel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im BereichVersicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.Kultusministerkonferenz: Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierungvon Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.201016

Version 2.0 vom 01.07.20166 Anhang17

Version 2.0 vom 01.07.20166.1 Fachwirt für Versicherungen und FinanzenGrundlage bildet die Stundenempfehlung, sprich Anzahl der Unterrichtseinheiten (UE) dereinzelnen Handlungsfelder, des Rahmenstoffplans des DIHK.Die hier vorgenommene Aufteilung der UE für die einzelnen Handlungsfelder ist eine möglicheForm der Unterteilung. Grundsätzlich entscheidet der Bildungsdienstleister, wie er dieSegmentierung der Stundenempfehlung des Rahmenstoffplans für die einzelnenHandlungsfelder vornimmt.1.Steuerung und Führung im Unternehmen1.1140 UE85 WPGrundzüge der Unternehmenssteuerung erläutern undAuswirkungen strategischer Entscheidungen reflektieren18 UE3 WP1.2Auswirkungen rechtlicher Vorschriften auf Finanzdienstleistungsunternehmen erläutern20 UE20 WP1.3Auswirkungen volkswirtschaftlicher Zusammenhänge undEntwicklungen auf Finanzdienstleistungsunternehmen erläutern20 UE14 WP1.4Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen auf diebetriebliche Rechnungslegung darstellen25 UE0 WP1.5Auswirkungen von Veränderungen in der Aufbau- undAblauforganisation darstellen9 UE9 WP1.6Funktionsbereiche der Personalwirtschaft erläutern und Instrumente derPersonalwirtschaft anwenden24 UE15 WP1.7Projekte organisieren, planen, steuern und kontrollieren24 UE24 WP2.Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten fürPrivatkunden120 UE115 WP2.1Marketingkonzepte aus den Unternehmenszielen und denMarketingstrategien ableiten10 UE10 WP2.2Bedeutung des Marketings für die Unternehmensprozesse undden Unternehmenserfolg herausstellen10 UE5 WP2.3Marketinginstrumente unter dem Gesichtspunkt von Kundengewinnungund Kundenbindung einsetzen25 UE25 WP2.4Verkaufskonzepte für Privatkunden zielgruppenorientiertentwickeln und umsetzen sowie Produktauswahl begründen75 UE75 WP3.Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation110 UE110 WP3.1Mitarbeiterbesprechungen, Personalauswahl-, Beurteilungs-,Förder-, Zielvereinbarungs- und Kritikgespräche planen,durchführen und nachbereiten20 UE20 WP3.2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuell fördern und entwickeln12 UE12 WP3.3Planen und Organisieren der beruflichen Erstausbildungam Arbeitsplatz12 UE12 WP3.4Lernprozesse unter methodischen und didaktischen Aspekten anleiten26 UE26 WP3.5Führungsstile und -techniken anwenden10 UE10 WP3.6Gruppen anleiten, Moderationstechniken anwenden12 UE12 WP3.7Sachverhalte adressatenorientiert kommunizieren und präsentieren18 UE18 WP18

Version 2.0 vom 01.07.20164.Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte130 UE100 WPWahlhandlungsbereich:produktbezogener Qualifikationsschwerpunkta) Sachversicherungen für private und gewerbliche Kundenb) Vermögensversicherungen für private und gewerbliche Kundenc) Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgungd) Kranken- und Unfallversicherungenf) Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekundene) Rückversicherungen0 WP4.1Die Ergebnisse von Marketingmaßnahmen im Prozess derProduktentwicklung berücksichtigen12 UE0 WP4.2Kriterien der Produktgestaltung unter Berücksichtigung vonrechtlichen und kalkulatorischen Rahmenbedingungen darstellenund beispielhaft anwenden58 UE58 WP4.3Regeln zur Annahmepolitik im Hinblick auf die betriebswirtschaftlichensowie vertrieblichen Auswirkungen erläutern und begründen24 UE24 WP4.4Die Auswirkungen der Entwicklung neuer Produkte auf diebetrieblichen Kernprozesse beschreiben24 UE12 WP4.5Beim Prozess der Markteinführung von neuen Produktenmitwirken, die Mechanismen der Steuerung und des Controllingsbei der Einführung neuer Produkte darstellen12 UE6 WPWahlhandlungsbereich: betrieblicher Kernprozess5.Vertriebsmanagement5.160 UE60 UE60 WPVertriebsplanung, -steuerung und -controlling durchführen9 UE9 WP5.2Ziele vereinbaren und Anreizsysteme einsetzen9 UE9 WP5.3Eine Vertriebseinheit kaufmännisch steuern18 UE18 WP5.4Marketingmaßnahmen in der Vertriebseinheit planen,durchführen und auswerten24 UE24 WP6.Risikomanagement60 UE42 WP6.1Risiken analysieren und das Ergebnis begründen15 UE15 WP6.2Maßnahmen zum Risikomanagement und zur Schadenverhütungentwickeln und darstellen9 UE9 WP6.3Für ausgewählte Risiken die gewünschte Versicherungslösungvertraglich gestalten, wobei die Mit- und Rückversicherungberücksichtigt wird27 UE18 WP9 UE0 WP6.4Vorschläge zur Optimierung von Geschäftsprozessen entwick

Die Qualifizierung zum Fachwirt für Versicherungen und Finanzen IHK ist als Nachweis der Sachkunde für Versicherungsvermittler gemäß § 4 (1) 1 VersVermV der Qualifizierung zum/zur Versicherungsfachmann/-frau IHK gleichgestellt. Teilnehmer an dieser Bildungsm