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Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen.§ 3 EStG 1988EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988 Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2022(1) Von der Einkommensteuer sind befreit:1.Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen aufGrund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. INr. 162/2015.2.Renten und Entschädigungen an Opfer des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grundbesonderer gesetzlicher Vorschriften.3.a)Bezüge oder Beihilfenaus ö entlichen Mitteln oder aus Mitteln einer ö entlichen Stiftung oder einer unter§ 5 Z 6 desKörperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeitb)aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbarenFörderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben)c)aus ö entlichen Mitteln, aus Mitteln einer ö entlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einerin § 4a Abs. 3 genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltungvon Aufwendungen oder Ausgaben)d)aus ö entlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2 für eine Tätigkeit im Ausland,die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung diente)nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz 1983f)zur Förderung von Wissenschaft und Forschung (Stipendien) im Inland, wenn diese keine Einkünfte ausnichtselbständiger Arbeit sind und für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungsp icht gemäß § 42Abs. 1 Z 3 vorliegt

g)aus Mitteln der Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 des Innovationstiftungs-Bildung-Gesetzes (ISBG),BGBl. I Nr. 28/2017, sowie aus Mitteln von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Erreichung der Zielegemäß § 2 ISBG.4. a)das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde undder Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammernder selbständig Erwerbstätigenb)Erstattungsbeträge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung für Kosten der Krankenheilbehandlung und fürMaßnahmen der Rehabilitation sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus Versorgungsund Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig itationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie demGrunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, richtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen.d)Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder aus einer ausländischen gesetzlichenSozialversicherung, die der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprichte)Übergangsgelder aus der gesetzlichen Sozialversicherungf)jener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhungen dienach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG, § 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG oder § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG und § 1Z1 und 2 Ergänzungszulagenverordnung gewährt wird. Abgesehen davon sind Ausgleichs- oderErgänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden,steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. f).5. a)das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretendeErsatzleistungenb)Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nachdem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeldc)die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowiegleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt etz, BGBl.Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,BeihilfenNr. 142/1969, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß §Nr.nach27 etz, BGBl.Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 609/1977,e)6.Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1988.Zuwendungen aus ö entlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anscha ung oder Herstellung vonWirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7). Dies gilt auch fürentsprechende Zuwendungen der in § 4a Abs. 3 genannten Institutionen.7.Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und gleichartige ausländische Leistungen, dieden Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausschließen.

8.Bei Auslandsbeamten (§ 92) die Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassungder 53. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, sowie Kostenersätze und Entschädigungen für denHeimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungenauf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts.9.Jene Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sieihren Dienstort haben; dies gilt nicht für Einkünfte gemäß § 98.10.60% der steuerp ichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendetenunbeschränkt steuerp ichtigen Arbeitnehmern, soweit dieser Betrag monatlich die für das Jahr der Tätigkeitmaßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer imLohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet, ist der Höchstbetrag aus der täglichenHöchstbeitragsgrundlagenach olgendeVoraussetzungen:a)–Die Entsendung erfolgt voneinem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staatdes Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder–einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumesoder der Schweiz gelegenen Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.b)Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punktdes österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.c)Die Entsendung erfolgt nicht in eine Betriebsstätte im Sinne des§ 29 Abs. 2 lit. a und b äftigersimSinnedes §3Abs.3Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.d)Die Tätigkeit des entsendeten Arbeitnehmers im Ausland ist – ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung –ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten der Fall, die mit derErbringung einer Leistung gegenüber einem Auftraggeber abgeschlossen sind. Tätigkeiten, die Leistungen zumGegenstand haben, die – losgelöst von den Umständen des konkreten Falles – regelmäßig ohne zeitlicheBefristung erbracht werden, sind auch dann auf Dauer angelegt, wenn sie im konkreten Fall befristet ausgeübtwerden oder mit der Erbringung einer Leistung abgeschlossen sind.e)Die Entsendung erfolgt ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat.f)Die im Ausland zu leistenden Arbeiten sind überwiegend unter erschwerenden Umständen zu leisten. SolcheUmstände liegen insbesondere vor, wenn die Arbeiten–in erheblichem Maß zwangsläu g eine Verschmutzung des Arbeitnehmers oder seiner Kleidung bewirken(§ 68 Abs. 5 erster Teilstrich), oder–im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen(§ 68 Abs. 5 zweiter Teilstrich), oder–infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Sto en oder Strahlen, von Hitze, Kälteoder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oderanderen Gefahr zwangsläu g eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit desArbeitnehmers mit sich bringen (§ 68 Abs. 5 dritter Teilstrich), oder–in einem Land erfolgen, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentlicheErschwernis darstellen, oder

–in einer Region erfolgen, für die nachweislich am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eineerhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr).Die Steuerfreiheit besteht nicht, wenn der Arbeitgeber während der Auslandsentsendung–die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder–Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 steuerfrei behandelt.Mit der Steuerfreiheit ist die Berücksichtigung der mit dieser Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskostengemäß § 16 Abs. 1 Z 9 sowie der Aufwendungen für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführungabgegolten, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung; indiesem Fall steht die Steuerbefreiung nicht zu.11. a) Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG beziehen,nach Maßgabe folgender Bestimmungen:–Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt danebenaufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in dergesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.–Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichenArbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraftzu ersetzen.–Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.–Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.b)Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer vonEntwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. INr. 49/2002, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogrammder österreichischen Entwicklungspolitik (§ 23 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen.12.Bezüge von ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), die bei einer inländischen Unternehmung nichtlänger als sechs Monate beschäftigt sind, soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird.13. a) Der geldwerte Vorteil ausder Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten,Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) undzielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vomLeistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen,die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.b)Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 1 000 Euro pro Kind undKalenderjahr, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmergewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:–Die Betreuung betri t ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1, für das dem Arbeitnehmer selbst derKinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.–Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

–Die Betreuung erfolgt in einer ö entlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einerprivaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften überKinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch quali zierte Person, ausgenommenhaushaltszugehörige Angehörige.–Der Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Formvon Gutscheinen geleistet, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werdenkönnen.–Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder derKennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes, dass dieVoraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er selbst von keinem anderen Arbeitgeber einenZuschuss für dieses Kind erhält. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76)zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monatsmelden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Arbeitgeber die geänderten Verhältnisse zuberücksichtigen.14.Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsaus üge, kulturelleVeranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangeneSachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich sowie aus Anlass eines Dienst- oder einesFirmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.15.a) Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen nehmergeleistetwerdenoderdemBetriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen.Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer in Form vonBeiträgen für eine Er- und Ablebensversicherung oder eine Erlebensversicherung geleistet, gilt Folgendes:–Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens desVersicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangtund die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension odervor Ablauf von fünfzehn Jahren endet.–Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen, bei denen für den Fall des Ablebens des Versicherten nichtmindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und Beiträgezu Erlebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Laufzeit der Versicherung nicht vor demBeginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension endet.–Die Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber oder einem vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretungbestimmten Rechtsträger zu hinterlegen.–Werden Versicherungsprämien zu einem früheren Zeitpunkt rückgekauft oder sonst rückvergütet, hat derArbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern, es seidenn, der Rückkauf oder die Rückvergütung erfolgt bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses.b)der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) amUnternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder anUnternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebersverbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30Abs. 2a Bankwesengesetz be nden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro jährlich nach Maßgabe der folgendenBestimmungen:

–Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmergewähren.–Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischenKreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können dievom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungbestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden.Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anscha ung(Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenemZeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis31. März jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zumLohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies demArbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverp ichtung und die Besteuerung entfallen, wenn dieÜbertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.c)der Vorteil für Arbeitnehmer und deren Angehörige gemäß § 4d Abs. 5 Z 2 und Z 3 aus der unentgeltlichenoder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß § 4d Abs. 5 Z 1 durch diese selbstoder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlichpro Dienstverhältnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:–Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eines der genanntenUnternehmen gewährt werden.–Der Arbeitnehmer muss die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens bis zur Beendigungdes Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 zur treuhändigenVerwahrung und Verwaltung übertragen. Die Vereinbarung über die treuhändige Verwahrung undVerwaltung der Aktien und über die Übertragung der damit verbundenen Stimmrechte muss so ausgestaltetsein, dass eine Kündigung vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zulässig ist.–Werden die Aktien vor Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer ausgefolgt, gilt dies als Zu usseines geldwerten Vorteils in Höhe des auf Grund dieser Bestimmung als steuerfrei behandelten Vorteils ausder unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe dieser Aktien.–Die Anscha ungskosten der Aktien entsprechen stets dem gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 ermittelten Wert der Aktienim Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer.d)der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung der Aktiendurch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 für deren Begünstigten.16.Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds, weiters freiwillige Zuwendungenzur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- undLawinenschäden.16a. Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig undohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für dieseArbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicherBestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.16b. Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sienicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine–Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),

–Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländesdes Arbeitgebers),–Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,–Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine–vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeindegewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6zur Zahlung verp ichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nichtgebildet werden kann, ist von einer Verp ichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertraglicheVereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oderüblicher Lohnerhöhungen geleistet werden.Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oderServicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieserBestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vomArbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des§ 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerp ichtigenArbeitslohn dar.Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne desBundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihreTätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 nicht übersteigen.16c. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der§§ 34BAO,deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichterund Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag,höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beimSteuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen,Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16bsteuerfrei ausgezahlt werden.17. a) Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommeneArbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt.b)–Gutscheine:Bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiteneingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden.–Bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiertwerden müssen.18.Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt.19.Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oderdessen Kinder im Sinne des § 106.

20.Der geldwerte Vorteil aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen,soweit der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro insgesamt nichtübersteigen.21.Der geldwerte Vorteil gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 lit. a aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oderDienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen imallgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen:a)Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.b)Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer wederverkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einenVerkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.c)Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20% nicht übersteigt.d)Kommt lit. c nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerp ichtig, als ihr Gesamtbetrag1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.22. a) Bezüge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und 7. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31,ausgenommen Leistungen eines Härteausgleiches, der sich auf das 6. Hauptstück bezieht.b)23.Geldleistungen gemäß § 4 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55.Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe desVerdienstentganges im Sinne des § 34b des Zivildienstgesetzes 1986.24.Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, BGBl. INr. 66/1999.25.Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen,BGBl. Nr. 288/1972.26.Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969.27.Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004.28.In Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973.29.Der Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.30.Einkünfte von Ortskräften (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigenDienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999) aus ihrer Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland.31.Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß §§ 51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969.32.Die einem unbeschränkt steuerp ichtigen österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament oderseinem Hinterbliebenen gebührenden Bezüge nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des EuropäischenParlaments.33.Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 auf Grund von Maßnahmen imöffentlichen Interesse.

34.Die SV-Rückerstattung gemäß § 33 Abs. 8 sowie die Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 24d des BauernSozialversicherungsgesetzes.35.Der Beschäftigungsbonus gemäß §10b des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes. § 20 Abs. 2 ist nichtanzuwenden.36.satzungsgemäße Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung an ihre Begünstigten,soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzungam 31.12.2018 vorgesehen hat, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischenWissenschaften, nicht jedoch Rehabilitations- oder Krankengeld.(2) Erhält der Steuerp ichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück desHeeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nurfür einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinnedes § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit §( 41Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist dasWerbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, dersich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höhersein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namenund Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahlder Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn dieentsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wirdermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.(3) Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 11 lit. b und 32 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen desSteuerpflichtigen zu berücksichtigen.(4) Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1. Mittel, die von inländischen Körperschaften des ö entlichen Rechts oder diesen entsprechenden ausländischenKörperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des EuropäischenWirtschaftsraumes stammen.2. Mittel, die von Einrichtungen der Europäischen Union stammen.3. Mittel die von gesetzlich eingerichteten in- oder ausländischen juristischen Personen des privaten Rechtsstammen, an denen ausschließlich die in Z 1 und 2 genannten Institutionen beteiligt sind, wenn die Finanzierungder Förderungsmittel überwiegend durch die in Z 1 und 2 genannten Institutionen erfolgt. Ist die Vergabe vonFörderungsmitteln nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand der Körperschaft, muss die Aufbringung undVergabe von Förderungsmitteln in einem gesonderten Rechnungskreis geführt werden. Die Körperschaft hatgegenüber dem Empfänger der Fördermittel zu bestätigen, dass öffentliche Mittel zugewendet werden.In Kraft seit 31.12.2021 bis 14.02.2022

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15.a) Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen A