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Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX(BremLRV SGB IX)Zwischender Freien Hansestadt Bremen (Land) als überörtlicher Träger derEingliederungshilfe,vertreten durch die Senatorin für Soziales,Jugend, Frauen, Integration und Sportunter Beteiligungder Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als örtliche Träger derEingliederungshilfeundden Vereinigungen der Leistungserbringer im Lande Bremen Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bremen e.V., Caritasverband Bremen e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Bremen e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,Landesverband Bremen e.V., Diakonisches Werk Bremen e.V., bpa-Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienstee.V., Landesgruppe Bremen / Bremerhaven.wird auf der Grundlage von § 131 Abs. 1 SGB IX folgender Rahmenvertraggeschlossen:
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IXPräambelMit dem Beschluss des Bundesteilhabegesetztes (BTHG) vom 23. Dezember 2016 soll vordem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention die Lebenssituation der Menschenmit Behinderungen verbessert, die Eingliederungshilfe personenzentriert weiterentwickeltund aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgeführt werden. Das bedeutet, dassmit der Umsetzung des BTHG die Leistungen, das Verfahren und das Vertragsrecht derEingliederungshilfe neu geregelt werden.Das BTHG wird stufenweise wirksam. Die ersten beiden Stufen sind bereits zum01.01.2017 und zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Mit der Umsetzung der dritten Stufezum 01.01.2020 ist ein Paradigmenwechsel verbunden, in dessen Folge die„Eingliederungshilfe“ aus der Sozialhilfe (SGB XII) herausgenommen und ein eigenesentsprechendes Leistungsrecht im SGB IX begründet wird.Mit dem vorliegenden LRV wird dies erreicht und die Trennung von existenzsicherndenLeistungen (KdU und HLU) sowie Fachleistungen in den Besonderen Wohnformen ationär)vollzogen.1Landesrahmenvertrag (LRV) nur noch Fachleistungen, die definiert und deren Vergütunggeregelt wird. Die existenzsichernden Leistungen werden damit komplett im Rechtskreisdes SGB XII geregelt. Zugleich entfällt die Zuordnung von ambulanten, teilstationären oderstationären Fachleistungen. Die Verbindung zwischen Wünschen und Zielen derleistungsberechtigten Personen im Rahmen des Gesamtplanverfahrens und der zuerbringenden vertraglichen Leistung ist gesetzlich verstärkt worden.Damit wird eine wesentliche Voraussetzung geschaffen, um die Zielsetzungen des BTHGsumsetzen und die Subjektstellung von Menschen mit Behinderung in den BesonderenWohnformen stärken zu können.Eine personenzentrierte Struktur der Leistungen, wie sie sich aus dem BTHG ergibt(Leistungsstrukturmodell), und eine inhaltliche Neugestaltung der Assistenzleistungen miteinem hierzu korrespondierenden Vergütungssystem in verschiedenen Wohnformen wirdin dem vorliegenden Rahmenvertrag noch nicht abgebildet. Dies betrifft analog auch eineinhaltliche Neugestaltung der weiteren Leistungen (wie z.B. Teilhabe am Arbeitsleben).Die Vertragspartner haben sich jedoch verbindlich verpflichtet eine entsprechendeNeugestaltung sukzessive zu erreichen und hierzu konkrete Umsetzungsschritte vereinbart(siehe § 31). Diesem Zeitplan folgend wird auch der vorliegende Rahmenvertragsukzessive angepasst.Die Vertragsparteien sind sich in diesem Zusammenhang darüber einig, dass zurVermeidung einer systembedingten Leistungsunterbrechung, die bisher geltendenRegelungen des Landesrahmenvertrages, die die Fachleistung betreffen, im Grundsatz undDie Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen in den zukünftigen „BesonderenWohnformen“ wird zum 1.1.2020 umgesetzt. Die dabei angewandte Methodik folgt den Empfehlungen zur„Personenzentrierung“ des BMAS (Juni 2018) und den Ausführungen des BMAS vom 10.4.2019 Bedarfe fürUnterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform ab dem 1.1.2020 nach § 42a Absatz 2 Nr. 2, Absatz 5und 6 SGB XII.1Seite 2
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IXStruktur für den Übergang bis zur sukzessiven Umsetzung neuer Vereinbarungenfortgeschrieben werden, soweit dieser LRV keine abweichenden Regelungen vorsieht.Diese Übergangsvereinbarung entfaltet keine bindende Wirkung für zukünftigelandesrahmenvertragliche Regelungen.Generell versichern die Vertragsparteien, sich bei der Anwendung und Auslegung diesesRahmenvertrages leiten zu lassen von-den Grundsätzen und Zielen einer partnerschaftlichen, auf fairen rklichungdesAnspruchsderLeistungsberechtigten, auf der gesetzlichen Grundlage gem. § 90 SGB IX eineindividuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entsprichtund die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaftzu fördern. Die Leistung soll die Leistungsberechtigten befähigen, ihre immtundeigenverantwortlichwahrzunehmen,-der Verpflichtung, dass die zur Gewährung von Eingliederungshilfeleistungenerforderlichen Leistungserbringer rechtzeitig, in ausreichender Zahl und inleistungsfähiger sowie aufeinander abgestimmter Form zur Verfügung stehen,-der Verantwortung für eine fachlich qualitativ, rechtzeitige und umfassende Leistungserbringung bei Achtung der Selbständigkeit der Leistungserbringer in Zielsetzung undDurchführung ihrer Aufgaben.Teil I: Allgemeines§1Gegenstand und Grundlagen(1) Dieser Vertrag setzt Rahmenbedingungen und formuliert Grundsätze, Maßstäbe undKriterien für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 125 Abs. 1 SGB IX über dieErbringung von Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Leistungen zur Teilhabe amArbeitsleben durch die Leistungserbringer, über ihre Vergütung und Abrechnung sowieüber die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsqualität.Er stellt sicher, dass sich die Vereinbarungen nach § 125 Abs. 1 SGB IX an dem Auftrag,den Zielen und den Prinzipien der Eingliederungshilfe ausrichten; insbesondere ist zugewährleisten, dassSeite 3
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX-die von Leistungserbringern erbrachten Leistungen den Bestimmungen des § 104 SGBIX entsprechen,-nur diejenigen Leistungen von Leistungserbringern zu Lasten der örtlichenEingliederungshilfeträger erbracht und von diesen vergütet werden, die die chtigungdesNachrangsderEingliederungshilfe gemäß § 91 SGB IX auch sicherzustellen haben,-die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeiteingehalten werden.(2) Die Regelungen des Rahmenvertrages gelten grundsätzlich für alle Leistungserbringer,die personenzentrierte Dienstleistungen zur Erfüllung subjektiver Leistungsansprüche nachdem SGB IX aufgrund individuell festgestellter Eingliederungshilfebedarfe erbringen. EinLeistungserbringer im Sinne dieses Vertrags ist die auf eine gewisse Dauer angelegteorganisatorisch strukturierte Zusammenfassung von Personal und Sachmitteln(einschließlich Sachkapital) mit dem Zweck, ausschließlich oder teilweise im Rahmen derEingliederungshilfe zu gewährende Dienstleistungen für einen wechselnden Kreis vonPersonen zu erbringen.(3) Erforderliche Sonderregelungen für Werkstätten für behinderte Menschen, die sich ausihrer Zielsetzung der Eingliederung in das Arbeitsleben und den leistungs- undfinanzierungsrechtlichen Sondervorschriften ableiten, werden als Anlage 1 zu diesemVertrag zusammengefasst.(4) Erforderliche Regelungen zu den weiteren Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben,zu der Teilhabe an Bildung und den Teilhabeleistungen für junge Menschen werden, wiein § 31 geregelt, schrittweise erarbeitet.(5) Die Regelungen dieses Rahmenvertrages sind so anzuwenden, dass fachlichkonzeptionelle Anpassungen bzw. Weiterentwicklungen von Leistungsangeboten nichtbeeinträchtigt werden.(6) Die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 Abs. 1 SGB IX sowie einePrüfungsvereinbarung sind als Gesamtvertrag pro Leistungserbringer auszugestalten undzwischen dem Leistungserbringer oder seinem Verband und dem überörtlichenEingliederungshilfeträger zu vereinbaren. Sie bedürfen der Schriftform.(7) Vereinbarungen nach § 125 SGB IX sind mit dem überörtlichen Träger derEingliederungshilfe abzuschließen, in dessen Bereich der Standort des Leistungserbringersliegt. Mit diesem getroffene Vereinbarungen sind auch anzuwenden, wenn Leistungen zuLasten anderer bzw. auswärtiger Eingliederungshilfeträger erbracht werden.Seite 4
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IXTeil II: Leistungsvereinbarung§2GrundsatzDie vereinbarten Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein unddürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.Ausreichend sind die Leistungen dann, wenn der eingliederungshilferechtlichanzuerkennende Bedarf der Leistungsberechtigten vollständig gedeckt werden kann undWünsche und Ziele des Leistungsberechtigten, entsprechend den Vorgaben desGesamtplans / Teilhabeplanverfahrens, berücksichtigt werden.Zweckmäßig sind Leistungen dann, wenn sie geeignet sind, die im Rahmen derEingliederungshilfe gestellten Aufgaben und Ziele zu erfüllen. Sie sollen dem allgemeinanerkannten Stand der fachlichen Erfahrung und der fachwissenschaftlichen Erkenntnisentsprechen.Notwendig sind Leistungen dann, wenn ohne sie bzw. ohne qualitativ oder quantitativvergleichbare Leistungen die Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen derEingliederungshilfe nicht erfüllt werden können.§3Hilfearten, Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen(1) Fachleistungen der Eingliederungshilfe richten sich nach den Kapiteln 4 und 6 SGB IXunter Berücksichtigung der Leistungsgrundsätze des Zweiten Kapitels SGB IX. Das hierbeschriebene Leistungssystem stellt ein zeitlich befristetes Übergangsmodell dar.(2) Für die Leistungen nach dem SGB IX sind für den Übergangszeitraum, differenziertnach Zielgruppen, Leistungstypen gebildet (Anlage 2). Sie stellen in Bezug auf diewesentlichen Leistungsmerkmale (Zielgruppe, Ziel und Qualität der Leistung, personelleund sächliche Ausstattung, Qualifikation des Personals sowie betriebsnotwendige Anlagen)typisierte Leistungsangebote dar. Sie bilden den Bezugsrahmen für die Beschreibung deskonkreten Leistungsangebots eines Leistungserbringers und dienen der Vergleichbarkeitvon Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung.(3) Die Zielgruppe eines Leistungstyps bestimmt sich grundsätzlich nach qualitativvergleichbarem Bedarf als Grundlage für die Kalkulation einer einheitlichenMaßnahmepauschale. Unterscheiden sich innerhalb dieser Zielgruppe die Hilfebedarfe ineinem wesentlichen Umfang auch quantitativ, sind mittels geeigneter standardisierterSeite 5
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IXVerfahren2 Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Hilfebedarf ( differenzierterMaßnahmepauschalen zu bilden. Dies gilt namentlich für die Zielgruppe der körperlich,geistig und mehrfach behinderten sowie der psychisch kranken Menschen undsuchtkranken Menschen im Leistungsbereich Wohnen.(4) Bedarfsnotwendige strukturelle Leistungsunterschiede zwischen nach Zielgruppe sowienach Art und Inhalt vergleichbaren Leistungstypen, die nicht in der Differenzierung nachHilfebedarfsgruppen zum Ausdruck kommen, werden durch ergänzende Leistungsmoduleals zusätzlicher Kalkulationsgrundlage erfasst3.(5) bringerseinLeistungsangebot und ordnet dies einem oder mehreren im Rahmenvertrag vereinbartenLeistungstypen zu.(6) Sollen Leistungen vereinbart werden, die keinem einrichtungsübergreifendvereinbarten Leistungstyp (Anlage 2) entsprechen, kann hierfür ein eigenständigerLeistungstyp vereinbart werden. Soweit neue Leistungstypen entwickelt werden,orientieren sie sich an den Grundsätzen des SGB IX.Die Beschreibung neuer Leistungstypen und deren Aufnahme in den Rahmenvertragerfolgt durch die Vertragskommission nach § 29.Bis zur Aufnahme eines neuen Leistungstyps in den Rahmenvertrag (Anlage 2) sindIndividualvereinbarungen zwischen Leistungserbringer und überörtlichen Träger derEingliederungshilfe abzuschließen.§4Personenkreis(1) Der Leistungserbringer benennt entsprechend seiner Konzeption den Personenkreis(Zielgruppe), für den er ein Leistungsangebot unterbreitet. Bei der Bestimmung desPersonenkreises ist auf § 99 SGB IX in der jeweiligen Fassung Bezug zu nehmen.(2) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, im RahmenLeistungsangebotes Leistungsberechtigte zu unterstützen.desvereinbarten(3) Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten wird durch diese Regelungnicht berührt.2Im Leistungsbereich Wohnen findet für die Zielgruppe der körperlich, geistig und mehrfach behindertenMenschen das HMB-W-Verfahren, für die Zielgruppe der psychisch und der suchtkranken Menschen das BHPVerfahren Anwendung (HMB-W Hilfebedarf für Menschen mit Behinderung-Wohnen; BHP BremerHilfeplan).3Ergänzende Leistungsmodule können sowohl leistungserbringerbezogen für alle Nutzer gleichermaßen gelten(z.B. Nachtwachen) als auch der Abdeckung besonderer individueller Hilfebedarfe im Einzelfall dienen (z.B.tagesstrukturierende Maßnahmen).Seite 6
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX§5Inhalt der Leistungen(1) Die Leistungen beinhalten-Fachleistungen i. S. d. § 6 dieses Rahmenvertrages,sonstige Fachleistungen i. S. d. § 7 dieses Rahmenvertrages sowieräumliche und sächliche Ausstattung einschließlich der betriebsnotwendigenAnlagen,soweit sie Bestandteil des jeweils vereinbarten Leistungsangebots sind.(2) Das Leistungsangebot ist an den spezifischen Hilfebedarfen der jeweiligen Zielgruppeund den eingliederungshilferechtlichen Zielsetzungen auszurichten. Es ist aufkonzeptioneller Grundlage so zu gestalten, dass eine sichere und bedarfsgerechteUnterstützung unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der Leistungsberechtigtengewährleistet ist. Kulturelle Eigenheiten von Immigrantinnen und Immigranten sind zuachten, ihre spezifischen Leistungsanforderungen angemessen zu berücksichtigen. Auf dieunterschiedlichen Lebensrealitäten von Frauen, Männern und Diversen und der darausabgeleiteten Forderung nach Geschlechtergerechtigkeit (Gender Mainstreaming) isteinzugehen.(3) Der Leistungserbringer stellt sicher, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zuLeistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegeneiner der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind.Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und inregelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach§ 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als dreiMonate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeigneteMaßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegendes Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgungeingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche undPraktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus vonAbhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben.Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsichtausreichend erfüllt.Die fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichtenzu bestätigen.Die Leistungserbringer erstellen ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vorjeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs und setzen dieses um.Seite 7
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX§6Fachleistungen(1) Fachleistungen sind personenzentrierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§111 SGB IX) und zur Sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX). Sie dienen dazu, denUnterstützungsbedarf im Einzelfall, insbesondere durch Beratung, Begleitung,Unterstützung und Befähigung, zu decken. Soweit es sich um Besondere Wohnformenhandelt, umfasst die Fachleistung auch Pflegeleistungen der pflegebedürftigenLeistungsberechtigten, d.h. im Rahmen der individuellen Basisversorgung wird auch dieSicherstellung der Körperpflege gewährleistet. Dazu gehören ebenfalls die Grundpflege imSinne des SGB XI sowie die Begleitung zu Arztbesuchen.In der Regel zählen hierzu auch einfachste Maßnahmen der medizinischenBehandlungspflege. Des Weiteren zählen Maßnahmen in unkomplizierten Fällen dazu, fürdie es keiner besonderen medizinischen oder fachpflegerischen Sachkunde oderFertigkeiten bedarf, wie sie von im Haushalt lebenden Angehörigen durchgeführt werden.(2) Zu den Fachleistungen als personenzentrierte Leistung gehört auch die Beförderungzur Tagesstätte, zur Werkstatt für behinderte Menschen zu anderen Leistungsanbietern (§60 SGB IX) oder zu sonstigen Leistungserbringern und zurück, sofern diese Bestandteilder Leistung des Leistungserbringers ist. Für diese Maßnahme wird ein gesondertes Entgeltvereinbart (siehe auch Anlage 1).(3) Näheres ist in der individuellen Leistungsvereinbarung zu regeln.§7Sonstige Fachleistungen(1) Zu den sonstigen Fachleistungen gehören u.a. die hauswirtschaftlichen Leistungen.Hierbei soll den Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, soweit sieangemessen sind.(2) Die Einzelheiten über das Leistungsangebot sind unter Berücksichtigung derKonzeption des Leistungserbringers in der Leistungsvereinbarung zu beschreiben.(3) Die Leistungen beinhalten insbesondere, soweit die Leistungsvereinbarung keineabweichende Regelung vorsieht, und der Leistungsberechtigte vertragsrechtlich keineanderen Entscheidungen trifft,-Zubereitung und Bereitstellung von Getränken und Speisen,Wäscheversorgung der hauseigenen und persönlichen Wäsche, soweit siemaschinenwaschbar und bügelbar ist,Hausreinigung,Versorgung mit Wasser, Heizung, Energie sowie Entsorgung von Abwasser und Abfall,Betrieb der Gemeinschafts- und Fachleistungssräume, der technischen Anlagen undAußenanlagen bezogen auf die Fachleistungsräume.Seite 8
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX§8Räumliche und sächliche Ausstattung(1) Die räumliche und sächliche Ausstattung richtet sich nach den Anforderungen, die sichaus der Konzeption der Leistungserbringer unter Beachtung der gesetzlichenSchutzbestimmungen, der baulichen Gestaltungsvorschriften und der Zielsetzung des § 17Abs. 1 Nr. 4 SGB I, Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen auszuführen,ergeben.4(2) Die Leistungen beinhalten grundsätzlich die Bereitstellung, Instandhaltung undInstandsetzung von Fachleistungsräumen einschließlich Inventar sowie vestitionsundErhaltungsmaßnahmen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeitgenügen.(3) Näheres ist in der individuellen Leistungsvereinbarung zu regeln.§9Personelle Ausstattung(1) Die personelle Ausstattung und die Qualifikation richten sich nach dem individuellenBedarf der Leistungsberechtigten und den Erfordernissen der einzelnen Leistungstypender Leistungserbringer. Sie müssen den allgemeinen fachlichen Erkenntnissen undNotwendigkeiten für die Maßnahmen entsprechen.(2) Die Vereinbarungspartner haben landeseinheitliche Kriterien für die personelleAusstattung bezogen auf Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbaremHilfebedarf und die jeweiligen Leistungstypen entwickelt und vereinbart. Dabei sind inangemessenem Umfang berücksichtigt-Beratung, Begleitung, Unterstützung und Befähigung der Leistungsberechtigten,fachliche Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,leitende, administrative und organisatorische Aufgaben sowie zeitlicher Aufwand fürKooperation und Koordination,tarifvertragliche Bindungen und Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts bzw. desMitarbeitervertretungsgesetzes und der Mitwirkungsverordnung in Werkstätten fürbehinderte Menschen.(3) Für die notwendigen Leistungen für Leitung, Verwaltung, Hauswirtschaft und Technikist geeignetes Personal in erforderlichem Umfang zu beschäftigen, soweit derLeistungserbringer die Leistung selbst erbringt.4Die Anforderungen sind im Einzelfall zwischen dem Leistungserbringer und dem ngsmöglichkeiten festzulegen. Dies gilt sowohl für die Schaffung neuer Angebote als auchfür die Anpassung bestehender Leistungen.Seite 9
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX§ 10Umfang der LeistungenDer Umfang der Leistungen wird durch die Zuordnung zu einer Zielgruppe mit qualitativvergleichbarem Bedarf und – in weiterer Ausdifferenzierung – zu einer Gruppe vonLeistungsberechtigten mit quantitativ vergleichbarem Bedarf bestimmt.§ 11Qualität der Fachleistung(1) Die Qualität ist die Gesamtheit aller Eigenschaften und Merkmale der sozialenDienstleistung bzw. der Maßnahme, die sich auf die Fähigkeit beziehen, die Anforderungeneiner bedarfsgerechten und wirksamen Unterstützung zu erfüllen. Die Qualität derLeistung gliedert sich in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.(2) Strukturqualität definiert die Rahmenbedingungen, unter denen die vereinbartenLeistungen erbracht werden. Kriterien sind insbesondere: personelle, räumliche und sächliche Ausstattung,Standort und Größe des Leistungsangebots,bauliche Standards,Konzeption des Leistungserbringers,Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschließlichSupervision,Einbindung in Versorgungs- und Kooperationsstrukturen und in den Sozialraumundangewandte Qualitätssicherungssysteme.(3) Die Prozessqualität bezieht sich auf Verlauf, Planung, Strukturierung, Durchführung,Reflektion und Dokumentation der vereinbarten Leistungen. Die Prozessqualität kanninsbesondere nach folgenden Kriterien dargestellt und gemessen werden: bedarfsorientierte Fachleistung einschließlich deren Dokumentation,kontinuierliche Überprüfung und ggf. Fortschreibung des individuellenUnterstützungsplans gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten,Berichterstattung an den Leistungsträger im Rahmen des Gesamtplanverfahrens,Unterstützung und Förderung der Selbsthilfepotentiale,Einbeziehung von Angehörigen oder gesetzlichen Vertretern,prozessbegleitende Beratung,bedarfsgerechte Fortentwicklung der Konzeption,Gestaltung des Personaleinsatzes,fachübergreifende Zusammenarbeit undVernetzung der Angebote der Leistungserbringer im Rahmen des Gesamtplanes.(4) Die Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad der Leistungserbringung zu verstehen.Dabei ist das angestrebte Ziel mit dem tatsächlich erreichten zu vergleichen, inklusiveBefinden und Zufriedenheit der Leistungsberechtigten (§ 121 Abs. 2 SGB IX).Seite 10
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX§ 12Versorgungsverpflichtung(1) Die Verpflichtung der jeweiligen Leistungserbringer nach § 123 Abs. 4 SGB IX imRahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen bzw. zubetreuen, wird in den Einzelvereinbarungen nach § 125 Abs. 1 SGB IX näher konkretisiert.Die dabei auszuweisende Anzahl der Plätze ist vorrangig für bremischeLeistungsberechtigte vorzuhalten.(2) Bevor der Leistungserbringer gegebenenfalls außerbremische Leistungsberechtigteaufnimmt, hat er die bremischen Eingliederungshilfeträger über freie Kapazitäten zuinformieren, um diesen bei Bedarf eine vorrangige Inanspruchnahme zu ermöglichen.(3) Soll das vereinbarte Leistungsangebot wesentlich und voraussichtlich dauerhaftmengenmäßig verändert werden, obliegt es dem Träger des Leistungserbringers, denüberörtlicher Träger der Eingliederungshilfe hierüber unverzüglich zu informieren, derdaraufhin Anpassungsverhandlungen verlangen kann.Teil III: Vergütungsvereinbarung§ 13Vereinbarung einer leistungsgerechten Vergütung(1) Die nach § 125 Abs. 1 SGB IX für jeden Leistungserbringer zu vereinbarende Vergütungmuss leistungsgerecht sein. Sie ist deshalb so zu bemessen, dass sie es einemLeistungserbringer bei wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung ermöglicht, einebedarfsgerechte Leistung zu erbringen. Die dazu erforderlichen und der Vergütungzugrunde zu legenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsvereinbarung. SofernLeistungserbringer demselben Leistungstyp zuzuordnen sind und damit vergleichbareLeistungen erbringen, folgt daraus auch eine nach gleichen Kriterien und Maßstäben zubildende, von den jeweils tatsächlichen Kosten eines Leistungserbringers grundsätzlichabstrahierende pauschalierte Vergütung für zu erbringende Teilhabeleistungen.(2) Die Vergütung der Leistungen besteht je Leistungstyp mindestens aus einer-Pauschale für Fachleistungen (Maßnahmenpauschale),Pauschale für sonstige Fachleistungen (Grundpauschale),einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung(Investitionsbetrag).Seite 11
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX(3) Für ergänzende Leistungsmodule nach § 3 Abs. 4 des Rahmenvertrags sind durch denjeweiligen Leistungszweck zu definierende Ergänzungspauschalen separat zu vereinbarenund auszuweisen.(4) Trotz der übergangsweisen Fortschreibung der bisherigen Vereinbarungen desLandesrahmenvertrags werden unter Bedingungen der gesetzlichen Anforderungen abdem 1.1.2020 und den damit verbundenen Strukturveränderungen denLeistungserbringern zusätzliche Kosten entstehen, die im Rahmen dieses Vertragespauschal abgegolten werden. Diese Kosten können sich bei den Leistungserbringern jenach Umsetzungsstand der Bestimmungen des BTHG unterschiedlich darstellen.(5) Staatliche und kommunale Zuschüsse sind bei der Vereinbarung der Vergütungenanzurechnen.(6) Vergütungspauschalen und -beträge beziehen sich grundsätzlich auf die Vollnutzungdes Leistungsangebots eines Leistungserbringers. Soweit regelmäßige Teilnutzungenstattfinden, können diese Vergütungen durch gesonderte Vereinbarung in angemessenenUmfang gemindert werden.(7) Zur Vereinbarung der Vergütung eines Leistungserbringers und zur Ermittlung dereinzelnen Vergütungsbestandteile ist das in der Anlage 3 beigefügte Berechnungsschemazu verwenden. Das Berechnungsschema wird entsprechend dem Beschluss derVertragskommission vom 28.06.2019 zur Herausrechnung von KdU und HLU angepasst.(8) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Vereinbarung leistungsgerechterVergütungen die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen(Landesmindestlohngesetz) in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. Entgelte sinddeshalb stets so zu bemessen, dass für jede/n Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer einesLeistungserbringers mindestens der jeweils gültige gesetzliche Mindestlohn gezahltwerden kann. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dies als Arbeitgeber so umzusetzen,dass keine/r seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer unterhalb des gesetzlichenMindestlohns vergütet wird. Der gesetzliche Mindestlohn ist dabei als Grundvergütung zuverstehen; Vergütungszuschläge und Zusatzleistungen jeglicher Art dürfen nicht auf denMindestlohn angerechnet werden.§ 14Maßnahmepauschale(1) Die Maßnahmepauschale ist die Vergütung für die Leistungen nach § 6(Fachleistungen). Sie umfasst die zur Leistungserbringung notwendigen Personal- undSachaufwendungen, soweit sie nicht der Grundpauschale nach § 15 oder demInvestitionsbetrag nach § 16 zuzuordnen sind.(2) Für nach § 3 Abs. 3 im Rahmen von Leistungstypen gebildete Hilfebedarfsgruppenwerden nach dem für die jeweilige Gruppe erforderlichen Leistungsumfang differenzierteSeite 12
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IXMaßnahmepauschalen kalkuliert und vereinbart. Davon unberührt bleiben Vergütungen,die nach den Vorschriften des SGB XI vorrangig geregelt werden.(3) Die Maßnahmepauschalen werden zurzeit nach landeseinheitlichen Kriterien undMaßstäben grundsätzlich leistungstypenbezogen kalkuliert und vereinbart. Für die nachZielgruppe, Art und Inhalt der Leistungen vergleichbaren Leistungstypen, auf die dieRegelung des § 3 Abs. 4 Anwendung findet, werden die Maßnahmepauschalenleistungstypen-übergreifend kalkuliert und vereinbart.§ 15Grundpauschale(1) Die Grundpauschale ist die Vergütung für die nach § 7 vereinbarten Leistungen für diesonstigen Fachleistungen.(2) Der Grundpauschale sind die für die Leistungserbringung notwendigen Personal- undSachaufwendungen nach Abs. 1 in folgendem Umfang zuzuordnen:-Personalaufwand für die Zubereitung und Bereitstellung vonGetränken und SpeisenWäscheversorgung der hauseigenen und persönlichen Wäsche soweitsie maschinenwaschbar und bügelbar istHausreinigungVersorgung mit Wasser, Energie sowie Entsorgung von Wasser und AbfallBetrieb der Fachleistungsräume sowie der technischen Anlagen undAußenanlagen bezogen auf die FachleistungsräumeLeitung und VerwaltungSteuern, Abgaben VersicherungenÜberleitungs- und Mehraufwandszuschlag für die stationärenLeistungsangebote des Jahres 2019zu 50 %zu 50 %zu 50 %zu 50 %zu 50 %zu 50 %zu 50 %zu 50%.(3) Die Grundpauschale wird nach landeseinheitlichen Kriterien und Maßstäbenleistungstypenbezogen kalkuliert und vereinbart.§ 16Investitionsbetrag(1) Der Investitionsbetrag für Leistungen nach § 8 umfasst die Kosten für- vereinbarte Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb ¤udeundsonstigeabschreibungsfähige Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zuergänzen, instand zu halten und instand zu setzen.Seite 13
Bremischer Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX- Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden odersonstigen Anlagegütern.(2) Bei der Ermittlung des Investitionsbetrages sind nur die Kosten fürbetriebsnotwendiges Vermögen, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Beschaffung undErhaltung entstehen, zu berücksichtigen. Die Kosten der zu Wohnzwecken igtwerden,insofernsiedieAngemessenheitsgrenze nach § 42 a Absatz 6 SGB XII um mehr als 25 % überschreiten(s. hierzu § 18). Staatliche und kommunale Zuschüsse sind anzurechnen. Für ngsvereinbarungderLeistungserbringer maßgebend.(3) Der Investitionsbetrag wird nach land
der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als örtliche Träger der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer im Lande Bremen Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bremen e.V., Caritasverband Bremen e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Bremen e.V., De